Wohnraummiete: Informationsblatt „Richtiges Lüften“ - Vermieter haftet für auftretenden Schimmel!
29.07.2021, Autor: Herr Norbert Monschau / Lesedauer ca. 1 Min. (903 mal gelesen)
Informationsblatt "Richtiges Lüften": Vermieter haftet für Schimmel!
Ein Mietmangel liegt auch dann vor, wenn die Schimmelbildung in der Wohnung nicht auf bauseitige Ursachen, sondern auf fehlerhafte Informationen zum Lüftungsverhalten zurückgeht (LG Berlin, Urt. v. 06.04.21 - 67 S 358/20).
Der Fall: Der Vermieter hatte der Mieterin ein Informationsblatt "zum richtigen Lüftungsverhalten zur Vermeidung von Schimmelbildung" ausgehändigt. Danach komme Feuchtigkeit fast immer von innen und müsse durch ausreichendes Lüften regelmäßig aus der Wohnung abgeführt werden. Die Mieterin beanstandete Schimmelbildung im Sommer und verlangte die Rückzahlung von 25% der gezahlten Miete und den Ersatz ihrer Aufwendungen für die Schimmelbeseitigung. Sie führte an, dass sie an die Vorgaben des Informationsblatts gehalten habe.
Der vom Gericht beauftragte Sachverständige stellte fest, dass der Schimmelbefall nicht auf Baumängel zurückzuführen war. Das Informationsblatt zum Lüftungsverhalten sei aber naturwissenschaftlich falsch, da gerade die warme Luft im Sommer einen erheblichen Anteil an Feuchtigkeit mit sich führt, der beim Lüften tagsüber an den kälteren Innenwänden kondensiert. Der Sachverständige hielt ein nächtliches Lüften nach Abkühlen der Temperaturen für erforderlich. Dies sei für einen Laien aber nicht erkennbar.
Die Gerichtsentscheidung: Das LG sah den Schaden daher im Verantwortungsbereich des Vermieters und bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts (AG Berlin-Mitte, Urt. v. 29.10.20 - 25 C 124/19).
Unser Praxistipp: Der Vermieter muss den Mieter, sofern die Mietsache keine Besonderheiten aufweist, grundsätzlich nicht auf Notwendigkeit und Umfang von Heizen und Lüften hinweisen, da dies als bekannt vorausgesetzt wird. Liegen keine baulichen Mängel vor, sollte der Vermieter zum Lüftungsverhalten besser schweigen.
Ein Mietmangel liegt auch dann vor, wenn die Schimmelbildung in der Wohnung nicht auf bauseitige Ursachen, sondern auf fehlerhafte Informationen zum Lüftungsverhalten zurückgeht (LG Berlin, Urt. v. 06.04.21 - 67 S 358/20).
Der Fall: Der Vermieter hatte der Mieterin ein Informationsblatt "zum richtigen Lüftungsverhalten zur Vermeidung von Schimmelbildung" ausgehändigt. Danach komme Feuchtigkeit fast immer von innen und müsse durch ausreichendes Lüften regelmäßig aus der Wohnung abgeführt werden. Die Mieterin beanstandete Schimmelbildung im Sommer und verlangte die Rückzahlung von 25% der gezahlten Miete und den Ersatz ihrer Aufwendungen für die Schimmelbeseitigung. Sie führte an, dass sie an die Vorgaben des Informationsblatts gehalten habe.
Der vom Gericht beauftragte Sachverständige stellte fest, dass der Schimmelbefall nicht auf Baumängel zurückzuführen war. Das Informationsblatt zum Lüftungsverhalten sei aber naturwissenschaftlich falsch, da gerade die warme Luft im Sommer einen erheblichen Anteil an Feuchtigkeit mit sich führt, der beim Lüften tagsüber an den kälteren Innenwänden kondensiert. Der Sachverständige hielt ein nächtliches Lüften nach Abkühlen der Temperaturen für erforderlich. Dies sei für einen Laien aber nicht erkennbar.
Die Gerichtsentscheidung: Das LG sah den Schaden daher im Verantwortungsbereich des Vermieters und bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts (AG Berlin-Mitte, Urt. v. 29.10.20 - 25 C 124/19).
Unser Praxistipp: Der Vermieter muss den Mieter, sofern die Mietsache keine Besonderheiten aufweist, grundsätzlich nicht auf Notwendigkeit und Umfang von Heizen und Lüften hinweisen, da dies als bekannt vorausgesetzt wird. Liegen keine baulichen Mängel vor, sollte der Vermieter zum Lüftungsverhalten besser schweigen.