Wohnraummiete: Tod des Mieters ist kein vertragswidriger Gebrauch!
05.04.2022, Autor: Herr Norbert Monschau / Lesedauer ca. 1 Min. (225 mal gelesen)
Erben schulden keine Sonderreinigung zur Beseitigung von Verwesungsgerüchen und ähnlichen Belastungen der Mietsache (LG Berlin v. 05.10.21 – 66 S 7/21)
Wegen des in der Wohnung nach dem Versterben des Mieters herrschenden schlechten Geruchs ließen die Erben eine Sonderreinigung, eine Wohnungsgrundreinigung und weitere Arbeiten durchführen. Der Vermieter behauptete, auch danach sei die Wohnung von Fliegen und Maden befallen gewesen; außerdem habe in der Wohnung weiterhin Verwesungs- und anderer strenger Geruch geherrscht. Der Vermieter weigerte sich daher, die Barkaution auszuzahlen.
Das Amtsgericht verurteilte ihn zur Zahlung. Begründung: Das Versterben stelle keine Überschreitung des vertragsgemäßen Gebrauchs dar. Die Berufung des Vermieters vor dem Landgericht Berlin hatte keinen Erfolg. Die Idee sei abwegig, dass der Tod eines Mieters eine von ihm verübte Pflichtverletzung darstellen und somit Grundlage von Sekundäransprüchen sein könne.
Unser Praxishinweis: Der Tod eines Wohnraummieters ist ein außerhalb der vertraglichen Pflichtenlage eintretendes, zufälliges Ereignis, dessen rechtliche Folgen und tatsächlichen Auswirkungen zwar einen Bezug zum Mietverhältnis haben, das selbst aber einer Bewertung nach vertraglichen Haftungsmaßstäben entzogen ist, insbesondere nach Kategorien des Vertretenmüssens.
Wegen des in der Wohnung nach dem Versterben des Mieters herrschenden schlechten Geruchs ließen die Erben eine Sonderreinigung, eine Wohnungsgrundreinigung und weitere Arbeiten durchführen. Der Vermieter behauptete, auch danach sei die Wohnung von Fliegen und Maden befallen gewesen; außerdem habe in der Wohnung weiterhin Verwesungs- und anderer strenger Geruch geherrscht. Der Vermieter weigerte sich daher, die Barkaution auszuzahlen.
Das Amtsgericht verurteilte ihn zur Zahlung. Begründung: Das Versterben stelle keine Überschreitung des vertragsgemäßen Gebrauchs dar. Die Berufung des Vermieters vor dem Landgericht Berlin hatte keinen Erfolg. Die Idee sei abwegig, dass der Tod eines Mieters eine von ihm verübte Pflichtverletzung darstellen und somit Grundlage von Sekundäransprüchen sein könne.
Unser Praxishinweis: Der Tod eines Wohnraummieters ist ein außerhalb der vertraglichen Pflichtenlage eintretendes, zufälliges Ereignis, dessen rechtliche Folgen und tatsächlichen Auswirkungen zwar einen Bezug zum Mietverhältnis haben, das selbst aber einer Bewertung nach vertraglichen Haftungsmaßstäben entzogen ist, insbesondere nach Kategorien des Vertretenmüssens.