Mit Wohnung angemietete Garage kann nicht separat gekündigt werden
23.07.2023, Autor: Herr Norbert Monschau / Lesedauer ca. 2 Min. (135 mal gelesen)
Wann kann ein Garagenmietvertrag separat gekündigt werden?
Der Vermieter einer Wohnung, der mit dem Mieter zugleich einen gesonderten Mietvertrag über eine Garage abschließt, kann den Garagenmietvertrag nicht separat kündigen kann, weil dieser mit dem Mietvertrag über die Wohnung eine Einheit bildet (AG Hanau v. 05.05.2023 - 32 C 172/22).
Der Fall: Die Vermieterin und die Mieter hatten zeitgleich zwei Verträge geschlossen, einen Wohnraummietvertrag und einen Mietvertag über eine auf demselben Grundstück stehende Garage. Später kündigte die Vermieterin nur den Garagenmietvertrag und forderte die Mieter zu deren Rückgabe auf, was diese verweigerten. Begründung: Wohnung und Garage gehörten vertraglich zusammen, die Kündigungsschutzvorschriften müssten beachtet werden. Die Vermieterin argumentierte hingegen, es seien zwei getrennte Mietverträge geschlossen worden. Das ergebe sich aus der Verwendung von zwei Vertragsformularen und der getrennten Zahlung der Mieten. Zudem sei in dem Garagenmietvertrag geregelt, dass dieser von einem zugleich bestehenden Wohnraumietvertrag unabhängig wäre.
Die Entscheidung des Gerichts: Ohne Erfolg! Obwohl formal zwei getrennte Verträge abgeschlossen wurden, nahm das AG ein einheitliches Mietverhältnis bezüglich Wohnung und Garage an. Folgerichtig könne die Vermieterin es nur einheitlich und unter Beachtung der die Mieter schützenden Kündigungsvorschriften beenden. Dies ergebe sich aus dem zeitgleichen Abschluss der Mietverträge und dem "erkennbaren Verknüpfungswillen" der Mieterseite. Es genüge, wenn dieser Verknüpfungswille bei nur einer Partei vorliege. Da beide Objekte sich auf demselben Grundstück befänden, könne kein Wille der Parteien angenommen werden, dass getrennte Verträge und damit getrennte Kündigungsmöglichkeiten gewollt seien.
Unser Praxishinweis: Eine Kündigung hinsichtlich eines Teils der Mietsache ist unwirksam (unwirksame Teilkündigung). Wenn aber echte getrennte Mietverhältnisse vorliegen, ist die Kündigung eines der Mietverträge isoliert möglich. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob auch bei getrennten Verträgen nicht in Wirklichkeit ein einheitliches Mietverhältnis vorhanden ist.
Der Vermieter einer Wohnung, der mit dem Mieter zugleich einen gesonderten Mietvertrag über eine Garage abschließt, kann den Garagenmietvertrag nicht separat kündigen kann, weil dieser mit dem Mietvertrag über die Wohnung eine Einheit bildet (AG Hanau v. 05.05.2023 - 32 C 172/22).
Der Fall: Die Vermieterin und die Mieter hatten zeitgleich zwei Verträge geschlossen, einen Wohnraummietvertrag und einen Mietvertag über eine auf demselben Grundstück stehende Garage. Später kündigte die Vermieterin nur den Garagenmietvertrag und forderte die Mieter zu deren Rückgabe auf, was diese verweigerten. Begründung: Wohnung und Garage gehörten vertraglich zusammen, die Kündigungsschutzvorschriften müssten beachtet werden. Die Vermieterin argumentierte hingegen, es seien zwei getrennte Mietverträge geschlossen worden. Das ergebe sich aus der Verwendung von zwei Vertragsformularen und der getrennten Zahlung der Mieten. Zudem sei in dem Garagenmietvertrag geregelt, dass dieser von einem zugleich bestehenden Wohnraumietvertrag unabhängig wäre.
Die Entscheidung des Gerichts: Ohne Erfolg! Obwohl formal zwei getrennte Verträge abgeschlossen wurden, nahm das AG ein einheitliches Mietverhältnis bezüglich Wohnung und Garage an. Folgerichtig könne die Vermieterin es nur einheitlich und unter Beachtung der die Mieter schützenden Kündigungsvorschriften beenden. Dies ergebe sich aus dem zeitgleichen Abschluss der Mietverträge und dem "erkennbaren Verknüpfungswillen" der Mieterseite. Es genüge, wenn dieser Verknüpfungswille bei nur einer Partei vorliege. Da beide Objekte sich auf demselben Grundstück befänden, könne kein Wille der Parteien angenommen werden, dass getrennte Verträge und damit getrennte Kündigungsmöglichkeiten gewollt seien.
Unser Praxishinweis: Eine Kündigung hinsichtlich eines Teils der Mietsache ist unwirksam (unwirksame Teilkündigung). Wenn aber echte getrennte Mietverhältnisse vorliegen, ist die Kündigung eines der Mietverträge isoliert möglich. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob auch bei getrennten Verträgen nicht in Wirklichkeit ein einheitliches Mietverhältnis vorhanden ist.