WEG-Reform: Keine Teilanfechtung der Abrechnung möglich
27.07.2024, Autor: Herr Norbert Monschau / Lesedauer ca. 1 Min. (64 mal gelesen)
Teilanfechtung der Beschlüsse über Anpassung der Vorschüsse und Einforderung von Nachschüssen ist unzulässig
Die Teilanfechtung der Beschlüsse über die Anpassung der Vorschüsse oder die Einforderung von Nachschüssen ist nach neuem Recht nicht mehr möglich. Vielmehr muss die gesamte Jahresabrechnung angefochten werden, so das LG Frankfurt a. M. (v. 07.11.2023 - 2-13 S 27/23).
Unser Praxishinweis: Bei Unzulässigkeit der Teilanfechtung ist ein entsprechender Klageantrag dahin auszulegen, dass sich die Anfechtung auf den Beschluss insgesamt bezieht. Denn es gilt der Grundsatz, dass eine Prozesspartei (nur) zutreffende Anträge stellen will. Eine Teilanfechtung ist aber nach der zum 01.12.2020 modernisierten Rechtslage nicht mehr möglich. Denn Gegenstand der Beschlussfassung ist weder der Wirtschaftsplan selbst noch die Jahresabrechnung. Es wird lediglich über Vor- oder Nachschüsse bzw. deren Anpassung beschlossen. Soweit bei einer zugrunde liegenden Abrechnung bzw. dem Wirtschaftsplan Fehler aufgetreten sind, wirkt sich dies zwingend auf die Höhe etwaiger Beträge aus. Daher sind die entsprechenden Beschlüsse insgesamt für unwirksam zu erklären.
Die Teilanfechtung der Beschlüsse über die Anpassung der Vorschüsse oder die Einforderung von Nachschüssen ist nach neuem Recht nicht mehr möglich. Vielmehr muss die gesamte Jahresabrechnung angefochten werden, so das LG Frankfurt a. M. (v. 07.11.2023 - 2-13 S 27/23).
Unser Praxishinweis: Bei Unzulässigkeit der Teilanfechtung ist ein entsprechender Klageantrag dahin auszulegen, dass sich die Anfechtung auf den Beschluss insgesamt bezieht. Denn es gilt der Grundsatz, dass eine Prozesspartei (nur) zutreffende Anträge stellen will. Eine Teilanfechtung ist aber nach der zum 01.12.2020 modernisierten Rechtslage nicht mehr möglich. Denn Gegenstand der Beschlussfassung ist weder der Wirtschaftsplan selbst noch die Jahresabrechnung. Es wird lediglich über Vor- oder Nachschüsse bzw. deren Anpassung beschlossen. Soweit bei einer zugrunde liegenden Abrechnung bzw. dem Wirtschaftsplan Fehler aufgetreten sind, wirkt sich dies zwingend auf die Höhe etwaiger Beträge aus. Daher sind die entsprechenden Beschlüsse insgesamt für unwirksam zu erklären.