Sensation! Keine Vorfälligkeitsentschädigung bei bankseitig gekündigten Verbraucherdarlehen!
28.08.2018, Autor: Herr Martin Heinzelmann / Lesedauer ca. 3 Min. (209 mal gelesen)
Sensation! Keine Vorfälligkeitsentschädigung bei bankseitig gekündigten Verbraucherdarlehen!
Keine Vorfälligkeitsentschädigung bei bankseitig gekündigten Verbraucherdarlehen
Leistet ein Verbraucherdarlehensnehmer nicht ordnungsgemäß, so kann die Bank diese sog. notleidenden Kredite nach § 490 und § 498 BGB kündigen. Regelmäßig ist dies der Fall, wenn der Darlehensnehmer seine Raten nicht mehr begleichen kann oder sich seine finanzielle Situation drastisch verschlechtert.
In seinem Urteil vom 22.11.2016 (XI ZR 187/14) schloss der BGH allerdings Vorfälligkeitsentschädigungen bei bankseitig gekündigten Darlehen aus. Dies begründet er damit, dass § 497 Abs. 1 BGB eine spezielle Regelung enthält „zur Schadensberechnung bei notleidenden Krediten, die vom Darlehensgeber infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers vorzeitig gekündigt worden sind. Die Vorschrift schließt die Geltendmachung einer als Ersatz des Erfüllungsinteresses verlangten Vorfälligkeitsentschädigung aus (Bestätigung von Sen.Urt. v. 19.1.2016, XI ZR 103/15, BGHZ 208, 278 RdNr. 19).“
Mit diesem Urteil hat der BGH entschieden, dass § 497 Abs. 1 BGB als gesetzliche Verbraucherregelung die Rechtsfolgen des Verzugs des Darlehensnehmers abschließend regelt. Der Anspruch der Bank auf eine Vorfälligkeitsentschädigung wird daher verneint. In solchen Fällen stehe der Bank lediglich der gesetzliche Verzugszins von 2,5 % bei Immobiliendarlehen und 5 % bei Konsumentendarlehen über Basiszins zu.
Üblicherweise berechnen Banken in einem solchen Fall der vorzeitigen bankseitigen Kündigung eine Vorfälligkeitsentschädigung basierend auf dem Vertragszins. Dies kann je nach verbleibender Vertragslaufzeit und Restvaluta einen erheblichen Betrag ausmachen.
Der Verlust dieser Vorfälligkeitsentschädigung bedeutet wiederum einen erheblichen Schaden für die Bank vor dem Hintergrund, dass die Bank bei vorzeitiger Beendigung des Vertragsverhältnisses sowohl einen Refinanzierungsschaden, als auch einen Margenschaden erleidet. Das bedeutet konkret, dass die Bank das Darlehen selbst zu bestimmten Zinsen für die damalige Zeitfestschreibung refinanzieren musste und diese auch dauerhaft zurückzahlen muss. Ändert sich der Marktzins zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung, so muss die Bank die Gelder zum aktuellen Marktzins anlegen. Ist dieser niedriger als der ursprüngliche Anlagezins, so macht die Bank Verlust. Genauso verliert sie Margengewinne, denn je höher die Differenz zwischen ursprünglichen Zins und aktuellen Zins, desto höher die Gewinnspanne für die Bank. Dieser entfällt bei vorzeitig beendeten Darlehen.
Das Urteil des BGH ist nicht nur aus diesem wirtschaftlichen, sondern auch aus anderen Gründen stark kritisiert worden. So scheint die Besserstellung eines vertragswidrig Handelnden unbillig gegenüber einem vertragstreu Handelnden, der das Darlehen z.B. gem. § 490 Abs. II BGB aus Gründen des arbeitsbedingten Wohnortwechsels oder Scheidung die Immobilie verkaufen muss. In solchen Fällen besteht nach § 502 BGB ein Anspruch der Bank auf Vorfälligkeitsentschädigung.
Allerdings war es Ziel des Gesetzgebers, dass „der Verzugszins nach Schadensersatzgesichtspunkten zu ermitteln und ein Rückgriff auf den Vertragszins grds. ausgeschlossen“ sein sollte. Dieses Ziel werde nicht erreicht, „wenn der Darlehensgeber anstelle der einfachen Verzugszinsberechnung auf die im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung bestehenden Zahlungsrückstände eine Vorfälligkeitsentschädigung beanspruchen könnte, deren genaue Feststellung unter Berücksichtigung der bis zum regulären Vertragsende noch ausstehenden Zahlungsströme aus Tilgung und Vertragszins eine komplizierte Abzinsung der einzelnen Zahlungsbeträge erforderlich macht. Vor allem aber würde bei Zubilligung einer Vorfälligkeitsentschädigung, die im Ausgangspunkt auf dem Vertragszins beruht, das vornehmliche Ziel des Gesetzgebers, einen Rückgriff auf den Vertragszins für die Schadensberechnung nach Wirksamwerden der Kündigung grds. auszuschließen, verfehlt.“
MPH legal Services empfiehlt daher, für den Fall der bankseitigen Kündigung, eine fachspezifische, anwaltliche Beratung um das bestmögliche Ergebnis für Sie zu erzielen. Kontaktieren Sie uns (Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Keine Vorfälligkeitsentschädigung bei bankseitig gekündigten Verbraucherdarlehen
Leistet ein Verbraucherdarlehensnehmer nicht ordnungsgemäß, so kann die Bank diese sog. notleidenden Kredite nach § 490 und § 498 BGB kündigen. Regelmäßig ist dies der Fall, wenn der Darlehensnehmer seine Raten nicht mehr begleichen kann oder sich seine finanzielle Situation drastisch verschlechtert.
