Arbeitsrecht - Entgeltfortzahlung:

30.07.2018, Autor: Herr Martin Heinzelmann / Lesedauer ca. 2 Min. (242 mal gelesen)
LG Köln: Ordnungs­gemäß ausgestellte Krank­schreibung hat hohen Beweiswert.

Entgelt­fortzahlung im Krankheitsfall:

 LG Köln: Ordnungs­gemäß ausgestellte Krank­schreibung hat hohen Beweiswert
Beweislast bei Zweifeln an ordnungs­gemäßer Krank­schreibung liegt beim Arbeitgeber
(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.01.2018, Az. 4 Sa 290/17)
Arbeit­nehmer und Arbeitgeber streiten sich. Daraufhin verlässt der Beschäftigte seinen Arbeits­platz. Er begründet dies mit einer Erkrankung. Am nächsten Tag reicht er ein Attest ein. Der Arbeitgeber zweifelt an der Arbeits­unfähigkeit des Beschäftigten. Was nun?
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Einer Ordnungs­gemäß ausgestellten Krank­schreibung kommt ein hoher Beweiswert zu. Daran ändern auch Zweifel des Chefs an der Arbeits­unfähigkeits­bescheinigung nichts. Keine Rolle spielt auch die Tatsache, dass der Beschäftigte nach einem Streit mit dem Chef den Arbeits­platz verlässt - und dies mit einer Erkrankung begründet. Das geht aus einem Urteil des Landes­arbeits­gerichts Köln hervor (Az.:4 Sa 290/17).

Arbeitnehmer verweigert Entgeltfortzahlung
In dem verhandelten Fall ging es um einen Mann, der morgens zur Arbeit kam. Nach einer verbalen Auseinander­setzung warf sein Vorgesetzter einen Pappbecher nach ihm. Der Beschäftigte verließ danach seinen Arbeits­platz - mit Hinweis auf eine Erkrankung. Er legte anschließend ein Attest vor, das ihn mehrere Tage krank­schrieb. Der Becherwurf habe ihn seelisch verletzt, zudem habe er Atem­probleme und Schweißausbrüche bekommen. Doch der Chef verweigerte für die gesamte Zeit die Entgelt­fortzahlung. Er zweifelte an der Bescheinigung der Arbeits­unfähigkeit. Der Mitarbeiter habe an dem Tag bereits drei Stunden gearbeitet und gesund gewirkt. Der Mann klagte.

Arbeitnehmer muss für Krankheit zahlen
Die Richter gaben dem Arbeit­nehmer Recht. Der Chef musste die Entgelt­fortzahlung für die Krankheits­tage zahlen. Der Arbeit­nehmer habe zudem für den gesamten Arbeitstag, an dem er erkrankt war, Anspruch auf Lohn. Nimmt der Chef dem Mitarbeiter die Arbeits­unfähigkeit nicht ab, muss er Beweise vorlegen, die seine ernsthaften Zweifel begründen. In diesem Fall lagen sie jedoch nicht vor. Dass eine Arbeits­unfähigkeit im Laufe des Tages eintrete, sei nach Auffassung der Richter nicht ungewöhnlich.

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