Widerruf Sparkassendarlehen:
20.02.2019, Autor: Herr Martin Heinzelmann / Lesedauer ca. 2 Min. (127 mal gelesen)
Widerrufsjoker sticht: Kreissparkasse Göppingen gibt vor Gericht klein bei!
Pflichtangabe zur Aufsichtsbehörde wurde weder im Darlehensvertrag noch in den dazu gehörenden AGBs benannt:
Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann
Widerruf Sparkassendarlehen:
Widerrufsjoker sticht: Kreissparkasse Göppingen gibt vor Gericht klein bei!
Pflichtangabe zur Aufsichtsbehörde wurde weder im Darlehensvertrag noch in den dazu gehörenden AGBs benannt:
Die KSK Göppingen verständigt sich mit Darlehensnehmern vor dem Landgericht Ulm, Urteil vom 28.06.2018, Az. 4 O 85/18 auf einen sofortigen Vertragsausstieg aus einem Darlehensvertrag aus dem Jahre 2011. Ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung und zusätzlich unter Zahlung eines Großteils der seitens der Kläger geltend gemachten Nutzungsentschädigung.
Auch in diesem Widerrufsfall entbehrte der Darlehensvertrag einer Sparkasse, wie in Tausenden anderen Fällen bundesweit, der Deklinierung der „Aufsichtsbehörde“ als angebliche Pflichtangabe i.S.v. § 492 Abs. 2 BGB.
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Kein Hinweis zur Aufsichtsbehörde im Darlehensvertrag
Die „Aufsichtsbehörde“ wurde weder im Darlehensvertrag noch – was, je nach Vertragssituation/ Inbezugnahme genügen kann/nicht muss – in den dazu gehörenden AGBs benannt.
Hinweis zur Aufsichtsbehörde in dem ESM
Ein Hinweis auf die Aufsichtsbehörde wurde lediglich in dem ESM (Europäischen Standardisierten Merkblatt), das nicht Bestandteil des Darlehensvertrages ist; dies schon gar nicht, wenn dieses Informationsblatt, den Darlehensnehmern, wie häufig der Fall, lediglich „ausgehändigt“ wurde. Das ESM wurde - auch nicht innerhalb des Darlehensvertrages (z.B. durch den Begriff Beiheftung o.ä. – so wie etwa die AGB, vgl. Ziff. 16 des streitgegenständlichen Darlehensvertrages) - einvernehmlich/rechtsgeschäftlich entsprechend den Vorgaben des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zum Vertragsbestandteil gemacht.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.11.2016, Az. XI ZR 434/15, u.a. Rdnr. 34
(„…und nicht lediglich im Zuge der Erfüllung vorvertraglicher Informationspflichten nach § 491a BGB – hier: in der vom 10. Juni 2010 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung –…“);
sowie u.a. jüngst Landgericht Hamburg hat mit Urt. vom 14. Dezember 2017 - 319 O 157/17; LG Stuttgart, Urt. vom 14.10.2016 – 29 O 286/16..„).
MPH Legal Services – RA Dr. Martin Heinzelmann, LL.M, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht – vertritt Darlehensnehmer bundesweit in Widerrufsfällen gegenüber Banken.
Pflichtangabe zur Aufsichtsbehörde wurde weder im Darlehensvertrag noch in den dazu gehörenden AGBs benannt:
Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann
Widerruf Sparkassendarlehen:
Widerrufsjoker sticht: Kreissparkasse Göppingen gibt vor Gericht klein bei!
Pflichtangabe zur Aufsichtsbehörde wurde weder im Darlehensvertrag noch in den dazu gehörenden AGBs benannt:
Die KSK Göppingen verständigt sich mit Darlehensnehmern vor dem Landgericht Ulm, Urteil vom 28.06.2018, Az. 4 O 85/18 auf einen sofortigen Vertragsausstieg aus einem Darlehensvertrag aus dem Jahre 2011. Ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung und zusätzlich unter Zahlung eines Großteils der seitens der Kläger geltend gemachten Nutzungsentschädigung.
Auch in diesem Widerrufsfall entbehrte der Darlehensvertrag einer Sparkasse, wie in Tausenden anderen Fällen bundesweit, der Deklinierung der „Aufsichtsbehörde“ als angebliche Pflichtangabe i.S.v. § 492 Abs. 2 BGB.
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Kein Hinweis zur Aufsichtsbehörde im Darlehensvertrag
Die „Aufsichtsbehörde“ wurde weder im Darlehensvertrag noch – was, je nach Vertragssituation/ Inbezugnahme genügen kann/nicht muss – in den dazu gehörenden AGBs benannt.
Hinweis zur Aufsichtsbehörde in dem ESM
Ein Hinweis auf die Aufsichtsbehörde wurde lediglich in dem ESM (Europäischen Standardisierten Merkblatt), das nicht Bestandteil des Darlehensvertrages ist; dies schon gar nicht, wenn dieses Informationsblatt, den Darlehensnehmern, wie häufig der Fall, lediglich „ausgehändigt“ wurde. Das ESM wurde - auch nicht innerhalb des Darlehensvertrages (z.B. durch den Begriff Beiheftung o.ä. – so wie etwa die AGB, vgl. Ziff. 16 des streitgegenständlichen Darlehensvertrages) - einvernehmlich/rechtsgeschäftlich entsprechend den Vorgaben des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zum Vertragsbestandteil gemacht.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.11.2016, Az. XI ZR 434/15, u.a. Rdnr. 34
(„…und nicht lediglich im Zuge der Erfüllung vorvertraglicher Informationspflichten nach § 491a BGB – hier: in der vom 10. Juni 2010 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung –…“);
sowie u.a. jüngst Landgericht Hamburg hat mit Urt. vom 14. Dezember 2017 - 319 O 157/17; LG Stuttgart, Urt. vom 14.10.2016 – 29 O 286/16..„).
MPH Legal Services – RA Dr. Martin Heinzelmann, LL.M, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht – vertritt Darlehensnehmer bundesweit in Widerrufsfällen gegenüber Banken.