Unwirksamkeit einer Kündigung wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten
29.09.2016, Autor: Herr Martin Heinzelmann / Lesedauer ca. 1 Min. (275 mal gelesen)
Mit Urteil vom 9.07.2016 – Az. 7 Sa 1707/15 hat das LAG Hamm entschieden, dass eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten unverhältnismäßig ist, wenn der Arbeitgeber entgegen seiner Pflicht aus § 84 Abs. 2 SGB IX kein betriebliches Eingliederungsmanagement durchführt.
Die Verpflichtung nach § 84 Abs. 2 SGB IX besteht dann, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig erkrankt.
Mangels Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements, konnte das LAG Hamm aus Rechtsgründen nicht davon ausgehen, dass eine Weiterbeschäftigung des Arbeitsnehmers, ohne Auftreten erheblicher krankheitsbedingter Fehlzeiten, nicht möglich ist.
Zudem stellte das LAG Hamm fest, dass bei einer Berufung des Arbeitgebers auf die Nutzlosigkeit eines betrieblichen Eingliederungsmanagements, ein umfassender und detaillierter Vortrag erforderlich sei, warum weder ein Einsatz auf dem bisherigen Arbeitsplatz noch dessen Anpassung oder Veränderung möglich gewesen wäre und der Arbeitnehmer auch nicht auf einem anderen Arbeitsplatz mit geänderten Aufgaben tätig werden könne.
Hätte der Arbeitsgeber den gesetzlichen Anforderungen genügt und den Arbeitnehmer das betriebliche Eingliederungsmanagement angeboten – so das LAG Hamm –, dann hätte man in diesem Rahmen eine gemeinsame Lösung finden können die krankheitsbedingten Fehlzeiten in der Zukunft zu verhindern.
Die Kündigung stelle sich damit als unverhältnismäßig und in der Folge als sozial ungerechtfertigt gem. § 1 Abs. 2 KSchG dar, sodass sie mangels Rechtswirksamkeit das Arbeitsverhältnis nicht beenden konnte.
MPH Legal Services – RA Dr. Martin Heinzelmann, LL.M. – vertritt Arbeitnehmer bundesweit in Kündigungsschutzangelegenheiten.
Die Verpflichtung nach § 84 Abs. 2 SGB IX besteht dann, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig erkrankt.
Mangels Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements, konnte das LAG Hamm aus Rechtsgründen nicht davon ausgehen, dass eine Weiterbeschäftigung des Arbeitsnehmers, ohne Auftreten erheblicher krankheitsbedingter Fehlzeiten, nicht möglich ist.
Zudem stellte das LAG Hamm fest, dass bei einer Berufung des Arbeitgebers auf die Nutzlosigkeit eines betrieblichen Eingliederungsmanagements, ein umfassender und detaillierter Vortrag erforderlich sei, warum weder ein Einsatz auf dem bisherigen Arbeitsplatz noch dessen Anpassung oder Veränderung möglich gewesen wäre und der Arbeitnehmer auch nicht auf einem anderen Arbeitsplatz mit geänderten Aufgaben tätig werden könne.
Hätte der Arbeitsgeber den gesetzlichen Anforderungen genügt und den Arbeitnehmer das betriebliche Eingliederungsmanagement angeboten – so das LAG Hamm –, dann hätte man in diesem Rahmen eine gemeinsame Lösung finden können die krankheitsbedingten Fehlzeiten in der Zukunft zu verhindern.
Die Kündigung stelle sich damit als unverhältnismäßig und in der Folge als sozial ungerechtfertigt gem. § 1 Abs. 2 KSchG dar, sodass sie mangels Rechtswirksamkeit das Arbeitsverhältnis nicht beenden konnte.
MPH Legal Services – RA Dr. Martin Heinzelmann, LL.M. – vertritt Arbeitnehmer bundesweit in Kündigungsschutzangelegenheiten.