Duschen muss ohne Überschwemmung möglich sein

22.03.2025, Autor: Herr Norbert Monschau / Lesedauer ca. 2 Min. (32 mal gelesen)
Mieter muss uneingeschränkt duschen können - andernfalls Mietminderung

Ein Mieter darf erwarten, dass beim Duschen nicht erhebliche Wassermengen ins Badezimmer und auf den Fußboden laufen. Es ist dem Mieter nicht dauerhaft zumutbar, mit einer nicht vollständig schließenden Tür zu duschen und das austretende Wasser mit Handtüchern auffangen zu müssen. Ein solcher Mangel berechtigt den Mieter zu einer Mietminderung (Amtsgericht Paderborn v. 11.04.2024 - 58a C 129/23).

Der Fall: Die Wohnungsmieterin rügte seit September 2022 mehrfach einen Defekt an der Duschtür, durch den beim Duschen regelmäßig große Mengen Wasser unkontrolliert austraten. Infolge dessen quollen sowohl der Boden im Badezimmer als auch der angrenzende Laminatboden im Flur auf. Trotz wiederholter Aufforderungen zur Mängelbeseitigung zog sich die Reparatur über eineinhalb Jahre hin. Während dieser Zeit war die Mieterin gezwungen, Handtücher auszulegen, um größere Wasserschäden zu verhindern. Für den Zeitraum vom 01.07.2023 bis Mitte März 2024 hatte die Mieterin rechtzeitig angekündigt, die Miete um monatlich 10% (Gesamtmiete: 520 Euro) zu mindern. Für den Zeitraum vom 01.07.2023 bis Mitte März 2024 zahlte sie zwar den vollen Mietpreis, aber nur unter Vorbehalt der angekündigten Minderung, die sie jetzt für insgesamt 8 Monate i.H.v. insgesamt 442 Euro geltend machte.

Die Entscheidung des Gerichts: Das AG gab ihr Recht: Die Gebrauchstauglichkeit der Dusche sei erheblich beeinträchtigt gewesen, da beim Duschen erhebliche Wassermengen durch die defekten Duschtür in den Badezimmerraum drangen und die Mieterin das Wasser nach jedem Duschvorgang mit Handtüchern wieder aufnehmen musste. Bei den Reparaturarbeiten habe sich gezeigt, dass der Mangel nicht schnell und mit geringen Kosten zu beseitigen gewesen sei.

Unser Praxishinweis: Das Baden oder Duschen gehört zur allgemeinen Lebensführung (LG Köln v. 24.02.2017 - 1 S 32/15), was sich auch im Mietspiegel niederschlägt. Daher ist auch die eingeschränkte Möglichkeit zum Duschen ein Mietmangel (AG Berlin-Mitte v. 27.05.2009 - 9 C 17/08), der nicht als eine nur unerhebliche Minderung der Tauglichkeit außer Betracht bleibt, § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB.

Wegen der erheblichen Wassermengen, die bei jedem Duschvorgang ausgetreten seien, habe sich die Minderung von 10% der Gesamtmiete im angemessenen Rahmen gehalten. Es sei zu berücksichtigen, dass die Dusche über große Teile des Minderungszeitraums grundsätzlich benutzbar gewesen sei. Die Minderungswerte, die bei einer defekten Dusche von 30-40% ausgehen, seien den Mietern unter Berücksichtigung einer völligen Unbenutzbarkeit der Dusche zugesprochen worden (AG Köln v. 01.04.1996 - 206 C 85/95; AG Paderborn v. 29.06.2021 - 54 C 20/21). Ein Ausschluss der Minderung gemäß § 536c Abs. 2 Nr.1 BGB sei nicht anzunehmen, da die Mieterin der Vermieterin den Mangel rechtzeitig angezeigt habe. Die vorhandenen Probleme und dadurch bedingten Verzögerungen bezüglich der Terminvereinbarung seien der Vermieterin zuzurechnen. Der Rückzahlungsanspruch sei auch nicht gemäß § 814 BGB ausgeschlossen, da die Mieterin die Miete unter Vorbehalt gezahlt habe. Dabei habe sie zu erkennen gegeben, dass sie Zweifel an der berechtigten Forderung der Vermieterin habe. Somit könnten eine positive Kenntnis über den Mangel und das Minderungsrecht ausgeschlossen werden.

Norbert Monschau, Fachanwalt für Miet- u. Wohnungseigentumsrecht

Autor dieses Rechtstipps

Rechtsanwalt
Norbert Monschau

Anwaltskanzlei Monschau

   (1 Bewertung)
Weitere Rechtstipps (61)

Anschrift
Markt 19
50374 Erftstadt
DEUTSCHLAND

Telefon:
Nummer anzeigen
Kontakt

Bitte verwenden Sie zur Kontaktaufnahme bevorzugt dieses Formular. Vielen Dank!



captcha



zum Kanzleiprofil von
Rechtsanwalt Norbert Monschau

Autor dieses Rechtstipps

Rechtsanwalt
Norbert Monschau

Anwaltskanzlei Monschau

   (1 Bewertung)
Weitere Rechtstipps (61)

Anschrift
Markt 19
50374 Erftstadt
DEUTSCHLAND

Telefon:
Nummer anzeigen
Kontakt

Bitte verwenden Sie zur Kontaktaufnahme bevorzugt dieses Formular. Vielen Dank!



captcha



zum Kanzleiprofil von
Rechtsanwalt Norbert Monschau