Ist eine Schenkung widerruflich?
24.02.2020, Autor: Herr Martin Heinzelmann / Lesedauer ca. 1 Min. (324 mal gelesen)
Schenker und Beschenkte aufgepasst!
Schenkungen sind unter Umständen widerruflich und können vom Schenker zurück gefordert werden.
Schenker und Beschenkte aufgepasst!
Schenkungen sind unter Umständen widerruflich und können vom Schenker zurück gefordert werden.
Dass dies grundsätzlich nicht ohne trifftige Gründe möglich ist, versteht sich fast von selbst.
So genügt jedoch grober Undank, um eine Schenkung zu widerrufen. Die Hürden hierfür sind aber hoch. Dies ist in der Regel nur der Fall, wenn der Beschenkte eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen begeht.
Exemplarisch hierfür sind das Stellen grundloser Strafanzeigen und oder schwere körperliche Misshanldungen gegenüber dem Schenker; bei Eheleuten kann möglicherweise auch der Ehebruch hinreichende Gründe für eine Rückforderung der Schenkung liefern.
Beschenkt ein Unternehmer einen Geschäftspartner und gründet dieser ein Konkurrenzunternehmen, kann auch dies für die Bejahung groben Undanks genügen.
Es handelt sich natürlich um Einzelfallentscheidungen, welche einer genauen juristischen Überprüfung bedürfen.
Ein Rücktritt von der Schenkung kommt z.B. in Betracht, wenn der Schenker für die Schenkung eine Bedingung ausbedungen hat, diese vom Beschenkten aber nicht erfüllt wird oder der mit der Schenkung erkennbar verbundene Zweck nicht erfüllt wurde.
Um im Steitfall nicht in Beweisnot zu sein, sollten Bedingungen und Zweckbestimmungen, welche an die Schenkung geknüpft werden, vorab schriflich klar und verständlich fixiert werden.
Auch sollten steuerrechtliche Erwägungen nicht außer Acht gelassen werden, namentlich ob die Rückforderung oder eine freiwillige Rückzahlung Schenkungssteuer auslöst, was von einem Steuerberater zu beurteilen wäre.
Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M. Rechtsanwaltskanzlei MPH Legal Services), vertritt Ihre Interessen als Schenker oder Beschenkter bundesweit.
Schenkungen sind unter Umständen widerruflich und können vom Schenker zurück gefordert werden.
Schenker und Beschenkte aufgepasst!
Schenkungen sind unter Umständen widerruflich und können vom Schenker zurück gefordert werden.
Dass dies grundsätzlich nicht ohne trifftige Gründe möglich ist, versteht sich fast von selbst.
So genügt jedoch grober Undank, um eine Schenkung zu widerrufen. Die Hürden hierfür sind aber hoch. Dies ist in der Regel nur der Fall, wenn der Beschenkte eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen begeht.
Exemplarisch hierfür sind das Stellen grundloser Strafanzeigen und oder schwere körperliche Misshanldungen gegenüber dem Schenker; bei Eheleuten kann möglicherweise auch der Ehebruch hinreichende Gründe für eine Rückforderung der Schenkung liefern.
Beschenkt ein Unternehmer einen Geschäftspartner und gründet dieser ein Konkurrenzunternehmen, kann auch dies für die Bejahung groben Undanks genügen.
Es handelt sich natürlich um Einzelfallentscheidungen, welche einer genauen juristischen Überprüfung bedürfen.
Ein Rücktritt von der Schenkung kommt z.B. in Betracht, wenn der Schenker für die Schenkung eine Bedingung ausbedungen hat, diese vom Beschenkten aber nicht erfüllt wird oder der mit der Schenkung erkennbar verbundene Zweck nicht erfüllt wurde.
Um im Steitfall nicht in Beweisnot zu sein, sollten Bedingungen und Zweckbestimmungen, welche an die Schenkung geknüpft werden, vorab schriflich klar und verständlich fixiert werden.
Auch sollten steuerrechtliche Erwägungen nicht außer Acht gelassen werden, namentlich ob die Rückforderung oder eine freiwillige Rückzahlung Schenkungssteuer auslöst, was von einem Steuerberater zu beurteilen wäre.
Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M. Rechtsanwaltskanzlei MPH Legal Services), vertritt Ihre Interessen als Schenker oder Beschenkter bundesweit.