Arbeitsrecht Frankfurt a. M.: Corona-Kündigungsschutzklage
30.06.2020, Autor: Herr Martin Heinzelmann / Lesedauer ca. 1 Min. (54 mal gelesen)
Was tun bei betriebsbedingter Kündigung?
Im Rahmen der Sozialauswahl hat eine Altersgruppenbildung zu erfolgen. Schließlich sind älter Arbeitnehmer grundsätzlich schwerer kündbar wie jüngere Beschäftigte des Betriebs.
Häufig hat der Arbeitgeber auch das Konsultationsverfahren und/oder die Massenentlassungsanzeige nicht, nicht rechtzeitig oder fehlerhaft durchgeführt.
Auch die Betriebsratsanhörung, vgl. § 102 BetrVG und die Unterrichtungspflicht der Unternehmensleitung gegenüber dem Betriebsrat nach § 111 BetrVG werden häufig unterlassen.
Dringende betriebsbedingte Erfordernisse müssen vorliegen, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im Betrieb entgegenstehen. "Corona" rechtfertigt per se keine betriebsbedingte Kündigung, da es sich um ein nur temporäres Ereignis handelt.
Außerbetriebliche Gründe wie Auftragsmangel können hingegen – genauso wie innerbetriebliche Gründen (Rationalisierung/Outsourcing etc.) – im Zuge einer unternehmerischen Entscheidung eine betriebsbedingte Kündigung unter Umständen rechtfertigen. Aber selbst da sollte im Zweifel eine Kündigungsschutzklage eingereicht werden, um die eigene Verhandlungsposition zu stärken und zumindest einen attraktiven Vergleich ("goldenen Fallschirm") anzustreben.
Dies zeigt: Mannigfaltige Stolpersteine können zu einer Unwirksamkeit Ihrer Kündigung führen, dies verbunden mit einem Weiterbeschäftigungsantrag oder einer attraktiven Abfindung im Wege eines außergerichtlichen oder gerichtlichen Vergleichs. Hohe fünfstellige Summen sind hierbei keine Seltenheit.
Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., vertritt Ihre Interessen bundesweit gegenüber Arbeitgebern. In zahlreichen Fällen konnten wir attraktive Abfindungen für unsere Mandanten ausverhandeln.
Rechtsanwaltkanzlei MPH Legal Services.
Im Rahmen der Sozialauswahl hat eine Altersgruppenbildung zu erfolgen. Schließlich sind älter Arbeitnehmer grundsätzlich schwerer kündbar wie jüngere Beschäftigte des Betriebs.
Häufig hat der Arbeitgeber auch das Konsultationsverfahren und/oder die Massenentlassungsanzeige nicht, nicht rechtzeitig oder fehlerhaft durchgeführt.
Auch die Betriebsratsanhörung, vgl. § 102 BetrVG und die Unterrichtungspflicht der Unternehmensleitung gegenüber dem Betriebsrat nach § 111 BetrVG werden häufig unterlassen.
Dringende betriebsbedingte Erfordernisse müssen vorliegen, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im Betrieb entgegenstehen. "Corona" rechtfertigt per se keine betriebsbedingte Kündigung, da es sich um ein nur temporäres Ereignis handelt.
Außerbetriebliche Gründe wie Auftragsmangel können hingegen – genauso wie innerbetriebliche Gründen (Rationalisierung/Outsourcing etc.) – im Zuge einer unternehmerischen Entscheidung eine betriebsbedingte Kündigung unter Umständen rechtfertigen. Aber selbst da sollte im Zweifel eine Kündigungsschutzklage eingereicht werden, um die eigene Verhandlungsposition zu stärken und zumindest einen attraktiven Vergleich ("goldenen Fallschirm") anzustreben.
Dies zeigt: Mannigfaltige Stolpersteine können zu einer Unwirksamkeit Ihrer Kündigung führen, dies verbunden mit einem Weiterbeschäftigungsantrag oder einer attraktiven Abfindung im Wege eines außergerichtlichen oder gerichtlichen Vergleichs. Hohe fünfstellige Summen sind hierbei keine Seltenheit.
Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., vertritt Ihre Interessen bundesweit gegenüber Arbeitgebern. In zahlreichen Fällen konnten wir attraktive Abfindungen für unsere Mandanten ausverhandeln.
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