In seinem Urteil vom 22.11.2016 (XI ZR 187/14) schloss der BGH allerdings Vorfälligkeitsentschädigungen bei bankseitig gekündigten Darlehen aus. Dies begründet er damit, dass § 497 Abs. 1 BGB eine spezielle Regelung enthält „zur Schadensberechnung bei notleidenden Krediten, die vom Darlehensgeber infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers vorzeitig gekündigt worden sind. Die Vorschrift schließt die Geltendmachung einer als Ersatz des Erfüllungsinteresses verlangten Vorfälligkeitsentschädigung aus (Bestätigung von Sen.Urt. v. 19.1.2016, XI ZR 103/15, BGHZ 208, 278 RdNr. 19).“
Mit diesem Urteil hat der BGH entschieden, dass § 497 Abs. 1 BGB als gesetzliche Verbraucherregelung die Rechtsfolgen des Verzugs des Darlehensnehmers abschließend regelt. Der Anspruch der Bank auf eine Vorfälligkeitsentschädigung wird daher verneint. In solchen Fällen stehe der Bank lediglich der gesetzliche Verzugszins von 2,5 % bei Immobiliendarlehen und 5 % bei Konsumentendarlehen über Basiszins zu.
Üblicherweise berechnen Banken in einem solchen Fall der vorzeitigen bankseitigen Kündigung eine Vorfälligkeitsentschädigung basierend auf dem Vertragszins. Dies kann je nach verbleibender Vertragslaufzeit und Restvaluta einen erheblichen Betrag ausmachen.
Der Verlust dieser Vorfälligkeitsentschädigung bedeutet wiederum einen erheblichen Schaden für die Bank vor dem Hintergrund, dass die Bank bei vorzeitiger Beendigung des Vertragsverhältnisses sowohl einen Refinanzierungsschaden, als auch einen Margenschaden erleidet. Das bedeutet konkret, dass die Bank das Darlehen selbst zu bestimmten Zinsen für die damalige Zeitfestschreibung refinanzieren musste und diese auch dauerhaft zurückzahlen muss. Ändert sich der Marktzins zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung, so muss die Bank die Gelder zum aktuellen Marktzins anlegen. Ist dieser niedriger als der ursprüngliche Anlagezins, so macht die Bank Verlust. Genauso verliert sie Margengewinne, denn je höher die Differenz zwischen ursprünglichen Zins und aktuellen Zins, desto höher die Gewinnspanne für die Bank. Dieser entfällt bei vorzeitig beendeten Darlehen.
Das Urteil des BGH ist nicht nur aus diesem wirtschaftlichen, sondern auch aus anderen Gründen stark kritisiert worden. So scheint die Besserstellung eines vertragswidrig Handelnden unbillig gegenüber einem vertragstreu Handelnden, der das Darlehen z.B. gem. § 490 Abs. II BGB aus Gründen des arbeitsbedingten Wohnortwechsels oder Scheidung die Immobilie verkaufen muss. In solchen Fällen besteht nach § 502 BGB ein Anspruch der Bank auf Vorfälligkeitsentschädigung.
Allerdings war es Ziel des Gesetzgebers, dass „der Verzugszins nach Schadensersatzgesichtspunkten zu ermitteln und ein Rückgriff auf den Vertragszins grds. ausgeschlossen“ sein sollte. Dieses Ziel werde nicht erreicht, „wenn der Darlehensgeber anstelle der einfachen Verzugszinsberechnung auf die im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung bestehenden Zahlungsrückstände eine Vorfälligkeitsentschädigung beanspruchen könnte, deren genaue Feststellung unter Berücksichtigung der bis zum regulären Vertragsende noch ausstehenden Zahlungsströme aus Tilgung und Vertragszins eine komplizierte Abzinsung der einzelnen Zahlungsbeträge erforderlich macht. Vor allem aber würde bei Zubilligung einer Vorfälligkeitsentschädigung, die im Ausgangspunkt auf dem Vertragszins beruht, das vornehmliche Ziel des Gesetzgebers, einen Rückgriff auf den Vertragszins für die Schadensberechnung nach Wirksamwerden der Kündigung grds. auszuschließen, verfehlt.“
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