„fuck you“ gegenüber Hausverwalter rechtfertigt nicht ohne weiteres eine fristlose Kündigung

13.08.2021, Autor: Herr Norbert Monschau / Lesedauer ca. 1 Min. (562 mal gelesen)
Fristlose Kündigung des Mietvertrages wegen Beleidigung - Was sind die Voraussetzungen?

Die einmalig gegenüber einem Hausverwalter geäußerten Worte „fuck you“ unter Berücksichtigung der angespannten Situation während eines Räumungsrechtsstreits begründen keine außerordentliche Kündigung. Es handelt sich um eine - jugendsprachlich verbreitete – Unmutsäußerung, die nicht derart schwerwiegend und ehrverletzend ist, dass sie die Unzumutbarkeit der Fortsetzung eines Mietverhältnisses begründet (Amtsgericht Berlin-Köpenick 06.10.2020 - 3 C 201/19).

Praxishinweis 1: Beleidigungen nach § 185 StGB können eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 1 Satz 1 BGB rechtfertigen. Dann ist grundsätzlich aber gemäß § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB eine Abmahnung erforderlich. Ein erstmaliger Vorfall berechtigt also nur dann zu einer fristlosen Kündigung, wenn die Beleidigung als so schwerwiegend anzusehen ist, dass eine Abmahnung ausnahmsweise entbehrlich ist, § 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BGB.

Wenn der „Beleidigte“ die Beleidigung aber schon gar nicht als solche versteht, sind die Kündigungsvoraussetzungen von vorneherein nicht erfüllt. In dem Fall des AG Berlin-Köpenick hatte der Hausverwalter bei seiner Vernehmung als Zeuge bekundet, dass es sich bei „fuck you“ um „keine guten Worte“ handle. Das reichte nicht aus, um eine Beleidigung ihm gegenüber anzunehmen.

Praxishinweis 2: Kündigen Sie als Vermieter nicht vorschnell. Im Zweifel ist es besser, den sicheren Weg zu gehen und eine schriftliche Abmahnung auszusprechen. Diese sollte möglichst konkret sein, also den Vorfall im einzelnen beschreiben und für den Wiederholungsfall die vorzeitige Vertragsbeendigung in Aussicht stellen.  

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