Vermieterversehen: Keine vereinbarte Herabsetzung der Miete!
19.05.2022, Autor: Herr Norbert Monschau / Lesedauer ca. 2 Min. (200 mal gelesen)
Teilt der Vermieter dem Mieter versehentlich in einem Schreiben eine neue Aufschlüsselung der Mietstruktur mit, bei der die mietvertraglich vereinbarte Miete deutlich unterschritten wird und der mitgeteilte Betrag unerklärlich ist, so ist in diesem Fehler kein Angebot auf eine Vertragsänderung zu sehen, die der Mieter ausdrücklich oder stillschweigend annehmen könnte (AG Freiburg vom 22.04.2022 - 4 C 260/21)
In einem langjährigen Wohnraummietverhältnis kam es zu einem Vermieterwechsel. Der neue Vermieter war der Auffassung, dass der Mieter über Jahre unbemerkt oder jedenfalls unbeanstandet einen Betrag von 65 Euro zu wenig gezahlt habe. Dieser Betrag entspreche der vereinbarten Stellplatzmiete, die zur Grundmiete hinzuzusetzen sei. Diesen Betrag klagte der Vermieter ein. Der Mieter wandte ein, er habe sämtliche geschuldeten Mietzahlungen geleistet. Er berief sich auf ein Schreiben des früheren Vermieters, wonach nunmehr eine "Kaltmiete inkl. Technische Gebäudeausrüstung von 672,30 Euro" zu bezahlen sei. Er habe auch einen entsprechenden Mietkontoauszug erhalten und habe immer jene Beträge bezahlt, die vermieterseits als geschuldet angegeben worden seien. Die Belege legt er vor.
Das AG hat den Mieter zur Zahlung verurteilt. Der vom Vermieter geltend gemachte Betrag entspreche dem Mietvertrag. Die Angaben des Vermieters seien offenkundig fehlerhaft, so dass darin kein Angebot des Vermieters für eine Vertragsänderung gesehen werden könne. Eine Vereinbarung, wonach die geschuldete Miete herabgesetzt werde, sei nicht getroffen worden.
Unsere Praxishinweise:
1) Da stets auf die Einzelfallumstände abzustellen ist, ist der Mieter gut beraten, die Vertragsgrundlagen selbst und eigenverantwortlich zu überprüfen und sich nicht „blind“ auf die Vermieterangaben zu verlassen.
2) In der Praxis wird häufig über konkludente Änderungsvereinbarungen gestritten, wenn über Jahre hinweg von den mietvertraglich vereinbarten Betriebskostenumlagen abgewichen wird. Es stellt sich dann insbesondere die Frage, ob ein Rechtsbindungswille vorliegt. Das wird zumeist nicht der Fall sein. Die Anforderungen an eine stillschweigende Vertragsänderung sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hoch (BGH 10.10.07, VIII ZR 279/09). Das AG hätte sich also ohne weiteres auf den BGH beziehen können.
In einem langjährigen Wohnraummietverhältnis kam es zu einem Vermieterwechsel. Der neue Vermieter war der Auffassung, dass der Mieter über Jahre unbemerkt oder jedenfalls unbeanstandet einen Betrag von 65 Euro zu wenig gezahlt habe. Dieser Betrag entspreche der vereinbarten Stellplatzmiete, die zur Grundmiete hinzuzusetzen sei. Diesen Betrag klagte der Vermieter ein. Der Mieter wandte ein, er habe sämtliche geschuldeten Mietzahlungen geleistet. Er berief sich auf ein Schreiben des früheren Vermieters, wonach nunmehr eine "Kaltmiete inkl. Technische Gebäudeausrüstung von 672,30 Euro" zu bezahlen sei. Er habe auch einen entsprechenden Mietkontoauszug erhalten und habe immer jene Beträge bezahlt, die vermieterseits als geschuldet angegeben worden seien. Die Belege legt er vor.
Das AG hat den Mieter zur Zahlung verurteilt. Der vom Vermieter geltend gemachte Betrag entspreche dem Mietvertrag. Die Angaben des Vermieters seien offenkundig fehlerhaft, so dass darin kein Angebot des Vermieters für eine Vertragsänderung gesehen werden könne. Eine Vereinbarung, wonach die geschuldete Miete herabgesetzt werde, sei nicht getroffen worden.
Unsere Praxishinweise:
1) Da stets auf die Einzelfallumstände abzustellen ist, ist der Mieter gut beraten, die Vertragsgrundlagen selbst und eigenverantwortlich zu überprüfen und sich nicht „blind“ auf die Vermieterangaben zu verlassen.
2) In der Praxis wird häufig über konkludente Änderungsvereinbarungen gestritten, wenn über Jahre hinweg von den mietvertraglich vereinbarten Betriebskostenumlagen abgewichen wird. Es stellt sich dann insbesondere die Frage, ob ein Rechtsbindungswille vorliegt. Das wird zumeist nicht der Fall sein. Die Anforderungen an eine stillschweigende Vertragsänderung sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hoch (BGH 10.10.07, VIII ZR 279/09). Das AG hätte sich also ohne weiteres auf den BGH beziehen können.