Wie kann ein Heckenrückschnitt durchgesetzt werden?
01.05.2023, Autor: Herr Norbert Monschau / Lesedauer ca. 2 Min. (86 mal gelesen)
Nachbarstreitigkeiten erfordern juristisches Know-how und Verhandlungsgeschick, wenn befriedigende Lösungen gefunden werden sollen. Was passiert aber, wenn sich der Nachbar nicht an einen geschlossenen Vergleich hält?
So war es in einem Fall, den das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. entscheiden musste. Die Frage lautete: Wie kann eine Verpflichtung zu einem Heckenrückschnitt durchgesetzt werden?
Die Vorinstanz hatte hierzu noch ein Zwangsgeld - ersatzweise Zwangshaft - verhängt.
Der Fall: Die Parteien sind Nachbarn. Die Klägerin verpflichtete sich im Rahmen eines Vergleichs, "die sich über die Länge der überdachten Terrasse der Beklagten ziehende Bepflanzung auf ihrer Seite auf eine Höhe von 2,50 m zu kürzen und auf dieser Höhe zu halten". Die Beklagten rügen, dass die Klägerin ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sei. Sie beantragten deshalb zur Erzwingung des Rückschnitts die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Klägerin, hilfsweise Zwangshaft. Das Landgericht war diesem Antrag nachgekommen und hatte ein Zwangsgeld i.H.v. 500 €, ersatzweise für den Fall fehlender Beitreibbarkeit einen Tag Zwangshaft verhängt.
Die Entscheidung des Gerichts: Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte vor dem OLG Erfolg. Die Verhängung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung des Vergleichs sei rechtswidrig. Die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich beziehe sich nicht auf eine mittels Zwangsgeld durchsetzbare sog. nicht vertretbare Handlung. Der Rückschnitt der Bepflanzung müsse nicht durch die Klägerin persönlich, sondern könne auch durch Dritte erfolgen. Damit liege eine sog. vertretbare Handlung vor. Für die Beklagten sei es rechtlich und wirtschaftlich ohne jede Relevanz, wer die Arbeiten vornehme. Die Beklagten könnten folglich vor dem Landgericht beantragen, ermächtigt zu werden, die erforderlichen Maßnahmen - unter Einhaltung der naturschutzrechtlichen Grenzen - selbst zu ergreifen. Soweit für die Vornahme der Arbeiten das Betreten des Grundstücks der Klägerin erforderlich sei, könnte auch eine entsprechende Duldungsverpflichtung mit ausgesprochen werden.
Fazit: Kommt ein Nachbar seiner Verpflichtung zum Heckenrückschnitt nicht nach, kann gegen ihn kein Zwangsgeld verhängt werden. Da der Rückschnitt nicht persönlich vorgenommen werden muss, kann eine Ermächtigung zur Selbstausführung beantragt werden. Soweit dazu das Betreten des Nachbargrundstücks erforderlich ist, ist eine Duldungsverpflichtung möglich (OLG Frankfurt a.M. v. 24.03.2023 - 26 W 1/23).
So war es in einem Fall, den das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. entscheiden musste. Die Frage lautete: Wie kann eine Verpflichtung zu einem Heckenrückschnitt durchgesetzt werden?
Die Vorinstanz hatte hierzu noch ein Zwangsgeld - ersatzweise Zwangshaft - verhängt.
Der Fall: Die Parteien sind Nachbarn. Die Klägerin verpflichtete sich im Rahmen eines Vergleichs, "die sich über die Länge der überdachten Terrasse der Beklagten ziehende Bepflanzung auf ihrer Seite auf eine Höhe von 2,50 m zu kürzen und auf dieser Höhe zu halten". Die Beklagten rügen, dass die Klägerin ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sei. Sie beantragten deshalb zur Erzwingung des Rückschnitts die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Klägerin, hilfsweise Zwangshaft. Das Landgericht war diesem Antrag nachgekommen und hatte ein Zwangsgeld i.H.v. 500 €, ersatzweise für den Fall fehlender Beitreibbarkeit einen Tag Zwangshaft verhängt.
Die Entscheidung des Gerichts: Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte vor dem OLG Erfolg. Die Verhängung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung des Vergleichs sei rechtswidrig. Die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich beziehe sich nicht auf eine mittels Zwangsgeld durchsetzbare sog. nicht vertretbare Handlung. Der Rückschnitt der Bepflanzung müsse nicht durch die Klägerin persönlich, sondern könne auch durch Dritte erfolgen. Damit liege eine sog. vertretbare Handlung vor. Für die Beklagten sei es rechtlich und wirtschaftlich ohne jede Relevanz, wer die Arbeiten vornehme. Die Beklagten könnten folglich vor dem Landgericht beantragen, ermächtigt zu werden, die erforderlichen Maßnahmen - unter Einhaltung der naturschutzrechtlichen Grenzen - selbst zu ergreifen. Soweit für die Vornahme der Arbeiten das Betreten des Grundstücks der Klägerin erforderlich sei, könnte auch eine entsprechende Duldungsverpflichtung mit ausgesprochen werden.
Fazit: Kommt ein Nachbar seiner Verpflichtung zum Heckenrückschnitt nicht nach, kann gegen ihn kein Zwangsgeld verhängt werden. Da der Rückschnitt nicht persönlich vorgenommen werden muss, kann eine Ermächtigung zur Selbstausführung beantragt werden. Soweit dazu das Betreten des Nachbargrundstücks erforderlich ist, ist eine Duldungsverpflichtung möglich (OLG Frankfurt a.M. v. 24.03.2023 - 26 W 1/23).