Schufa-Eintrag raus!

24.03.2025, Autor: Herr Martin Heinzelmann / Lesedauer ca. 3 Min. (24 mal gelesen)
Voraussetzungen eines Schufa-Negativeintrags und dessen Löschung:
Rechtliche Grundlagen und Fristen:

Voraussetzungen eines Schufa-Negativeintrags und dessen Löschung:
Rechtliche Grundlagen und Fristen

Für Verbraucher hat die Schufa-Bonitätsauskunft heutzutage eine große Bedeutung. Bei der Schufa handelt es sich um eine private Firma, die im Auftrag von Firmen, sog. Kooperationspartnern, agiert, welche eine Vertragsbeziehung mit den Verbrauchern hatten, haben oder für die Zukunft aufnehmen wollen. Die Schufa unternimmt eine Datenverarbeitung der Bürger vor und die bewertet ihre Bonität, die anhand einer Notenskala, auch „Scoring“ genannt, mittels eines computergenerierten Algorithmus ermittelt werden. Die wesentliche Funktion einer Bonitätsauskunft besteht darin, festzustellen, ob man nach aktuellem Stand zu vorhandenen Zahlungsrückständen oder eine ausschließlich schuldenfreie Auskunft aufweisen kann. Hierbei wird ein Schufa-Orientierungswert vergeben, der sich zwischen 100 und 600 liegen kann.
Bei den Werten zwischen 100 und 400 wird von einem „geringen Risiko“ bis hin zu einem „erhöhten Risiko“ unterschieden. Dieser Wert bezieht sich dabei auf die nicht geleisteten Zahlungen. Ab einem Wert von 500 spricht man von einem erhöhten Risiko, wenn mindestens eine nach wie vor offene Forderungsstörung bzw. eine erteilte Rechtsschutzbefreiung (§ 300 InsO) vorliegen. Bei einem Wert von 600 werden dagegen „Informationen aus öffentlichen Verzeichnissen“ erfasst, wie z.B. die Abgabe der Vermögensauskunft (§ 882b ZPO) oder deren Nichtabgabe (§ 882c ZPO) sowie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 27 InsO).
Bei der Bonitätsauskunft werden auch Anfragen der Kooperationspartner und Einmeldungen berücksichtigt. Unter Letzterem werden Auskünfte über die Kontoeröffnung sowie schwerwiegende Meldungen zu Zahlungsausfällen und die Tilgung eines Zahlungsrückstands mit exakt angegebenem Datum, verstanden.
Die Schufa nimmt somit eine Analyse und einen Vergleich der Bonitätsauskunft sowie der beigefügten Anlagen vor.
Eine verspätete Bezahlung der Forderung führt nicht automatisch zu einem solchen Eintrag und hat auch keinerlei Auswirkung auf das Scoring. Allerdings gibt es mehrere Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit es überhaupt zu einer solchen Negativeintragung kommen kann.
Der Schuldner muss nach mindestens zwei schriftlichen Abmahnungen, die nach Fälligkeitseintritt der Forderung erfolgt sind, weiterhin nicht gezahlt haben.
Zudem muss die erste Mahnung nicht weniger als vier Wochen zurückliegen.
Ebenfalls zu beachten ist, dass der Gläubiger den Schuldner frühestens zum Zeitpunkt der ersten Mahnung über eine mögliche Datenübermittlung an die Schufa, zu informieren hat.
Liegen diese Voraussetzungen vor und widerspricht der Gläubiger der Forderung nicht, kann die Datenübermittlung an die Schufa nach Ablauf der Frist erfolgen. Liegt ein solcher Negativeintrag bereits vor, wirkt er sich signifikant negativ auf den Schufa-Orientierungswert aus. Beachtlich ist, dass dies auch dann gilt, wenn das vertragliche Verhältnis wegen Zahlungsverzugs fristlos gekündigt werden kann.
Nichtsdestoweniger stehen dem Verbraucher Rechte gegen eine Negativeintragung zu. Die rechtliche Grundlage aller Auskunfteien – demnach auch der Schufa – verpflichtet diese, ihr Handeln auf Grundlage von DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) auszurichten.
Ein bedeutendes Recht des Verbrauchers ergibt sich aus Art. 17 DSGVO, sog. Recht auf Vergessenwerden: Hierbei handelt es sich um einen Anspruch auf Löschung, der mit dem Anspruch auf Berichtigung aus Art. 16 DSGVO verbunden ist. Die Löschung beeinflusst den Orientierungswert, der anschließend berichtigt werden muss. Es gilt hierbei eine dreijährige Frist. Eintragungen ins Schuldnerverzeichnis werden vor Ablauf der Frist gelöscht, falls die Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird. Dieselbe Frist gilt auch im Falle für Informationen aus Insolvenzverfahren, die nach Erledigung oder Gewährung einer Restschuldbefreiung nach § 300 InsO werden oder bei Vorliegen einer beanstandungsfreien Kreditvergabe gelöscht werden.
Zudem bieten die Bonitätsauskunftsstellen eine weitere Möglichkeit, einen Löschungsanspruch geltend zu machen, die sog. Kulanzregelung: Hierbei wird die Speicherfrist von 36 auf 18 Monate verkürzt, wenn ein einmaliger Zahlungsverzug vorlag, nachträglich beglichen wurde. Voraussetzung ist, dass der Zahlungsausfall innerhalb einer 100-Tages-Frist nach Übermittlung durch ein Unternehmen an die Schufa beglichen wird.
Dem Verbraucher steht der Löschungsanspruch auch im Falle eines rechtswidrigen Eintrags zu, sodass sich aus § 31 II BDSG mithin ableiten lässt, wann ein Eintrag nicht erfolgen darf. Rechtswidrig ist eine Eintragung dann, wenn eine Ratenzahlungsvereinbarung besteht und ordnungsgemäß eingehalten wird oder ein Inkassounternehmen Meldungen an die Schufa übermittelt, ohne dass eine Auftragserteilung der Forderungsinhaber hierfür vorläge.
Zusammenfassend ist zu sagen, dass ein Schufa-Negativeintrag von verschiedenen Aspekten abhängt und je nach Situation des Verbrauchers, unterschiedliche Fristen für dessen Löschung enthält.

Autor dieses Rechtstipps

Rechtsanwalt
Dr. jur. Martin Heinzelmann

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