Dieselfahrverbot? Kreditfinanziertes Fahrzeug über Darlehenswiderruf jetzt zurück an Hersteller!
14.03.2018, Autor: Herr Martin Heinzelmann / Lesedauer ca. 3 Min. (112 mal gelesen)
Autokredit widerrufen, Fahrzeug zurück an Hersteller / Jetzt handeln!
Dieselverbot wegen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts? Fahrer kreditfinanzierter Dieselfahrzeuge aufgepasst: Darlehenswiderruf und Fahrzeugrückgabe ohne Nutzungsentschädigung wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung („Widerrufsjoker“) häufig möglich!
Gute Nachricht für Besitzer kreditfinanzierter Dieselfahrzeuge: Falls der (Auto-)Bank formale Fehler nachgewiesen werden können, ist es möglich, auch noch Jahre nach der Unterschrift einen Kreditvertrag zu widerrufen. So hat es der Bundesgerichtshof grundsätzlich, wie auch jüngst das LG Ellwangen (Az. 4 O 232/17) entschieden.
Hintergrund: Die Widerrufinformationen der Autobanken sind häufig widersprüchlich oder verwirrend. Was Immobilienbesitzern in den vergangenen Jahren zu neuen Verträgen mit niedrigeren Zinsen verhalf, bringt Autobesitzer nun in die Situation, sich elegant über den Widerrufsjoker von ihrem Dieselfahrzeug trennen zu können.
Die meisten Autobanken und Leasinggeber belehrten in ihren Verträgen nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht, namentlich über die Pflichtangaben in den Darlehensverträgen, was den Autokäufern häufig auch heute noch den Widerruf des Kreditvertrages und die Rückgabe des Fahrzeugs ermöglicht. Häufig ist dabei noch nicht einmal ein Wertersatz für die jahrelange Nutzung des Fahrzeugs geschuldet, letzteres bei Darlehensverträgen ab dem 13.06.2014. Gesetzlich geregelt ist, dass, wer seinen Autokreditvertrag erfolgreich widerruft, von der Bank die Anzahlung und die bereits getilgten Beträge erstattet bekommt, nur die Zinsen darf sie behalten.
Darüber hinaus steht dem Autokäufer/ Darlehensnehmer eine Nutzungsentschädigung i. H. v. grds. 5 % über Basiszinssatz auf erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen zu.
Hintergrund: Mit den beiden Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig dürfte auch dem letzten Dieselfahrer klar geworden sein, dass es bedeutet, „Konsequenzen“ zu erwarten, wenn man dem Prinzip des Selbstzünders treu bleiben will. Dieselfahrzeuge älterer Bauart werden auf kurz oder lang aus städtischen Zentren ausgesperrt werden, wenn die lokalen Luftreinhaltungskonzepte entsprechende Maßnahmen erfordern. Bislang konnten Städte wie Stuttgart, Düsseldorf oder Hamburg zwar eigene Konzepte erarbeiten – eine Durchsetzung eines Fahrverbotes konnte aber nur in Absprache der jeweiligen Länderregierung erfolgen.
In Leipzig waren zwei Revisionen von Urteilen verhandelt worden, die sich gegen die Umsetzungsverpflichtungen der Verkehrskonzepte von Stuttgart und Düsseldorf wendeten. Die Richter entschieden, dass die regionale Hoheit über Fahrverbote entscheiden kann, auch wenn betroffene Autos nicht in Stuttgart, Berlin oder Hamburg zugelassen sind. Grund zum Jubeln bei Umweltschützern: Stickoxide aus Dieselfahrzeugen machen 60 % der aktuellen Belastungen in deutschen Innenstädten aus – lange Gesichter bei den Betroffenen. Es gilt als sicher, dass zumindest die Auto- und Kleintransporter-Modelle mit Schadstoffklassen 4 und 5 und die aktuell unter Aufsicht des Kraftfahrtbundesamtes stehenden Autos mit nachweislich verbauter Schummel-Software die begehrte „Blaue Plakette“ nicht bekommen werden, um in Zeiten übertretener Emissionsgrenzen noch in gesperrten Zonen fahren zu dürfen.
Rechtsanwalt Dr. Heinzelmann empfiehlt zumindest den Betroffenen, die ihr Fahrzeug kreditfinanziert haben, es mithilfe des Widerrufsjokers wieder zurückzugeben: „Liegen mit falschen Widerrufsbelehrungen im Rahmen der Darlehensverträge die Grundvoraussetzungen für einen Widerruf vor, so ist eine erfolgreiche Rückgabe des Fahrzeugs bei kompletter Erstattung aller Tilgungsraten sehr realistisch. Autobanken haben noch bis tief ins Jahr 2016 hinein fehlerhafte Angaben zum Widerrufsbeginn gemacht. Und die Rechtsprechung agiert aktuell
verbraucherfreundlich. Mit hoher Wahrscheinlichkeit müssen Autobesitzer, welche ihr Fahrzeug nach dem 13.06.2014 erworben haben, noch nicht einmal eine Nutzungsentschädigung für den Gebrauch Ihres Fahrzeugs entrichten/erstatten.“
Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, wird für die als Besitzer eines kreditfinanzierten Fahrzeugs zeitnah tätig!
