Betriebskostenabrechnung mit Position "Hausstrom" ist formell unwirksam!
26.05.2022, Autor: Herr Norbert Monschau / Lesedauer ca. 1 Min. (908 mal gelesen)
Enthält eine Betriebskostenabrechnung die bloße Position "Hausstrom", so ist die Abrechnung dieser Position formell unwirksam (AG Hamburg, Urt. v. 03.03.2022 - 48 C 320/20).
Hinweis für Vermieter: Die Betriebskostenabrechnung muss für den Mieter nachvollziehbar und prüfbar sein, nur dann ist sie formell wirksam (BGH, Urt. v. 15.07.2009 - VIII ZR 340/08). Hierfür ist es notwendig, aber auch ausreichend, dass der Mieter die auf ihn umgelegten Kosten bereits aus der Abrechnung klar ersehen und überprüfen kann, sodass die Einsichtnahme in dafür vorhandene Belege nur noch zur Kontrolle und zur Beseitigung von Zweifeln erforderlich ist (BGH, Urt. v. 24.01.2017 - VIII ZR 285/15).
Achtung: Unzulässige Mischposition
Die Abrechnung der Position "Hausstrom" ist formell unwirksam, da nach § 2 Nr. 11 Betriebskostenverordnung nur die (Strom-) Kosten für die Beleuchtung umlagefähig sind. Die Abrechnungsposition "Hausstrom" kann aber auch andere Kostenarten enthalten, wie etwa den Stromverbrauch einer Gemeinschaftsanlage oder sonstiger Verbrauchsstellen, und stellt damit potenziell eine intransparente und damit unzulässige Mischposition dar. Die Abrechnungsposition ist für den Mieter nicht prüffähig, weil sie nicht erkennen lässt, auf welche Verbrauchsstelle(n) die umgelegten Stromkosten entfallen (AG Hamburg, Urt. v. 05.05.2021 - 49 C 569/20; LG Hamburg, Urt. v. 28.05.2013 - 316 S 90/12).
Unser Praxishinweis: Es liegt eine formelle Teilunwirksamkeit vor, die das Gericht von Amts wegen beachten muss. Die Abrechnung ist in diesem Punkt als nicht erstellt zu behandeln.
Hinweis für Vermieter: Die Betriebskostenabrechnung muss für den Mieter nachvollziehbar und prüfbar sein, nur dann ist sie formell wirksam (BGH, Urt. v. 15.07.2009 - VIII ZR 340/08). Hierfür ist es notwendig, aber auch ausreichend, dass der Mieter die auf ihn umgelegten Kosten bereits aus der Abrechnung klar ersehen und überprüfen kann, sodass die Einsichtnahme in dafür vorhandene Belege nur noch zur Kontrolle und zur Beseitigung von Zweifeln erforderlich ist (BGH, Urt. v. 24.01.2017 - VIII ZR 285/15).
Achtung: Unzulässige Mischposition
Die Abrechnung der Position "Hausstrom" ist formell unwirksam, da nach § 2 Nr. 11 Betriebskostenverordnung nur die (Strom-) Kosten für die Beleuchtung umlagefähig sind. Die Abrechnungsposition "Hausstrom" kann aber auch andere Kostenarten enthalten, wie etwa den Stromverbrauch einer Gemeinschaftsanlage oder sonstiger Verbrauchsstellen, und stellt damit potenziell eine intransparente und damit unzulässige Mischposition dar. Die Abrechnungsposition ist für den Mieter nicht prüffähig, weil sie nicht erkennen lässt, auf welche Verbrauchsstelle(n) die umgelegten Stromkosten entfallen (AG Hamburg, Urt. v. 05.05.2021 - 49 C 569/20; LG Hamburg, Urt. v. 28.05.2013 - 316 S 90/12).
Unser Praxishinweis: Es liegt eine formelle Teilunwirksamkeit vor, die das Gericht von Amts wegen beachten muss. Die Abrechnung ist in diesem Punkt als nicht erstellt zu behandeln.