Wohnungseigentümer muss Antennenkabel durch sein Sondereigentum dulden
19.06.2023, Autor: Herr Norbert Monschau / Lesedauer ca. 2 Min. (483 mal gelesen)
Ein Wohnungseigentümer hat Antennenkabel zu dulden, die über Putz durch seinen Keller verlaufen und der TV-Versorgung eines anderen Eigentümers dienen!
Das Amtsgericht Bottrop musste über die Rechtmäßigkeit von bauliche Veränderungen eines Wohnungseigentümers entscheiden (urt. v. 13.10.22 - 20 C 22/22).
Der Fall: In einer aus zwei Parteien bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft verlangte ein Wohnungseigentümer die Entfernung von zwei Antennenkabeln, die im und durch sein Sondereigentum über Putz verlegt wurden. Die angesprochenen Eigentümer verweigerten das und zogen vor Gericht. Dort beantragten sie festzustellen, dass kein Anspruch auf Entfernung der Kabel durch ihre Kellerräume bestehe.
Die Gerichtsentscheidung: Mit Erfolg. Das Amtsgericht hielt die Klage für begründet. Anspruchsgrundlage sei der Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB als Einfallstor für die grundgesetzliche Wertung nach Art. 5 Grundgesetz, wonach auch die Grundversorgung für den Fernsehempfang vom Schutzbereich des Grundrechts umfasst ist. Danach bestehe eine Duldungspflicht. Auch wenn die nach § 20 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) genannten baulichen Maßnahmen nur Ansprüche auf Veränderung des Gemeinschaftseigentums begründen, folge aus dem Rechtsgedanken des § 14 Abs. 2 Nr. 2 WEG, dass auch dem privilegierten Zweck dienende Eingriffe in das Sondereigentum zu dulden sind, wenn dem nicht gewichtige Gründe entgegenstehen.
Das Gericht wies auf § 14 Abs. 2 Nr. 2 WEG hin. Diese Vorschrift normiert die Pflicht, Eigentumseingriffe zu dulden, soweit sie auf einem zulässigen Gebrauch beruhen und keine überwiegenden Nachteile des belasteten Eigentümers zur Folge haben.
Unser Praxishinweis: Bauliche Maßnahmen, die eine Möglichkeit zum Empfang von Fernsehprogrammen schaffen, gehören zu den privilegierten Vorhaben des § 20 Abs. 2 WEG, auf die jeder Eigentümer einen Anspruch hat und die nur auf der anderen Seite Duldungspflichten begründen. § 20 Abs. 2 Nr. 4 WEG spricht zwar nur von einem "Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit hoher Kapazität". Hierunter fällt aber auch der Fernsehanschluss, weil auch durch das Fernsehen ein Informationsaustausch über eine räumliche Distanz vollzogen wird.
Das Amtsgericht Bottrop musste über die Rechtmäßigkeit von bauliche Veränderungen eines Wohnungseigentümers entscheiden (urt. v. 13.10.22 - 20 C 22/22).
Der Fall: In einer aus zwei Parteien bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft verlangte ein Wohnungseigentümer die Entfernung von zwei Antennenkabeln, die im und durch sein Sondereigentum über Putz verlegt wurden. Die angesprochenen Eigentümer verweigerten das und zogen vor Gericht. Dort beantragten sie festzustellen, dass kein Anspruch auf Entfernung der Kabel durch ihre Kellerräume bestehe.
Die Gerichtsentscheidung: Mit Erfolg. Das Amtsgericht hielt die Klage für begründet. Anspruchsgrundlage sei der Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB als Einfallstor für die grundgesetzliche Wertung nach Art. 5 Grundgesetz, wonach auch die Grundversorgung für den Fernsehempfang vom Schutzbereich des Grundrechts umfasst ist. Danach bestehe eine Duldungspflicht. Auch wenn die nach § 20 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) genannten baulichen Maßnahmen nur Ansprüche auf Veränderung des Gemeinschaftseigentums begründen, folge aus dem Rechtsgedanken des § 14 Abs. 2 Nr. 2 WEG, dass auch dem privilegierten Zweck dienende Eingriffe in das Sondereigentum zu dulden sind, wenn dem nicht gewichtige Gründe entgegenstehen.
Das Gericht wies auf § 14 Abs. 2 Nr. 2 WEG hin. Diese Vorschrift normiert die Pflicht, Eigentumseingriffe zu dulden, soweit sie auf einem zulässigen Gebrauch beruhen und keine überwiegenden Nachteile des belasteten Eigentümers zur Folge haben.
Unser Praxishinweis: Bauliche Maßnahmen, die eine Möglichkeit zum Empfang von Fernsehprogrammen schaffen, gehören zu den privilegierten Vorhaben des § 20 Abs. 2 WEG, auf die jeder Eigentümer einen Anspruch hat und die nur auf der anderen Seite Duldungspflichten begründen. § 20 Abs. 2 Nr. 4 WEG spricht zwar nur von einem "Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit hoher Kapazität". Hierunter fällt aber auch der Fernsehanschluss, weil auch durch das Fernsehen ein Informationsaustausch über eine räumliche Distanz vollzogen wird.