Aerosole als Mietmangel?
28.02.2023, Autor: Herr Norbert Monschau / Lesedauer ca. 1 Min. (88 mal gelesen)
Eine Infektionsgefahr durch Aerosole in den Mieträumen rechtfertigt keine Kündigung!
Es begründet keinen Mangel des Mietobjekts i.S.v. § 536 BGB und damit keinen Grund für eine außerordentliche Kündigung nach § 543 Abs. 1, 2 S. 1 Nr. 1 BGB, wenn es in einem Ladengeschäft zum Verkauf von Textilien, Schuhen, Taschen und Accessoires im Februar 2021 durch den Publikumsverkehr zu einer Ansammlung von Aerosolen kam. Auch ein Grund für eine außerordentliche Kündigung gem. §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 1, 578 Abs. 2 S. 3 BGB liegt dann nicht vor (OLG Dresden v. 22.11.2022 - 5 U 2804/21).
Unser Praxishinweis: Eine vermehrte Ansammlung von Aerosolen in den Mieträumen und die damit verbundene Infektionsgefahr ist nutzungsbedingt und betrifft alleine das Verwendungsrisiko des Mieters. Es liegt kein Sachmangel iSv 536 Abs. 1 S. 1 BGB vor, weil der erforderliche Bezug zur konkreten Beschaffenheit, dem Zustand oder der Lage der Mietsache fehlt. Darauf hat auch der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung hingewiesen (BGH v. 13.07.2022 - XII ZR 75/21). Diese Grundsätze gelten nicht nur im gewerblichen Mietrecht, sondern auch für vermieteten Wohnraum. Damit scheiden Gewährleistungsansprüche, insb. eine Mietminderung oder Schadensersatzansprüche aus.
Es begründet keinen Mangel des Mietobjekts i.S.v. § 536 BGB und damit keinen Grund für eine außerordentliche Kündigung nach § 543 Abs. 1, 2 S. 1 Nr. 1 BGB, wenn es in einem Ladengeschäft zum Verkauf von Textilien, Schuhen, Taschen und Accessoires im Februar 2021 durch den Publikumsverkehr zu einer Ansammlung von Aerosolen kam. Auch ein Grund für eine außerordentliche Kündigung gem. §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 1, 578 Abs. 2 S. 3 BGB liegt dann nicht vor (OLG Dresden v. 22.11.2022 - 5 U 2804/21).
Unser Praxishinweis: Eine vermehrte Ansammlung von Aerosolen in den Mieträumen und die damit verbundene Infektionsgefahr ist nutzungsbedingt und betrifft alleine das Verwendungsrisiko des Mieters. Es liegt kein Sachmangel iSv 536 Abs. 1 S. 1 BGB vor, weil der erforderliche Bezug zur konkreten Beschaffenheit, dem Zustand oder der Lage der Mietsache fehlt. Darauf hat auch der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung hingewiesen (BGH v. 13.07.2022 - XII ZR 75/21). Diese Grundsätze gelten nicht nur im gewerblichen Mietrecht, sondern auch für vermieteten Wohnraum. Damit scheiden Gewährleistungsansprüche, insb. eine Mietminderung oder Schadensersatzansprüche aus.