Arbeitsverhältnis gekündigt? Durch Videoaufnahmen überführt?
02.09.2018, Autor: Herr Martin Heinzelmann / Lesedauer ca. 2 Min. (122 mal gelesen)
Videobeweis kann, muss aber keine Kündigung rechtfertigen!
Arbeitgeber dürften die Bilder ihrer eigenen Überwachungskamera nutzen, um damit Diebstähle odere andere Straftaten von Angestellten aufzuklären.
Solche Aufzeichnungen müssen nicht zeitnah gelöscht werden, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) am letzten Donnerstag entschied. Der Arbeitgeber kann sich nach Ansicht der Bundesrichter mit der Auswertung so lange Zeit lassen, wie ihm zur Ahndung einer Pflichtverletzungen nach dem Arbeitsrecht zur Verfügung steht.
In dem entschiedenen Fall hatte die Kassiererin einer Lottoannahmestelle gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage eingereicht, was grundsätzlich zu empfehlen ist.
Ihr Arbeitgeber hatte auch für die eigenen Mitarbeiter deutlich sichtbar Kameras angebracht, um potentielle Strafaten aufzuklären. Als der Betreiber im Sommer 2015 Fehlbeträge feststellte, wertete er die Aufnahmen aus. Er kam damit der Frau auf die Schliche, die Einnahmen nicht in der Kasse verbucht hatte. Daraufhin kündigte er seiner Mitarbeiterin fristlos. Mit der Kündigungsschutzklage hatte die Frau in der ersten Instanz Erfolg.
Schon in einer früheren Entscheidung hatte das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass aus einer Missachtung datenschutzrechtlicher Normen nicht automatisch ein Beweisverwertungsverbot folgt. Vielmehr sei die Prüfung und Abwägung beider Interessen notwendig. Der beklagte Ladeninhaber habe das Bildmaterial nicht sofort auswerten müssen, entschieden die Arbeitsrichter. Er dürfe somit damit warten, bis er dafür einen berechtigten Anlass sieht - falls die Videoüberwachung dann rechtmäßig war.
Dies konnte der Senat anhand der bisherigen Feststellungen nicht beurteilen, deshalb hob er das Urteil auf und verwies den Fall zurück an das Landesarbeitsgericht Hamm. Dort muss jetzt abermals verhandelt werden (BAG, Urt. v. 30.820.18, 2 AZR 133/18).
Die Rechtsanwaltskanzlei MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., vertritt Ihre Interessen bei Kündigungen Ihres Arbeitgebers bundesweit.
Arbeitgeber dürften die Bilder ihrer eigenen Überwachungskamera nutzen, um damit Diebstähle odere andere Straftaten von Angestellten aufzuklären.
Solche Aufzeichnungen müssen nicht zeitnah gelöscht werden, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) am letzten Donnerstag entschied. Der Arbeitgeber kann sich nach Ansicht der Bundesrichter mit der Auswertung so lange Zeit lassen, wie ihm zur Ahndung einer Pflichtverletzungen nach dem Arbeitsrecht zur Verfügung steht.
In dem entschiedenen Fall hatte die Kassiererin einer Lottoannahmestelle gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage eingereicht, was grundsätzlich zu empfehlen ist.
Ihr Arbeitgeber hatte auch für die eigenen Mitarbeiter deutlich sichtbar Kameras angebracht, um potentielle Strafaten aufzuklären. Als der Betreiber im Sommer 2015 Fehlbeträge feststellte, wertete er die Aufnahmen aus. Er kam damit der Frau auf die Schliche, die Einnahmen nicht in der Kasse verbucht hatte. Daraufhin kündigte er seiner Mitarbeiterin fristlos. Mit der Kündigungsschutzklage hatte die Frau in der ersten Instanz Erfolg.
Schon in einer früheren Entscheidung hatte das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass aus einer Missachtung datenschutzrechtlicher Normen nicht automatisch ein Beweisverwertungsverbot folgt. Vielmehr sei die Prüfung und Abwägung beider Interessen notwendig. Der beklagte Ladeninhaber habe das Bildmaterial nicht sofort auswerten müssen, entschieden die Arbeitsrichter. Er dürfe somit damit warten, bis er dafür einen berechtigten Anlass sieht - falls die Videoüberwachung dann rechtmäßig war.
Dies konnte der Senat anhand der bisherigen Feststellungen nicht beurteilen, deshalb hob er das Urteil auf und verwies den Fall zurück an das Landesarbeitsgericht Hamm. Dort muss jetzt abermals verhandelt werden (BAG, Urt. v. 30.820.18, 2 AZR 133/18).
Die Rechtsanwaltskanzlei MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., vertritt Ihre Interessen bei Kündigungen Ihres Arbeitgebers bundesweit.