Widerruf Sparkassen­darlehen:

20.02.2019, Autor: Herr Martin Heinzelmann / Lesedauer ca. 2 Min. (127 mal gelesen)
Widerrufs­joker sticht: Kreis­spar­kasse Göppingen gibt vor Gericht klein bei!
Pflicht­angabe zur Aufsichts­behörde wurde weder im Darlehens­vertrag noch in den dazu gehörenden AGBs benannt:
Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann

Widerruf Sparkassen­darlehen:

Widerrufs­joker sticht: Kreis­spar­kasse Göppingen gibt vor Gericht klein bei!
Pflicht­angabe zur Aufsichts­behörde wurde weder im Darlehens­vertrag noch in den dazu gehörenden AGBs benannt:

Die KSK Göppingen verständigt sich mit Darlehens­nehmern vor dem Landgericht Ulm, Urteil vom 28.06.2018, Az. 4 O 85/18 auf einen sofortigen Vertrags­ausstieg aus einem Darlehens­vertrag aus dem Jahre 2011. Ohne Zahlung einer Vor­fälligkeits­entschädigung und zusätzlich unter Zahlung eines Großteils der seitens der Kläger geltend gemachten Nutzungs­entschädigung.

Auch in diesem Wider­rufsfall entbehrte der Darlehens­vertrag einer Sparkasse, wie in Tausenden anderen Fällen bundesweit, der Deklinierung der „Aufsichts­behörde“ als angebliche Pflicht­angabe i.S.v. § 492 Abs. 2 BGB.

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Kein Hinweis zur Aufsichtsbehörde im Darlehensvertrag

Die „Aufsichts­behörde“ wurde weder im Darlehens­vertrag noch – was, je nach Vertrags­situation/ Inbezugnahme genügen kann/nicht muss – in den dazu gehörenden AGBs benannt.
Hinweis zur Aufsichtsbehörde in dem ESM

Ein Hinweis auf die Aufsichts­behörde wurde lediglich in dem ESM (Europäischen Standardisierten Merkblatt), das nicht Bestandteil des Darlehens­vertrages ist; dies schon gar nicht, wenn dieses Informations­blatt, den Darlehens­nehmern, wie häufig der Fall, lediglich „ausgehändigt“ wurde. Das ESM wurde - auch nicht innerhalb des Darlehens­vertrages (z.B. durch den Begriff Beiheftung o.ä. – so wie etwa die AGB, vgl. Ziff. 16 des streit­gegen­ständlichen Darlehens­vertrages) - einvernehmlich/rechts­geschäftlich entsprechend den Vorgaben des XI. Zivilsenats des Bundes­gerichts­hofs zum Vertrags­bestand­teil gemacht.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.11.2016, Az. XI ZR 434/15, u.a. Rdnr. 34

(„…und nicht lediglich im Zuge der Erfüllung vor­vertraglicher Informations­pflichten nach § 491a BGB – hier: in der vom 10. Juni 2010 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung –…“);

sowie u.a. jüngst Landgericht Hamburg hat mit Urt. vom 14. Dezember 2017 - 319 O 157/17; LG Stuttgart, Urt. vom 14.10.2016 – 29 O 286/16..„).

MPH Legal Services – RA Dr. Martin Heinzelmann, LL.M, Fachanwalt für Bank- und Kapital­markt­recht – vertritt Darlehens­nehmer bundesweit in Widerrufs­fällen gegenüber Banken.

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