Kein Mietmangel, wenn Schallschutz gewahrt ist
14.10.2023, Autor: Herr Norbert Monschau / Lesedauer ca. 1 Min. (36 mal gelesen)
Eine Mietwohnung, die in einem älteren Gebäude (hier: erbaut um das Jahr 1970) liegt, weist – wenn nicht vertraglich etwas anderes vereinbart ist – in schallschutztechnischer Hinsicht keinen Mangel auf, sofern der Schallschutz den zurzeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Normen entspricht (AG Frankfurt a. M., Urt. v. 19.01.2023 - 33 C 644/21).
Der Fall: Der Mieter wohnte in einem 1970 bezugsfertig errichteten Mehrfamilienhaus. Er verlangte vom Vermieter, vielfältige Lärmstörungen zu beseitigen und begehrte, die Miete zu mindern. Seit dem Einzug einer Familie in die direkt über ihm gelegene Wohnung komme es von dort aus zu permanenten Lärmstörungen (u. a. Türenknallen, Hämmern, Trampeln, Kindergeschrei – selbst nachts). Das müsse er nicht hinnehmen, zumal seine Wohnung nicht den Schallschutzanforderungen der am 01.01.1970 maßgeblichen DIN-Norm entspreche.
Die Entscheidung des Gerichts: Seine Klage hatte keinen Erfolg. Der Schallschutz des Gebäudes entsprach nach einem vom Gericht im Rahmen der Beweisaufnahme eingeholten Sachverständigengutachten der damals geltenden DIN-Norm 4109 „Schallschutz im Hochbau“. Daher lag schallschutztechnisch kein Mangel vor.
Unser Praxishinweis: Das AG hat sich zu Recht auf den BGH bezogen, nach dem mangels abweichender Vereinbarung der Parteien die Einhaltung der maßgeblichen technischen Normen geschuldet ist. Dabei ist grundsätzlich der bei der Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzulegen (BGH, Urt. v. 26.07.2004 - VIII ZR 281/03; Urt. v. 17.06.2009 - VIII ZR 131/08).
Der Fall: Der Mieter wohnte in einem 1970 bezugsfertig errichteten Mehrfamilienhaus. Er verlangte vom Vermieter, vielfältige Lärmstörungen zu beseitigen und begehrte, die Miete zu mindern. Seit dem Einzug einer Familie in die direkt über ihm gelegene Wohnung komme es von dort aus zu permanenten Lärmstörungen (u. a. Türenknallen, Hämmern, Trampeln, Kindergeschrei – selbst nachts). Das müsse er nicht hinnehmen, zumal seine Wohnung nicht den Schallschutzanforderungen der am 01.01.1970 maßgeblichen DIN-Norm entspreche.
Die Entscheidung des Gerichts: Seine Klage hatte keinen Erfolg. Der Schallschutz des Gebäudes entsprach nach einem vom Gericht im Rahmen der Beweisaufnahme eingeholten Sachverständigengutachten der damals geltenden DIN-Norm 4109 „Schallschutz im Hochbau“. Daher lag schallschutztechnisch kein Mangel vor.
Unser Praxishinweis: Das AG hat sich zu Recht auf den BGH bezogen, nach dem mangels abweichender Vereinbarung der Parteien die Einhaltung der maßgeblichen technischen Normen geschuldet ist. Dabei ist grundsätzlich der bei der Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzulegen (BGH, Urt. v. 26.07.2004 - VIII ZR 281/03; Urt. v. 17.06.2009 - VIII ZR 131/08).