Arbeitplatz gekündigt? Kündigungsschutzklage einlegen!

18.07.2019, Autor: Herr Martin Heinzelmann / Lesedauer ca. 1 Min. (172 mal gelesen)
Kündigung nicht hinnehmen! Kündigungsschutzklage einreichen!

1. Kündigung nicht hinnehmen! Kündigungsschutzklage einreichen!

Arbeitnehmern, welchen - häufig unerwartet - das Arbeitsverhältnis gekündigt wurde, legen häufig die Hände in den Schoss und halten die arbeitgeberseitig erfolgte Kündigung für ein unabwendbares Ereignis. Weit gefehlt! Der Kündigungsschutz ist in Deutschland sehr weitreichend und die Rechtsprechung arbeitnehmerfreundlich! Ziel der Kündigungsschutzklage ist der Erhalt des Arbeitsplatzes, zumindest aber die Trennung vom Arbeitgeber gegen eine lukrative Abfindung.

2. Frist für Kündigungsschutzklage beachten!

Die Kündigungsschutzklage - gerichtet auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses - muss innerhalb von drei Wochen nach dem Zugang der Kündigung bei Arbeitsgericht eingereicht werden, welches für den Arbeitgeber örtlich zuständig ist. Nur dann, wenn der Arbeitnehmer sich auf die mangelnde Schriftform der Kündigung berufen will, gilt die Dreiwochenfrist nicht.

3. Kündigungsschutz bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes besonders stark!

Auf die meisten Arbeitsverhältnisse ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar. Hier wird des für den Arbeitgeber besonders schwer, sich vom Arbeitnehmer zu trennen. Voraussetzung für den Anwendbarkeit ist, dass der Betroffenen (i) Arbeitnehmer ist, (ii) das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat und in dem Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer (nicht nur Auszubildenden) beschäftigt werden (vgl. §§ 1 Abs. 1 und 23 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz).

Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., vertritt Ihre Interessen bundesweit gegenüber Ihrem Arbeitgeber

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