Darlehenswiderruf auch nach Darlehensrückführung möglich!
12.05.2017, Autor: Herr Martin Heinzelmann / Lesedauer ca. 1 Min. (147 mal gelesen)
Wer als Darlehensnehmer beabsichtigt, bei einem bereits zurück geführten Darlehen nachträglich den Widerruf - auf Grundlage einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung - zu erklären, hat meist gute Chancen.
Diverse Oberlandesgerichte haben dieses Vorgehen als rechtmäßig erklärt (OLG Stuttgart, Urt. v. 29.09.2015, 6 U 21/15; OLG Koblenz, Urt. v. 29.07.2016, 8 U 1049/15, OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 07.09.2016, 17 U 46/16). Der Bundesgerichtshof hält dieses Vorgehen gleichfalls im Grundsatz für möglich (BGH, Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 501/15).
Bei der Darlehensrückführung nach erklärtem Widerruf ist jedoch Vorsicht geboten. So wird teilweise die Rechtsauffassung vertreten, die vorbehaltlose Rückführung des Darlehens schließe den Widerruf/die Rückforderung erbrachter Zahlungen aus (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 12.05.2015, 17 U 59/14, Rz. 29, WM 2015, 1261). Diese Rechtsauffassung ist umstritten. Vorsichtshalber sollten betroffene Darlehensnehmer das Darlehen nur unter Vorbehalt des zuvor erklärten Widerrufs zurück zahlen.
ZIel des Widerrufs bereits abgelöster Darlehen ist die Rückforderung bezahlter Vorfälligkeitsentschädigung und die Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 2,5 % über Basiszinssatz der EZB auf erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen.
Hierbei handelt es sich häufig um fünfstellige Beträge, welche der Darlehensnehmer bei der Bank geltend machen kann.
MPH Legal Services (RA Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Rechtsanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht) vertritt bundesweit Darlehensnehmer in Widerrufsfällen gegenüber Sparkassen, Genossenschaftsbanken und privaten Kreditinstituten.
Diverse Oberlandesgerichte haben dieses Vorgehen als rechtmäßig erklärt (OLG Stuttgart, Urt. v. 29.09.2015, 6 U 21/15; OLG Koblenz, Urt. v. 29.07.2016, 8 U 1049/15, OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 07.09.2016, 17 U 46/16). Der Bundesgerichtshof hält dieses Vorgehen gleichfalls im Grundsatz für möglich (BGH, Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 501/15).
Bei der Darlehensrückführung nach erklärtem Widerruf ist jedoch Vorsicht geboten. So wird teilweise die Rechtsauffassung vertreten, die vorbehaltlose Rückführung des Darlehens schließe den Widerruf/die Rückforderung erbrachter Zahlungen aus (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 12.05.2015, 17 U 59/14, Rz. 29, WM 2015, 1261). Diese Rechtsauffassung ist umstritten. Vorsichtshalber sollten betroffene Darlehensnehmer das Darlehen nur unter Vorbehalt des zuvor erklärten Widerrufs zurück zahlen.
ZIel des Widerrufs bereits abgelöster Darlehen ist die Rückforderung bezahlter Vorfälligkeitsentschädigung und die Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 2,5 % über Basiszinssatz der EZB auf erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen.
Hierbei handelt es sich häufig um fünfstellige Beträge, welche der Darlehensnehmer bei der Bank geltend machen kann.
MPH Legal Services (RA Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Rechtsanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht) vertritt bundesweit Darlehensnehmer in Widerrufsfällen gegenüber Sparkassen, Genossenschaftsbanken und privaten Kreditinstituten.