Kreditnehmer aufgepasst - Nachbesicherungsanspruch der Bank fraglich!
25.09.2018, Autor: Herr Martin Heinzelmann / Lesedauer ca. 1 Min. (721 mal gelesen)
Häufig entzündet sich streit zwischen dem Darlehensnehmer und der darlehensgewährenden Bank über Höhe und Werthaltigkeit bestellter Sicherheiten.
Häufig entzündet sich streit zwischen dem Darlehensnehmer und der darlehensgewährenden Bank über Höhe und Werthaltigkeit bestellter Sicherheiten.
Schließlich haben Darlehensnehmer häufig auch ein Interesse an einer anderweitigen Verwertung von Sicherheiten (Grundschulden u.ä.). Ziff. 13 AGB-Banken/Ziff. 14 AGB Sparkassen gibt der Bank einen Besicherungsanspruch, welcher nicht mit der Darlehensvalutierung endet. Der Anspruch auf Nachbesicherung eribt sich dann, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers nachteilig verändert haben.
Die Veränderung der "wirtschaftlichen Lage" ist dabei weiter zu fassen als das Kündigungsrecht aufgrund "wesentlicher Verschlechterung der Vermögenslage" des Darlehensnehmers (bewirkt Kündigungsrecht der Bank).
Eine Vermögensverschlechterung kann anzunehmen sein, wenn der Darlehensnehmer einen anderweitig beantragten Kredit nicht genehmigt bekommt.
Gleiches gilt, wenn Vollstreckungsmaßnahmen anderer Gläubiger vollzogen wurden (BGH, NJW, 1964, 99).
Ein Anspruch auf Nachbesicherung kann bei Wertminderung der vorhandenen Sicherheiten bestehen.
Dies aber nur dann, wenn die Umstände, auf welche die Bank ihren Nachbesicherungsanspruch stützt, erst nachträglich eingetreten oder bekannt geworden sind. An diesem Umstand scheitern viele Nachbesicherungsansprüche.
Die Bank trägt die Beweislast für die Voraussetzungen des Nachbesicherungsanspruchs. Die Kosten der Nachbesicherung trägt der Sicherheitengebeber (LG Bremen, WM 1994, 182).
MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., vertritt Ihre Interessen gegenüber Ihrer Bank bundesweit.
Häufig entzündet sich streit zwischen dem Darlehensnehmer und der darlehensgewährenden Bank über Höhe und Werthaltigkeit bestellter Sicherheiten.
Schließlich haben Darlehensnehmer häufig auch ein Interesse an einer anderweitigen Verwertung von Sicherheiten (Grundschulden u.ä.). Ziff. 13 AGB-Banken/Ziff. 14 AGB Sparkassen gibt der Bank einen Besicherungsanspruch, welcher nicht mit der Darlehensvalutierung endet. Der Anspruch auf Nachbesicherung eribt sich dann, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers nachteilig verändert haben.
Die Veränderung der "wirtschaftlichen Lage" ist dabei weiter zu fassen als das Kündigungsrecht aufgrund "wesentlicher Verschlechterung der Vermögenslage" des Darlehensnehmers (bewirkt Kündigungsrecht der Bank).
Eine Vermögensverschlechterung kann anzunehmen sein, wenn der Darlehensnehmer einen anderweitig beantragten Kredit nicht genehmigt bekommt.
Gleiches gilt, wenn Vollstreckungsmaßnahmen anderer Gläubiger vollzogen wurden (BGH, NJW, 1964, 99).
Ein Anspruch auf Nachbesicherung kann bei Wertminderung der vorhandenen Sicherheiten bestehen.
Dies aber nur dann, wenn die Umstände, auf welche die Bank ihren Nachbesicherungsanspruch stützt, erst nachträglich eingetreten oder bekannt geworden sind. An diesem Umstand scheitern viele Nachbesicherungsansprüche.
Die Bank trägt die Beweislast für die Voraussetzungen des Nachbesicherungsanspruchs. Die Kosten der Nachbesicherung trägt der Sicherheitengebeber (LG Bremen, WM 1994, 182).
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