Geldwäscheverdacht? Brief von Polizei oder Staatsanwaltschaft?
11.09.2024, Autor: Herr Martin Heinzelmann / Lesedauer ca. 3 Min. (62 mal gelesen)
Geldwäscheverdachtsfall gegen Sie und/oder Phishing-Opfer?
Stellen Sie sich vor Sie erhalten eine E-Mail von Ihrer (vermeintlichen) Bank, in der Sie aufgefordert werden, Ihre Kontodaten dringend zu aktualisieren. Oder Sie bekommen ein - auf den ersten Blick seriöses - Jobangebot (meinst als Nebentätigkeit), indem Sie als Testperson pro forma/testweise Konten eröffnen sollen ohne Ihren Auftraggeber jemals gesehen zu haben. Es klingt einfach und lukrativ. Sie handeln schnell und unüberlegt – und plötzlich sind Sie entweder Opfer eines Betrugs oder sogar im Visier der Staatsanwaltschaft, weil inkriminierte Geldbeträge von Betrugsopfern anderer Banken/Konten auf diesem Konto verbucht werden, auf welches Sie meist schon gar keinen Zugriff bekamen.
In beiden Fällen stellt sich die Frage: Sind Sie nun Opfer oder Täter? Was viele nicht wissen. Geldwäsche (§ 261 StGB) kann nicht nur vorsätzlich begangen werden.
Die Gefahr für Sie liegt im Graubereich der (gleichfalls strafbaren) „Leichtfertigkeit“.
Gemäß § 261 Abs. 6 StGB wird der Tatbestand der Geldwäsche auch dann erfüllt, wenn der Täter leichtfertig nicht erkennt, dass das Tatobjekt aus einer in einer Liste aufgeführten Straftat (Katalogtat) stammt.
Leichtfertigkeit liegt vor, wenn sich die Herkunft des Gegenstandes aus einer Katalogtat nach der Sachlage geradezu aufdrängt und Sie aus Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit Verdachtsmomente außer Acht ließen, welche auf der Hand lagen.
Die leichtfertige Verkennung muss sich auf die Herkunft des jeweiligen Vermögensgegenstandes aus einer Katalogtat beziehen. Dazu ist die Feststellung konkreter Umstände erforderlich, denen der Täter eine Katalogtat als Vortat hätte entnehmen können. Die Möglichkeit drängt sich auf, wenn konkrete Umstände vorliegen, aus denen jeder Dritte mit dem Sonderwissen des Täters entnommen hätte, dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrühren kann.
Der Beschuldigte einer Geldwäsche handelt leichtfertig, wenn er diese Umstände erkennt, aber aus Gleichgültigkeit nicht ernst nimmt, oder wenn er diese Umstände aufgrund grober Unachtsamkeit nicht erkennt, obwohl er hierzu nach seinen Fähigkeiten und Kenntnissen in der Lage wäre. Grob unachtsam ist, wer die Umstände nicht erkennt, obwohl es dazu nur einer geringfügigen Sorgfalt bedarf. Natürlich sind diese Kriterien häufig "butterweich" und schwer zu deklnieren. Ein guter Strafverteidiger weis hierbei in die richtige Richtung zu argumentieren.
Leichtfertigkeit bedeutet nicht, dass Sie alles genau prüfen und verifizieren müssen. Aber Sie sollten Warnzeichen betrügerischen Handelns erkennen, wenn sie offensichtlich sind.
In Fällen von Phishing-E-Mails oder verdächtigen Jobangeboten gibt es oft Warnsignale, die auf mögliche kriminelle Aktivitäten hindeuten. Dass eine E-Mail in Bezug auf Ihr Konto Sie erreicht und Sie zur Datenaktualisierung oder Kontaktaufnahme wegen augenscheinlich betrügerisch abververfügter Geldbeträgen aufgefordert werden erscheint jedem durchschnittlichen Bankkunden auch ohne anwaltliche Beratung sehr suspekt, da ihre Bank nach unseren Erfahrungen keine E-Mail vorbenannten Inhalts, auch aus datenschutzrechtlichen Gründen, schicken wird.
