Mieter aufgepasst: Kündigung rechtswidrig!
18.01.2019, Autor: Herr Martin Heinzelmann / Lesedauer ca. 1 Min. (205 mal gelesen)
Mieter aufgepast - Wohnraumkündigungen sind häufig rechtswidrig!
Mieter aufgepast - Wohnraumkündigungen sind häufig rechtswidrig!
Ein Nachteil reicht nicht!
Ein Vermieter wiollte eine Wohnung mit einer Nachbarwohnung zusammenlegen.
Deshalb kündigt er seinem Mieter. Sein Argument: Der Fortbestand des Mietverhältnisses bedeute für ihn wirtschaftliche Nachteile. Dies reicht nicht aus, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Berling (Az. 67 S 16/18).
Der Mieter durfte bleiben. denn im verhandelten Fall lag kein erhebicher wirtschaftlicher Nachteil vor.
Der Vermieter hatte das sanierungsbedürftige Haus gekauft. Er hatte umfangreiche Umbaumaßnahmen geplant und wollte zwei Nachbarwohnungen zusammenlegen. Er kündigte dem Mieter, weil dieser ihn an der Verwertung der Wohnung hindere.
Gegen die Räumungsklage wehrte sich der Mieter, der seit 15 Jahren in der Wohnung lebte.
Die Richter gaben dem Mieter recht. Für eine sogenannte Verwertungskündigung gelten strenge Voraussetzungen. Spricht der Vermieter diese aus, reicht es nicht aus, dass er durch den Fortbestand des Mietverhältnisses wirtschaftliche Nachteile hat. Es müssten vielmehr erhebliche Nachteile vorliegen. Bei der Entscheidung, ob dies der Fall ist, spielen auch die Umstände des Immobilienerwerbs eine Rolle. Der Vermieter hatte ein sanierungsbedürftiges Haus gekauft - die Unrentabiltät wurde schon beim Kaufpreis berücksichtigt.
Auch ein Angebot für eine Ersatzwohnung für den Mieter sei nur zu berücksichtigen, wenn es bsi zum Ablauf der Kündigungsfrist unwiderruflich gilt. Letztlich ginge es um eine Interessenabwägung, in diesem Fall überwog das Bestandsinteresse des Mieters.
Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann vertritt Ihre Interessen in Rechtsstreitigkeiten bundesweit.
Mieter aufgepast - Wohnraumkündigungen sind häufig rechtswidrig!
Ein Nachteil reicht nicht!
Ein Vermieter wiollte eine Wohnung mit einer Nachbarwohnung zusammenlegen.
Deshalb kündigt er seinem Mieter. Sein Argument: Der Fortbestand des Mietverhältnisses bedeute für ihn wirtschaftliche Nachteile. Dies reicht nicht aus, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Berling (Az. 67 S 16/18).
Der Mieter durfte bleiben. denn im verhandelten Fall lag kein erhebicher wirtschaftlicher Nachteil vor.
Der Vermieter hatte das sanierungsbedürftige Haus gekauft. Er hatte umfangreiche Umbaumaßnahmen geplant und wollte zwei Nachbarwohnungen zusammenlegen. Er kündigte dem Mieter, weil dieser ihn an der Verwertung der Wohnung hindere.
Gegen die Räumungsklage wehrte sich der Mieter, der seit 15 Jahren in der Wohnung lebte.
Die Richter gaben dem Mieter recht. Für eine sogenannte Verwertungskündigung gelten strenge Voraussetzungen. Spricht der Vermieter diese aus, reicht es nicht aus, dass er durch den Fortbestand des Mietverhältnisses wirtschaftliche Nachteile hat. Es müssten vielmehr erhebliche Nachteile vorliegen. Bei der Entscheidung, ob dies der Fall ist, spielen auch die Umstände des Immobilienerwerbs eine Rolle. Der Vermieter hatte ein sanierungsbedürftiges Haus gekauft - die Unrentabiltät wurde schon beim Kaufpreis berücksichtigt.
Auch ein Angebot für eine Ersatzwohnung für den Mieter sei nur zu berücksichtigen, wenn es bsi zum Ablauf der Kündigungsfrist unwiderruflich gilt. Letztlich ginge es um eine Interessenabwägung, in diesem Fall überwog das Bestandsinteresse des Mieters.
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