Nichtabnahmeentschädigung von Banken. Zu Recht?

02.02.2020, Autor: Herr Martin Heinzelmann / Lesedauer ca. 1 Min. (725 mal gelesen)
Abnahmeverpflichtung von Darlehen und Nichtabnahmeentschdädigung der Bank.

Darlehensnehmer aufgepasst! Die Nichtabnahme Ihres Darlehens kann dazu führen, dass Sie zur Zahlung einer Nichtabnahmeentschädigung verpflichtet werden.

Namentlich bei festverzinslichen Baudarlehen besteht eine synallagmatische Abnahmeverpflichtung des Darlehensnehmers. Regelmäßig wird dem Darlehensnehemer eine Abnahmefrist von einem Jahr seit Vertragsschluss gesetzt.

Bis zur Abnahme des Darlehens werden dem Darlehensnehmer Bereitstellungszinsen berechnet.

Unterbleibt die Abnahme, kann Ihre Bank nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist den Darlehensvertrag wegen Pflichtenverstoß ordentlich kündigen. Dem folgt in aller Regel die Geltendmachung einer Nichtabnahmeentschädigung für den Zeitraum nach Kündigung des Darlehens, wenn die Gründen für die Nichtinanspruchnahme des Darlehens aus seiner Sphäre stammen.

Der Schaden der Bank bemisst sich bei festverzinslichen Darlehen aus der rechtlich begründeten Zinserwartung von maximal 10 Jahren und 6 Monaten. Schadensmindernd zu Gunsten des Darlehensnehmers zu berücksichtigen sind vertraglich eingeräumte Sondertilgungsrechte.

Hinzu treten die Kosten, welche der Bank aus der vorzeitgen Auflösung des Darlehens enstehen.

Festzinsdarlehen, gerade im Baufinanzierungsbereich, sollten daher nur abgeschlossen werden, wenn der Darlehensnehmer hinreichende Gewissheit hat, auch die Auszahlungsvoraussetzungen (Erteilung der Baugenehmigung, keine wesentliche Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse vor Auszahlung des Darlehens etc. pp.).

Die Rechtsanwaltskanzlei MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, vertritt Ihre Interessen als Bankkunde und Darlehensnehmer bundesweit gegenüber Ihrer Bank.

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