Dieselverbot wegen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts? Fahrer kreditfinanzierter Dieselfahrzeuge aufgepasst: Darlehenswiderruf und Fahrzeugrückgabe ohne Nutzungsentschädigung wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung („Widerrufsjoker“) häufig möglich!
Gute Nachricht für Besitzer kreditfinanzierter Dieselfahrzeuge: Falls der (Auto-)Bank formale Fehler nachgewiesen werden können, ist es möglich, auch noch Jahre nach der Unterschrift einen Kreditvertrag zu widerrufen. So hat es der Bundesgerichtshof grundsätzlich, wie auch jüngst das LG Ellwangen (Az. 4 O 232/17) entschieden.
Hintergrund: Die Widerrufinformationen der Autobanken sind häufig widersprüchlich oder verwirrend. Was Immobilienbesitzern in den vergangenen Jahren zu neuen Verträgen mit niedrigeren Zinsen verhalf, bringt Autobesitzer nun in die Situation, sich elegant über den Widerrufsjoker von ihrem Dieselfahrzeug trennen zu können.
Die meisten Autobanken und Leasinggeber belehrten in ihren Verträgen nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht, namentlich über die Pflichtangaben in den Darlehensverträgen, was den Autokäufern häufig auch heute noch den Widerruf des Kreditvertrages und die Rückgabe des Fahrzeugs ermöglicht. Häufig ist dabei noch nicht einmal ein Wertersatz für die jahrelange Nutzung des Fahrzeugs geschuldet, letzteres bei Darlehensverträgen ab dem 13.06.2014. Gesetzlich geregelt ist, dass, wer seinen Autokreditvertrag erfolgreich widerruft, von der Bank die Anzahlung und die bereits getilgten Beträge erstattet bekommt, nur die Zinsen darf sie behalten.
Darüber hinaus steht dem Autokäufer/ Darlehensnehmer eine Nutzungsentschädigung i. H. v. grds. 5 % über Basiszinssatz auf erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen zu.
Hintergrund: Mit den beiden Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig dürfte auch dem letzten Dieselfahrer klar geworden sein, dass es bedeutet, „Konsequenzen“ zu erwarten, wenn man dem Prinzip des Selbstzünders treu bleiben will. Dieselfahrzeuge älterer Bauart werden auf kurz oder lang aus städtischen Zentren ausgesperrt werden, wenn die lokalen Luftreinhaltungskonzepte entsprechende Maßnahmen erfordern. Bislang konnten Städte wie Stuttgart, Düsseldorf oder Hamburg zwar eigene Konzepte erarbeiten – eine Durchsetzung eines Fahrverbotes konnte aber nur in Absprache der jeweiligen Länderregierung erfolgen.
In Leipzig waren zwei Revisionen von Urteilen verhandelt worden, die sich gegen die Umsetzungsverpflichtungen der Verkehrskonzepte von Stuttgart und Düsseldorf wendeten. Die Richter entschieden, dass die regionale Hoheit über Fahrverbote entscheiden kann, auch wenn betroffene Autos nicht in Stuttgart, Berlin oder Hamburg zugelassen sind. Grund zum Jubeln bei Umweltschützern: Stickoxide aus Dieselfahrzeugen machen 60 % der aktuellen Belastungen in deutschen Innenstädten aus – lange Gesichter bei den Betroffenen. Es gilt als sicher, dass zumindest die Auto- und Kleintransporter-Modelle mit Schadstoffklassen 4 und 5 und die aktuell unter Aufsicht des Kraftfahrtbundesamtes stehenden Autos mit nachweislich verbauter Schummel-Software die begehrte „Blaue Plakette“ nicht bekommen werden, um in Zeiten übertretener Emissionsgrenzen noch in gesperrten Zonen fahren zu dürfen.
Rechtsanwalt Dr. Heinzelmann empfiehlt zumindest den Betroffenen, die ihr Fahrzeug kreditfinanziert haben, es mithilfe des Widerrufsjokers wieder zurückzugeben: „Liegen mit falschen Widerrufsbelehrungen im Rahmen der Darlehensverträge die Grundvoraussetzungen für einen Widerruf vor, so ist eine erfolgreiche Rückgabe des Fahrzeugs bei kompletter Erstattung aller Tilgungsraten sehr realistisch. Autobanken haben noch bis tief ins Jahr 2016 hinein fehlerhafte Angaben zum Widerrufsbeginn gemacht. Und die Rechtsprechung agiert aktuell
verbraucherfreundlich. Mit hoher Wahrscheinlichkeit müssen Autobesitzer, welche ihr Fahrzeug nach dem 13.06.2014 erworben haben, noch nicht einmal eine Nutzungsentschädigung für den Gebrauch Ihres Fahrzeugs entrichten/erstatten.“
Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, wird für die als Besitzer eines kreditfinanzierten Fahrzeugs zeitnah tätig!