Jobverlust durch außerordentliche Kündigung? Wehren Sie sich!
01.05.2020, Autor: Herr Martin Heinzelmann / Lesedauer ca. 1 Min. (205 mal gelesen)
Arbeitnehmer aufgepasst!
Ihnen wurde außerordentlich gekündigt? Dann sollte Sie diese Kündigung einer genauen rechtlichen Überprürung unterziehen!
Arbeitnehmer aufgepasst!
Ihnen wurde außerordentlich gekündigt? Dann sollte Sie diese Kündigung einer genauen rechtlichen Überprürung unterziehen!
Hintergrund:
Die außerordentliche Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Kündigungsberechtigte/Ihr Arbeitgeber von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Die Darlegungs- und Beweislast liegt bei Ihrem Arbeitgeber. Dieser muss darlegen und beweisen, dass er von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen erst innerhalb der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB erfahren hat.
Dies zumindest dann, wenn die Wahrung der Ausschlussfrist zweifelhaft erscheint oder der Gekündigte geltend macht, die Kündigungsgründe seien verfristet.
In diesem Fall muss Ihr Arbeitgeber die Umstände schildern, wann und wie er von den Gründen erfahren hat. auf die er seine außerordentliche Kündigung gestützt hat.
Die Zweiwochenfrist beginnt für den Arbeitgeber bereits dann zu laufen, sobald er zuverlässige und möglichst vollständige postive Kenntnis von dem Kündigungssachverhalt hat. Zur Aufklärung des Sachverhalt gehört auch die Anhörung des betroffenen Arbeitnehmers. Diese hat nach der Rechtsprechung innerhalb von einer Woche (!) zu erfolgen, nachdem dem Arbeitgeber die wesentlichen Umstände des den Kündigungsvorwurf begründenden Tatsachen bekannt geworden sind.
Ihnen wurde gekündigt oder eine Kündigung angekündigt? Dann sollten Sie umgehend eine Rechtsanwalt konsultieren, um schwerwiegende Fehler gegenüber Ihrem Arbeitgeber zu vermeiden.
Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., vertritt Ihre Interessen in Kündigungsschutzangelegenheiten und Aufhebungsvereinbarungen bundesweit.
www.mph-legal.de
Ihnen wurde außerordentlich gekündigt? Dann sollte Sie diese Kündigung einer genauen rechtlichen Überprürung unterziehen!
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Hintergrund:
Die außerordentliche Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Kündigungsberechtigte/Ihr Arbeitgeber von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Die Darlegungs- und Beweislast liegt bei Ihrem Arbeitgeber. Dieser muss darlegen und beweisen, dass er von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen erst innerhalb der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB erfahren hat.
Dies zumindest dann, wenn die Wahrung der Ausschlussfrist zweifelhaft erscheint oder der Gekündigte geltend macht, die Kündigungsgründe seien verfristet.
In diesem Fall muss Ihr Arbeitgeber die Umstände schildern, wann und wie er von den Gründen erfahren hat. auf die er seine außerordentliche Kündigung gestützt hat.
Die Zweiwochenfrist beginnt für den Arbeitgeber bereits dann zu laufen, sobald er zuverlässige und möglichst vollständige postive Kenntnis von dem Kündigungssachverhalt hat. Zur Aufklärung des Sachverhalt gehört auch die Anhörung des betroffenen Arbeitnehmers. Diese hat nach der Rechtsprechung innerhalb von einer Woche (!) zu erfolgen, nachdem dem Arbeitgeber die wesentlichen Umstände des den Kündigungsvorwurf begründenden Tatsachen bekannt geworden sind.
Ihnen wurde gekündigt oder eine Kündigung angekündigt? Dann sollten Sie umgehend eine Rechtsanwalt konsultieren, um schwerwiegende Fehler gegenüber Ihrem Arbeitgeber zu vermeiden.
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