Anlageberatung innerhalb der Familie/des Bekanntenkreises und die Haftung des Anlageberaters:
17.07.2020, Autor: Herr Martin Heinzelmann / Lesedauer ca. 3 Min. (273 mal gelesen)
Anlageberatung innerhalb der Familie/des Bekanntenkreises und die Haftung des Anlageberaters:
Anlageberatung innerhalb der Familie/des Bekanntenkreises und die Haftung des Anlageberaters:
Ein gut gemeinter Tipp über die neueste Aktie auf einer Familienfeier und schon haftet man für eine eventuelle Fehlinvestition des Beratenen? Zwar ist es nicht so einfach, doch auch im Familien- und Bekanntenkreis ist Vorsicht bei einer potentiellen Anlageberatung geboten.
Bereits im Jahr 2007 musste sich der BGH mit einem ähnlichen Sachverhalt befassen.
Der „Berater“, der zuvor eine Bankenlehre durchlaufen hatte, riet einem Familienmitglied im privaten Umfeld zu einer Aktieninvestition, die scheiterte. Die Anlegerin klagte gegen ihren Verwandten- dieser habe seine Pflichten aus dem zwischen den beiden bestehenden Anlageberatungsvertrag verletzt.
Der BGH entscheid jedoch letztlich zugunsten des Beraters. Dennoch sollten gerade auch im Privaten gewisse Grundsätze bei vermeintlich unverbindlichen Anlagetipps beachtet werden.
Wann liegt ein Beratungsvertrag vor?
Noch vor der Frage des Haftungsmaßstabs ist zunächst zu klären, in welchen Fällen überhaupt vom Abschluss eines Beratungsvertrags ausgegangen werden kann. Hierfür fehlt es häufig schon an einem Rechtsbindungswillen.
Gerade innerhalb der Familie oder dem nahen Freundeskreis muss hierbei abgegrenzt werden, ob es sich tatsächlich um einen Beratungsvertrag oder ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis ohne Haftungsfolgen handelt. Für diese Abgrenzung kommen insbesondere der Art der Gefälligkeit, ihrem Grund und Zweck, ihre wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung, die Umstände, unter denen sie erwiesen wird und die dabei bestehende Interessenlage der Parteien, die jeweils aus der Sichtweise eines objektiven Beobachters zu beurteilen sind, eine erhebliche Bedeutung zu (BGH, Urteil vom 22.6.1956, Az.: I ZR 198/54).
Konkret heißt das: Vom Abschluss eines Beratungsvertrags kann insbesondere dann ausgegangen werden, wenn der Beratende beispielsweise über Sonderwissen über Kapitalanlagen verfügt, da er beruflich hiermit befasst ist. Auch eine Gewinnbeteiligung bei Erfolg der Anlage kann die Vermutung stärken, dass der Berater auch rechtlich für die Folgen seiner Beratung einstehen möchte.
Zudem gilt: Lediglich die Unentgeltlichkeit der Beratung führt nicht dazu, dass eine vertragliche Verpflichtung abgelehnt wird- die Anlageberatung kann auch unentgeltlich und trotzdem rechtlich verbindlich und mit weitreichenden Haftungsfolgen erfolgen.
Haftung bei Anlageberatung innerhalb der Familie und des Bekanntenkreises:
Gelingt es dem Anleger, die Hürde des Rechtsbindungswillens zu überwinden und seinem Berater einen solchen nachzuweisen, verbleibt die Frage, wie der Berater in diesem Fall für eine Falschberatung haftet.
Der BGH legte dies in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2007 (Urteil vom 19. April 2007, Az. III ZR 75/06), die trotz der zwischenzeitlich vergangenen Jahre nicht an Bedeutung verloren hat, eindeutig fest und schützte hierbei den Anlageberater vor einer zu weit greifenden Haftung.
Nach Ansicht des BGH dürfen im Falle einer Beratung im privaten Umfeld die Pflichten des Beratenden nicht derart überspannt werden, dass diesem im Ergebnis das allgemeine Risiko des Misserfolgs eines Unternehmens auferlegt werde, bei dem auch dem Beratenden klar sein müsse, dass Verluste, seien diese auch erheblich, nicht auszuschließen seien.
Doch Vorsicht: Für den Abschluss eines Anlageberatungsvertrags bedarf es keiner schriftlichen Vereinbarung- ein entsprechender Vertrag kann auch stillschweigend geschlossen werden.
In diesem Fall ist maßgeblich entscheidend, ob es sich bei dem Beratenden um einen professionellen Anlageberater oder –Vermittler handelt, der im privaten Rahmen einen potentiellen Anleger berät oder lediglich einen Laien, der seine persönliche Erfahrung zugrunde legt.
Im ersten Fall ist eine Haftung aufgrund des Sonderwissens, das jenes des Anlegers übersteigt, schneller begründet. Zudem wird der Anleger in einem solchen Fall meist den Berater deshalb um Rat fragen, um sich dessen Sonderwissen zu Nutze zu machen.
Ein lediglich beratender Laie hingegen wird sich mit der Tatsache einer Haftung entziehen können, dass er selbst über kein ausreichendes Sonderwissen verfügt, um den Anleger umfassend zu beraten. In diesem Fall genügt es bereits, wenn dem Anlegenden mitgeteilt wird, dass auch ein gewisses Verlustrisiko bei der Anlage besteht.
Zusammenfassend gilt, dass auch bei einer Beratung über Anlagen im privaten Umfeld Vorsicht geboten ist, um sich nicht versehentlich einer Haftung auszusetzen. Bei lediglich begrenztem Wissen über Kapitalanlagen bestehen jedoch gute Chancen, sich einer Haftung noch entziehen zu können.
Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, vertritt Ihre Interessen bundesweit.
www.mph-legal.de
Anlageberatung innerhalb der Familie/des Bekanntenkreises und die Haftung des Anlageberaters:
Ein gut gemeinter Tipp über die neueste Aktie auf einer Familienfeier und schon haftet man für eine eventuelle Fehlinvestition des Beratenen? Zwar ist es nicht so einfach, doch auch im Familien- und Bekanntenkreis ist Vorsicht bei einer potentiellen Anlageberatung geboten.
Bereits im Jahr 2007 musste sich der BGH mit einem ähnlichen Sachverhalt befassen.
Der „Berater“, der zuvor eine Bankenlehre durchlaufen hatte, riet einem Familienmitglied im privaten Umfeld zu einer Aktieninvestition, die scheiterte. Die Anlegerin klagte gegen ihren Verwandten- dieser habe seine Pflichten aus dem zwischen den beiden bestehenden Anlageberatungsvertrag verletzt.
Der BGH entscheid jedoch letztlich zugunsten des Beraters. Dennoch sollten gerade auch im Privaten gewisse Grundsätze bei vermeintlich unverbindlichen Anlagetipps beachtet werden.
Wann liegt ein Beratungsvertrag vor?
Noch vor der Frage des Haftungsmaßstabs ist zunächst zu klären, in welchen Fällen überhaupt vom Abschluss eines Beratungsvertrags ausgegangen werden kann. Hierfür fehlt es häufig schon an einem Rechtsbindungswillen.
Gerade innerhalb der Familie oder dem nahen Freundeskreis muss hierbei abgegrenzt werden, ob es sich tatsächlich um einen Beratungsvertrag oder ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis ohne Haftungsfolgen handelt. Für diese Abgrenzung kommen insbesondere der Art der Gefälligkeit, ihrem Grund und Zweck, ihre wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung, die Umstände, unter denen sie erwiesen wird und die dabei bestehende Interessenlage der Parteien, die jeweils aus der Sichtweise eines objektiven Beobachters zu beurteilen sind, eine erhebliche Bedeutung zu (BGH, Urteil vom 22.6.1956, Az.: I ZR 198/54).
Konkret heißt das: Vom Abschluss eines Beratungsvertrags kann insbesondere dann ausgegangen werden, wenn der Beratende beispielsweise über Sonderwissen über Kapitalanlagen verfügt, da er beruflich hiermit befasst ist. Auch eine Gewinnbeteiligung bei Erfolg der Anlage kann die Vermutung stärken, dass der Berater auch rechtlich für die Folgen seiner Beratung einstehen möchte.
Zudem gilt: Lediglich die Unentgeltlichkeit der Beratung führt nicht dazu, dass eine vertragliche Verpflichtung abgelehnt wird- die Anlageberatung kann auch unentgeltlich und trotzdem rechtlich verbindlich und mit weitreichenden Haftungsfolgen erfolgen.
Haftung bei Anlageberatung innerhalb der Familie und des Bekanntenkreises:
Gelingt es dem Anleger, die Hürde des Rechtsbindungswillens zu überwinden und seinem Berater einen solchen nachzuweisen, verbleibt die Frage, wie der Berater in diesem Fall für eine Falschberatung haftet.
Der BGH legte dies in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2007 (Urteil vom 19. April 2007, Az. III ZR 75/06), die trotz der zwischenzeitlich vergangenen Jahre nicht an Bedeutung verloren hat, eindeutig fest und schützte hierbei den Anlageberater vor einer zu weit greifenden Haftung.
Nach Ansicht des BGH dürfen im Falle einer Beratung im privaten Umfeld die Pflichten des Beratenden nicht derart überspannt werden, dass diesem im Ergebnis das allgemeine Risiko des Misserfolgs eines Unternehmens auferlegt werde, bei dem auch dem Beratenden klar sein müsse, dass Verluste, seien diese auch erheblich, nicht auszuschließen seien.
Doch Vorsicht: Für den Abschluss eines Anlageberatungsvertrags bedarf es keiner schriftlichen Vereinbarung- ein entsprechender Vertrag kann auch stillschweigend geschlossen werden.
In diesem Fall ist maßgeblich entscheidend, ob es sich bei dem Beratenden um einen professionellen Anlageberater oder –Vermittler handelt, der im privaten Rahmen einen potentiellen Anleger berät oder lediglich einen Laien, der seine persönliche Erfahrung zugrunde legt.
Im ersten Fall ist eine Haftung aufgrund des Sonderwissens, das jenes des Anlegers übersteigt, schneller begründet. Zudem wird der Anleger in einem solchen Fall meist den Berater deshalb um Rat fragen, um sich dessen Sonderwissen zu Nutze zu machen.
Ein lediglich beratender Laie hingegen wird sich mit der Tatsache einer Haftung entziehen können, dass er selbst über kein ausreichendes Sonderwissen verfügt, um den Anleger umfassend zu beraten. In diesem Fall genügt es bereits, wenn dem Anlegenden mitgeteilt wird, dass auch ein gewisses Verlustrisiko bei der Anlage besteht.
Zusammenfassend gilt, dass auch bei einer Beratung über Anlagen im privaten Umfeld Vorsicht geboten ist, um sich nicht versehentlich einer Haftung auszusetzen. Bei lediglich begrenztem Wissen über Kapitalanlagen bestehen jedoch gute Chancen, sich einer Haftung noch entziehen zu können.
Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, vertritt Ihre Interessen bundesweit.
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