Audi-Fahrer aufgepasst - jetzt KFZ-Finanzierung widerrufen und Verträge rückabwickeln/Fahrzeug zurück geben!

10.04.2019, Autor: Herr Martin Heinzelmann / Lesedauer ca. 2 Min. (121 mal gelesen)
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Hierfür öffnet eine darlehensnehmerfreundliche Rechtsprechung Tür und Tor.

Darlehensnehmer kreditfinanzierter Fahrzeuge wurden hiernach nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt, so ein aktuelles Urteil der LG Ravensburg, wonach ein Verstoß gegen Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB a.F. vor, da unzutreffende bzw. irreführende Angaben über den darlehensnehmerseitig geschuldeten Tageszins nach erfolgtem Widerruf gemacht wurden.

Konkret:

Die Widerrufsinformation der Beklagten ist hiernach vorliegend nicht ordnungsgemäß, weil der Darlehensnehmer nicht ausreichend (hier irreführend) über sein Widerrufsrecht gem. Art. 247 § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 b EGBGB belehrt worden ist. Nach dieser Vorschrift muss die erforderliche Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht auf die Rechtsfolgen nach § 358 Abs. 1, Abs. 2 BGB hinweisen. Im vorliegenden Fall ist zwar die ordnungsgemäße Belehrung des Verbrauchers über diese Rechtsfolgen der dem Vertrag beiliegenden Widerrufsinformation enthalten, welche den Verbraucher unter Übernahme des Ergänzungstextes gemäß Gestaltungshinweise 6 c der Anlage 7 zu Art. 247 §§ 6 Abs.2 , 12 Abs. 1 EGBGB wie folgt belehrt:


„…Wenn der Darlehensnehmer die aufgrund des Fahrzeugkaufvertrages überlassene Sache nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurück gewähren kann, hat er insoweit Wertersatz zu leisten. Dies kommt allerdings nur in Betracht, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war..“.

Unter der im Widerruf überschriebenen Nummer 6 a) der Kreditbedingungen (S. 3/5 des Darlehensantrages) teilt die Beklagte zum Wertverlust allerdings folgendes mit:

6.Widerruf:
a.Wertverlust
Der Darlehensnehmer hat im Fall des Widerrufs des Darlehensvertrages eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Fahrzeuges entstandene Wertminderung (zum Beispiel Wertverlust aufgrund der Zulassung eines PKW) zu ersetzen.

Dieser Hinweis in den Darlehensbedingungen ist inhaltlich falsch. Der Passus steht auch im Widerspruch zur Widerrufsinformation, denn es wird nicht gesagt, dass die Ausführungen in der Widerrufsinformation denjenigen in den Kreditbedingungen vorgehen sollen.

Die Widerrufsinformation – in Verbindung mit den sonstigen Darlehensbedingungen - ist folglich irreführend/intransparent und belehrt den Darlehensnehmer nur unzureichend über sein Widerrufsrecht (LG Ravensburg, Urt. v. 07.08.2018; 2 O 259/17).

Die Rechtsanwaltskanzlei MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, vertritt Ihre Interessen als Darlehensnehmer der Audi-Bank/VW-Bank/Skoda-Bank und anderer Herstellerbanken bundesweit.

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