WEG-Verwalter erhält für DSGVO-Umsetzung keine Sondervergütung
08.07.2024, Autor: Herr Norbert Monschau / Lesedauer ca. 1 Min. (48 mal gelesen)
Für die DSGVO-Umsetzung erhält ein WEG-Verwalter ohne eine entsprechende Regelung keine Sondervergütung. Diese Tätigkeit gehört in den Bereich der Grundleistungen (AG München v. 07.06.2023 - 1292 C 17051/22 WEG).
Der Fall: Die Verwalterin einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) überwies im Jahr 2020 vom Konto der Gemeinschaft einen Betrag in Höhe von rd. 2.500 € auf ihr Geschäftskonto. Begründung: Sie habe aufgrund der Umsetzung der DSGVO-Vorgaben Kosten für einen externen Datenschutzbeauftragten aufgewendet und alle Mitarbeiter geschult. Ihr stehe daher eine Sondervergütung zu.
Da die WEG dies anders sah, erhob sie Klage. Tatsächlich enthielt der Verwaltervertrag keine Sondervergütungsregelung für diese Tätigkeit. Auch entsprechende Beschlüsse wurden nicht gefasst.
Die Entscheidung des Gerichts: Die WEG hatte Erfolg. Ihr stehe gemäß § 812 Abs. 1 BGB kein Anspruch auf Rückzahlung des überwiesenen Betrags zu, so das AG. Die Verwalterin könne keine Sondervergütung beanspruchen. Die Umsetzung der DSGVO-Vorgaben sei eine Grundleistung. Die Erstellung der Bescheinigungen nach § 35a EStG, die jeder einzelne Eigentümer für seine Steuererklärung benötige, sei keine besondere Verwalterleistung (Verweis auf LG München I 10.8.22, 1 S 3468/22 WEG).
Unser Praxishinweis: Wenn keine gesonderte Abrede (im Verwaltervertrag oder durch Beschluss der Wohnungseigentümer) über die Vergütung von Zusatzleistungen über den gesetzlichen Rahmen hinaus getroffen wurde, kann der Verwalter über die vereinbarte Vergütung hinaus keine Zusatzvergütung beanspruchen.
Der Fall: Die Verwalterin einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) überwies im Jahr 2020 vom Konto der Gemeinschaft einen Betrag in Höhe von rd. 2.500 € auf ihr Geschäftskonto. Begründung: Sie habe aufgrund der Umsetzung der DSGVO-Vorgaben Kosten für einen externen Datenschutzbeauftragten aufgewendet und alle Mitarbeiter geschult. Ihr stehe daher eine Sondervergütung zu.
Da die WEG dies anders sah, erhob sie Klage. Tatsächlich enthielt der Verwaltervertrag keine Sondervergütungsregelung für diese Tätigkeit. Auch entsprechende Beschlüsse wurden nicht gefasst.
Die Entscheidung des Gerichts: Die WEG hatte Erfolg. Ihr stehe gemäß § 812 Abs. 1 BGB kein Anspruch auf Rückzahlung des überwiesenen Betrags zu, so das AG. Die Verwalterin könne keine Sondervergütung beanspruchen. Die Umsetzung der DSGVO-Vorgaben sei eine Grundleistung. Die Erstellung der Bescheinigungen nach § 35a EStG, die jeder einzelne Eigentümer für seine Steuererklärung benötige, sei keine besondere Verwalterleistung (Verweis auf LG München I 10.8.22, 1 S 3468/22 WEG).
Unser Praxishinweis: Wenn keine gesonderte Abrede (im Verwaltervertrag oder durch Beschluss der Wohnungseigentümer) über die Vergütung von Zusatzleistungen über den gesetzlichen Rahmen hinaus getroffen wurde, kann der Verwalter über die vereinbarte Vergütung hinaus keine Zusatzvergütung beanspruchen.