Wohnungsfotos für Makler-Exposé nur mit Einwilligung des Mieters

21.09.2024, Autor: Herr Norbert Monschau / Lesedauer ca. 1 Min. (20 mal gelesen)
Ein Makler macht sich schadensersatzpflichtig, wenn er Fotos einer Immobilie für ein Exposé verwendet, ohne über eine Einwilligung der Bewohner zu verfügen. Etwas anderes gilt dann, wenn die Bewohner ihn selbst hereingebeten haben, damit er die Aufnahmen machen kann (LG Frankenthal v. 04.06.2024 - 3 O 300/23)

Der Fall: Ein Ehepaar wohnte zur Miete in einer Doppelhaushälfte, die verkauft werden sollte. Der beauftragte Makler fertigte in einem mit den Mietern abgesprochenen Termin Aufnahmen von den Innenräumen. Die Fotos verwendete er für ein Exposé, das er online stellte. Die Eheleute bereuten später ihre Entscheidung, dem Makler die Aufnahmen ermöglicht zu haben. Sie fühlten sich zunehmend demaskiert und unwohl. Der Makler nahm die Fotos auf Anfrage sofort wieder aus dem Netz. Das Paar verlangte trotzdem Schmerzensgeld.

Die Entscheidung des Gerichts: Fotos von bewohnten Räumen sind personenbezogene Daten im Sinne der DS-GVO. Benutzt ein Makler solche Aufnahmen ohne Einwilligung, kann dies Schmerzensgeldansprüche auslösen, so das LG. Vorliegend hätten die Mieter mit ihrem Verhalten aber stillschweigend eingewilligt, dass der Makler die Fotos anfertigt und verwendet. Es sei klar gewesen, dass die Fotos auch fremden Personen zugänglich gemacht werden. Eine ausdrückliche oder gar schriftliche Einwilligung verlange die DS-GVO nicht. Dass der Makler es verpasst habe, die Eheleute darüber aufzuklären, dass die einmal erteilte Einwilligung jederzeit widerruflich ist, mache sie nicht unwirksam.

Unser Praxistipp: Informieren Sie sich rechtzeitig über den Umfang Ihrer Persönlichkeitsrechte. In der Praxis werden diese bei Immobilienverkäufen häufig verletzt. 

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