Jedenfalls sollte aber ohne vorherige Rückfrage und 100%-ige Vergewisserung bei Ihrem echten Bankberater hierauf nicht reagiert werden.
Bei Jobangeboten wie z.B Testkäufe könnten ungewöhnlich hohe Vergütungen für einfache Tätigkeiten, fehlende Überprüfung Ihrer Qualifikationen oder die Aufforderung mehrere Konten bei verschiedenen Banken zu eröffnen, Alarmsignale sein.
Um sich vor Leichtfertigkeit zu schützen, sollten Sie stets skeptisch sein und ungewöhnliche Anfragen hinterfragen, besonders wenn es um Geld oder persönliche Daten geht. Im Zweifel ist es ratsam, die betreffende Institution direkt über offizielle Kontaktmöglichkeiten zu kontaktieren. Je mehr Sie sich über gängige Betrugsmaschen informieren, desto besser können Sie sich schützen.
Im digitalen Zeitalter ist Leichtfertigkeit mehr als nur eine Charakterschwäche – sie kann strafrechtliche Konsequenzen haben. Ob es sich um verdächtige E-Mails, dubiose Geldtransfers oder zweifelhafte Jobangebote handelt: Immer gilt es, wachsam zu bleiben. Mit gesundem Menschenverstand, einer Portion Skepsis und der Bereitschaft, verdächtige Angebote gründlich zu hinterfragen, sind Sie gut gerüstet. So bleiben Sie nicht nur auf der sicheren Seite des Gesetzes, sondern schützen sich auch vor potenziellen finanziellen und rechtlichen Schwierigkeiten.
Die rechtliche Lage rund um Leichtfertigkeit, Phishing und Geldwäsche kann jedoch komplex sein. Wenn Sie sich in einer Situation befinden, in der Sie unsicher sind, ob Sie möglicherweise leichtfertig gehandelt haben, oder wenn Sie bereits einen Brief von der Staatsanwaltschaft erhalten haben, ist es ratsam, sich professionelle Hilfe zu suchen, bevor eine Aussage vor der Bank, Polizei oder Staatsanwaltschaft gemacht wird. Sie können sich sonst, wortwörtlich, um "Kopf und Kragen" reden.
Unsere Kanzlei vertritt Phishing-Opfer und Beschuldigte wegen Geldwäsche bundesweit.
Stellen Sie sich vor Sie erhalten eine E-Mail von Ihrer (vermeintlichen) Bank, in der Sie aufgefordert werden, Ihre Kontodaten dringend zu aktualisieren. Oder Sie bekommen ein - auf den ersten Blick seriöses - Jobangebot (meinst als Nebentätigkeit), indem Sie als Testperson pro forma/testweise Konten eröffnen sollen ohne Ihren Auftraggeber jemals gesehen zu haben. Es klingt einfach und lukrativ. Sie handeln schnell und unüberlegt – und plötzlich sind Sie entweder Opfer eines Betrugs oder sogar im Visier der Staatsanwaltschaft, weil inkriminierte Geldbeträge von Betrugsopfern anderer Banken/Konten auf diesem Konto verbucht werden, auf welches Sie meist schon gar keinen Zugriff bekamen.
In beiden Fällen stellt sich die Frage: Sind Sie nun Opfer oder Täter? Was viele nicht wissen. Geldwäsche (§ 261 StGB) kann nicht nur vorsätzlich begangen werden.
Die Gefahr für Sie liegt im Graubereich der (gleichfalls strafbaren) „Leichtfertigkeit“.
Gemäß § 261 Abs. 6 StGB wird der Tatbestand der Geldwäsche auch dann erfüllt, wenn der Täter leichtfertig nicht erkennt, dass das Tatobjekt aus einer in einer Liste aufgeführten Straftat (Katalogtat) stammt.
Leichtfertigkeit liegt vor, wenn sich die Herkunft des Gegenstandes aus einer Katalogtat nach der Sachlage geradezu aufdrängt und Sie aus Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit Verdachtsmomente außer Acht ließen, welche auf der Hand lagen.
