Datenschutz im Mietrecht
23.07.2022, Autor: Herr Norbert Monschau / Lesedauer ca. 1 Min. (211 mal gelesen)
Datenschutz: Auskunftsanspruch gegen den Vermieter nach der DSGVO
Eine privatrechtliche Datenverarbeitung liegt nicht vor, wenn ein Vermieter Daten an eine Firma zur Erstellung einer Nebenkostenabrechnung weitergibt. Die Firma wird dann als Auftragsverarbeiter nach Art. 4 Nr. 8, Art. 28 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) tätig (Landgericht Wiesbaden, Urteil vom 30.09.2021 - 3 S 50/21).
Die Vermieterin hatte mehrere Wohnungen und Gewerbeflächen vermietet und einen externen Dienstleister damit beauftragt, Nebenkostenabrechnungen zu fertigen, die dieser in Dateiform erstellte. Im Räumungsrechtsstreit verlangte der Mieter umfassende Auskunft über seine personenbezogenen Daten nach Art. 15 DSGVO und eine eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Datenauskunft – mit Erfolg.
Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO bestehe, so das Gericht. Es liege eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten des Mieters nach Art. 2 Abs. 1 DSGVO vor, ebenso wie eine Verarbeitung von Daten, die in einem Datensystem gespeichert sind. Der Vermieter könne sich nicht darauf beziehen, dass er den Mietvertrag in seinen Aktenordnern abgeheftet habe und daher nur privat handele. Denn er vermiete mehrere Wohnungen und bediene sich eines externen Dienstleisters. Er sei Verantwortlicher i. S. d. DSGVO, da er über die Zwecke der Datenverarbeitung entscheide. Der Auskunftsanspruch sei auch nicht rechtsmissbräuchlich: Der Mieter könne nicht abschließend feststellen, an wen die Daten weitergegeben wurden.
Unser Praxishinweis: Bereits die bloße Sammlung mehrerer Mietverträge stellt ein Dateisystem i. S. d. DSGVO dar. Vermietet ein Vermieter nur eine Wohnung privat und erstellt die Nebenkostenabrechnung selbst, handelt es sich um eine private Datenvereinbarung, die nicht in den Anwendungsbereich der DSGVO fällt.
Eine privatrechtliche Datenverarbeitung liegt nicht vor, wenn ein Vermieter Daten an eine Firma zur Erstellung einer Nebenkostenabrechnung weitergibt. Die Firma wird dann als Auftragsverarbeiter nach Art. 4 Nr. 8, Art. 28 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) tätig (Landgericht Wiesbaden, Urteil vom 30.09.2021 - 3 S 50/21).
Die Vermieterin hatte mehrere Wohnungen und Gewerbeflächen vermietet und einen externen Dienstleister damit beauftragt, Nebenkostenabrechnungen zu fertigen, die dieser in Dateiform erstellte. Im Räumungsrechtsstreit verlangte der Mieter umfassende Auskunft über seine personenbezogenen Daten nach Art. 15 DSGVO und eine eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Datenauskunft – mit Erfolg.
Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO bestehe, so das Gericht. Es liege eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten des Mieters nach Art. 2 Abs. 1 DSGVO vor, ebenso wie eine Verarbeitung von Daten, die in einem Datensystem gespeichert sind. Der Vermieter könne sich nicht darauf beziehen, dass er den Mietvertrag in seinen Aktenordnern abgeheftet habe und daher nur privat handele. Denn er vermiete mehrere Wohnungen und bediene sich eines externen Dienstleisters. Er sei Verantwortlicher i. S. d. DSGVO, da er über die Zwecke der Datenverarbeitung entscheide. Der Auskunftsanspruch sei auch nicht rechtsmissbräuchlich: Der Mieter könne nicht abschließend feststellen, an wen die Daten weitergegeben wurden.
Unser Praxishinweis: Bereits die bloße Sammlung mehrerer Mietverträge stellt ein Dateisystem i. S. d. DSGVO dar. Vermietet ein Vermieter nur eine Wohnung privat und erstellt die Nebenkostenabrechnung selbst, handelt es sich um eine private Datenvereinbarung, die nicht in den Anwendungsbereich der DSGVO fällt.