E-Ladestation im Mietverhältnis: Wer zahlt, bestimmt!
29.09.2022, Autor: Herr Norbert Monschau / Lesedauer ca. 1 Min. (300 mal gelesen)
Zahlungswillige Mieter dürfen Anbieter und Ausgestaltung einer E-Ladestation selbst bestimmen
Wer an einem Elektrofahrzeug interessiert ist, muss sich im Vorfeld auch mit der immer noch dünnen Netzabdeckung an Ladestationen auseinandersetzen. Wohl dem, der nicht nur ausreichendes Kapital für die Neuwagenanschaffung, sondern auch für die Errichtung einer Ladesäule hat. Da sollte sich ein Vermieter doch freuen, oder?
Weit gefehlt, wie der folgende Rechtsstreit vor dem Landgericht (LG) München (Urt. v. 23.06.2022 - 31 S 12015/21) zeigt, in dem sich Wohnungsvermieterin und die durchaus zahlungswilligen Wohnungsmieter darum stritten, wer das ausführende Unternehmen bestimmen dürfe.
Der Fall: Die Mieter einer Wohnung hatten ihre Vermieterin um Erlaubnis zur Errichtung einer Elektroladestation für das Laden eines Elektro-/Hybridfahrzeugs durch ein ganz bestimmtes Unternehmen gebeten. Die Kosten dafür wollten sie selber tragen. Als die Vermieterin das nicht gestattete und das ausführende Unternehmen selbst bestimmen wollte, zogen die Mieter erfolgreich vor das LG.
Die Gerichtsentscheidung: Zwar regelt der hier entscheidende § 554 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch nicht ausdrücklich, wer für die Ausführung die Handwerker auswählen darf. Der vorwiegend dem Interesse des Mieters dienenden Regelung ist aber zu entnehmen, dass der Mieter grundsätzlich selbst diese Veränderungen durchführen darf. Nach Ansicht des Gerichts ist der Mieter daher befugt, ein bestimmtes Unternehmen auszuwählen und auch die konkrete Ausgestaltung des Anschlusses zu bestimmen.
Unser Praxishinweis: Der „einfach loslegende“ Mieter, also derjenige, der eine Ladesäule durch einen Fachbetrieb ohne vorherige Information des Vermieters installiert, verstößt gegen den Mietvertrag. Der Vermieter hat dann die Wahl, ob er den Rückbau fordert oder den Mietvertrag kündigt.
Wer an einem Elektrofahrzeug interessiert ist, muss sich im Vorfeld auch mit der immer noch dünnen Netzabdeckung an Ladestationen auseinandersetzen. Wohl dem, der nicht nur ausreichendes Kapital für die Neuwagenanschaffung, sondern auch für die Errichtung einer Ladesäule hat. Da sollte sich ein Vermieter doch freuen, oder?
Weit gefehlt, wie der folgende Rechtsstreit vor dem Landgericht (LG) München (Urt. v. 23.06.2022 - 31 S 12015/21) zeigt, in dem sich Wohnungsvermieterin und die durchaus zahlungswilligen Wohnungsmieter darum stritten, wer das ausführende Unternehmen bestimmen dürfe.
Der Fall: Die Mieter einer Wohnung hatten ihre Vermieterin um Erlaubnis zur Errichtung einer Elektroladestation für das Laden eines Elektro-/Hybridfahrzeugs durch ein ganz bestimmtes Unternehmen gebeten. Die Kosten dafür wollten sie selber tragen. Als die Vermieterin das nicht gestattete und das ausführende Unternehmen selbst bestimmen wollte, zogen die Mieter erfolgreich vor das LG.
Die Gerichtsentscheidung: Zwar regelt der hier entscheidende § 554 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch nicht ausdrücklich, wer für die Ausführung die Handwerker auswählen darf. Der vorwiegend dem Interesse des Mieters dienenden Regelung ist aber zu entnehmen, dass der Mieter grundsätzlich selbst diese Veränderungen durchführen darf. Nach Ansicht des Gerichts ist der Mieter daher befugt, ein bestimmtes Unternehmen auszuwählen und auch die konkrete Ausgestaltung des Anschlusses zu bestimmen.
Unser Praxishinweis: Der „einfach loslegende“ Mieter, also derjenige, der eine Ladesäule durch einen Fachbetrieb ohne vorherige Information des Vermieters installiert, verstößt gegen den Mietvertrag. Der Vermieter hat dann die Wahl, ob er den Rückbau fordert oder den Mietvertrag kündigt.