Die leichtfertige Verkennung muss sich auf die Herkunft des jeweiligen Vermögensgegenstandes aus einer Katalogtat beziehen. Dazu ist die Feststellung konkreter Umstände erforderlich, denen der Täter eine Katalogtat als Vortat hätte entnehmen können. Die Möglichkeit drängt sich auf, wenn konkrete Umstände vorliegen, aus denen jeder Dritte mit dem Sonderwissen des Täters entnommen hätte, dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrühren kann.
Der Beschuldigte einer Geldwäsche handelt leichtfertig, wenn er diese Umstände erkennt, aber aus Gleichgültigkeit nicht ernst nimmt, oder wenn er diese Umstände aufgrund grober Unachtsamkeit nicht erkennt, obwohl er hierzu nach seinen Fähigkeiten und Kenntnissen in der Lage wäre. Grob unachtsam ist, wer die Umstände nicht erkennt, obwohl es dazu nur einer geringfügigen Sorgfalt bedarf. Natürlich sind diese Kriterien häufig "butterweich" und schwer zu deklnieren. Ein guter Strafverteidiger weis hierbei in die richtige Richtung zu argumentieren.
Leichtfertigkeit bedeutet nicht, dass Sie alles genau prüfen und verifizieren müssen. Aber Sie sollten Warnzeichen betrügerischen Handelns erkennen, wenn sie offensichtlich sind.
In Fällen von Phishing-E-Mails oder verdächtigen Jobangeboten gibt es oft Warnsignale, die auf mögliche kriminelle Aktivitäten hindeuten. Dass eine E-Mail in Bezug auf Ihr Konto Sie erreicht und Sie zur Datenaktualisierung oder Kontaktaufnahme wegen augenscheinlich betrügerisch abververfügter Geldbeträgen aufgefordert werden erscheint jedem durchschnittlichen Bankkunden auch ohne anwaltliche Beratung sehr suspekt, da ihre Bank nach unseren Erfahrungen keine E-Mail vorbenannten Inhalts, auch aus datenschutzrechtlichen Gründen, schicken wird.
Jedenfalls sollte aber ohne vorherige Rückfrage und 100%-ige Vergewisserung bei Ihrem echten Bankberater hierauf nicht reagiert werden.
Bei Jobangeboten wie z.B Testkäufe könnten ungewöhnlich hohe Vergütungen für einfache Tätigkeiten, fehlende Überprüfung Ihrer Qualifikationen oder die Aufforderung mehrere Konten bei verschiedenen Banken zu eröffnen, Alarmsignale sein.
Um sich vor Leichtfertigkeit zu schützen, sollten Sie stets skeptisch sein und ungewöhnliche Anfragen hinterfragen, besonders wenn es um Geld oder persönliche Daten geht. Im Zweifel ist es ratsam, die betreffende Institution direkt über offizielle Kontaktmöglichkeiten zu kontaktieren. Je mehr Sie sich über gängige Betrugsmaschen informieren, desto besser können Sie sich schützen.
Im digitalen Zeitalter ist Leichtfertigkeit mehr als nur eine Charakterschwäche – sie kann strafrechtliche Konsequenzen haben. Ob es sich um verdächtige E-Mails, dubiose Geldtransfers oder zweifelhafte Jobangebote handelt: Immer gilt es, wachsam zu bleiben. Mit gesundem Menschenverstand, einer Portion Skepsis und der Bereitschaft, verdächtige Angebote gründlich zu hinterfragen, sind Sie gut gerüstet. So bleiben Sie nicht nur auf der sicheren Seite des Gesetzes, sondern schützen sich auch vor potenziellen finanziellen und rechtlichen Schwierigkeiten.
Die rechtliche Lage rund um Leichtfertigkeit, Phishing und Geldwäsche kann jedoch komplex sein. Wenn Sie sich in einer Situation befinden, in der Sie unsicher sind, ob Sie möglicherweise leichtfertig gehandelt haben, oder wenn Sie bereits einen Brief von der Staatsanwaltschaft erhalten haben, ist es ratsam, sich professionelle Hilfe zu suchen, bevor eine Aussage vor der Bank, Polizei oder Staatsanwaltschaft gemacht wird. Sie können sich sonst, wortwörtlich, um "Kopf und Kragen" reden.
Unsere Kanzlei vertritt Phishing-Opfer und Beschuldigte wegen Geldwäsche bundesweit.