Nachbarrecht: Solaranlage auf Dach darf Nachbarn nicht unzumutbar blenden
13.11.2022, Autor: Herr Norbert Monschau / Lesedauer ca. 1 Min. (712 mal gelesen)
Geht von einer Photovoltaikanlage eine solche Blendwirkung auf das Nachbargrundstück aus, dass dessen Nutzung wesentlich beeinträchtigt ist, hat der Nachbar einen Anspruch auf Störungsbeseitigung.
Das Landgericht Frankenthal (Urteil vom 12.08.2022 - 9 O 67/21) verurteilte ein Ehepaar dazu, ihre Photovoltaikanlage durch geeignete Maßnahmen neu auszurichten. Es sei den Nachbarn nicht zumutbar, die Terrasse zeitweise nicht nutzen zu können und betroffene Wohnbereiche mittels Rollläden verdunkeln zu müssen. Ob die Blendwirkung eine wesentliche Beeinträchtigung darstellt, ist eine Einzelfallfrage.
Unser Praxishinweis: Für die Beurteilung spielen auch die Dauer der Einwirkung am Tag, die Tageszeit, der Jahreszeitraum und die Möglichkeit eines Sonnenschutzes eine Rolle. Der Hinweis der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI), dass eine erhebliche Belästigung vorliegen könne, wenn die Lichteinwirkung mindestens 30 Minuten am Tag oder 30 Stunden pro Kalenderjahr betrage, kann eine Entscheidungshilfe sein. Oftmals wird ein Sachverständiger die konkreten Blendzeiten und die Intensität der Lichtimmissionen feststellen müssen. Bereits das taktische Vorgehen sollte mit einem im Immobilienrecht tätigen Anwalt rechtzeitig besprochen werden.
Das Landgericht Frankenthal (Urteil vom 12.08.2022 - 9 O 67/21) verurteilte ein Ehepaar dazu, ihre Photovoltaikanlage durch geeignete Maßnahmen neu auszurichten. Es sei den Nachbarn nicht zumutbar, die Terrasse zeitweise nicht nutzen zu können und betroffene Wohnbereiche mittels Rollläden verdunkeln zu müssen. Ob die Blendwirkung eine wesentliche Beeinträchtigung darstellt, ist eine Einzelfallfrage.
Unser Praxishinweis: Für die Beurteilung spielen auch die Dauer der Einwirkung am Tag, die Tageszeit, der Jahreszeitraum und die Möglichkeit eines Sonnenschutzes eine Rolle. Der Hinweis der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI), dass eine erhebliche Belästigung vorliegen könne, wenn die Lichteinwirkung mindestens 30 Minuten am Tag oder 30 Stunden pro Kalenderjahr betrage, kann eine Entscheidungshilfe sein. Oftmals wird ein Sachverständiger die konkreten Blendzeiten und die Intensität der Lichtimmissionen feststellen müssen. Bereits das taktische Vorgehen sollte mit einem im Immobilienrecht tätigen Anwalt rechtzeitig besprochen werden.