Problemfall Schufa-Eintrag - Streitwert:

18.02.2025, Autor: Herr Martin Heinzelmann / Lesedauer ca. 2 Min. (49 mal gelesen)
Wie hoch ist der Streitwert in Schufa-Angelegenheiten?

Regelmäßig stellt sich die Frage des Gebührenstreitwerts in Schufa-Angelegenheiten.

Hier einige Urteile:

LG Bonn (1. Zivilkammer), Urteil vom 23.10.2019 – 1 O 322/19

Das LG Bonn hat entschieden, dass eine nachträgliche Begleichung einer Forderung durch den Gläubiger erst nach einer zulässigen Mitteilung an die Schufa kein überwiegendes Interesse des Gläubigers am Schutz seiner personenbezogenen Daten begründet, die einen Anspruch auf Widerruf der Mitteilung an die Schufa begründen würden. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde zurückgewiesen. Das Gericht hat den Streitwert auf 10.000 Euro festgesetzt.


OLG Celle, Urteil vom 19.12.2013 – 13 U 64/13

Das Gericht hat dem Beklagten verurteilt, die Weitergabe der Daten des Klägers an die Schufa zu unterlassen und es ebenfalls zu unterlassen, dem Kläger mit der Meldung seiner Daten an die Schufa zu drohen. Andernfalls droht ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000 Euro. Das Gericht hat den Streitwert für den Rechtsstreit auf 12.000 Euro festgesetzt (in Abänderung der in der ersten Instanz erfolgen Festsetzung).

Immer wieder stellt sich die Frage nach dem Streitwert in Schufa-Angelegenheiten.

Hier exemplarisch einige Entscheidungen hierzu:

1.

LG Berlin, Beschl. V. 16.1.2014 – 14 O 196/13, BeckRS 2016, 08506

Das LG Berlin hat in einem Verfahren, in dem der Kläger von dem Beklagten den Widerruf eines von dem Kläger veranlassten Negativeintrags in der Schufa begehrt hat, den Streitwert auf 10.000 Euro festgelegt. (Das KG ist in seinem Beschluss vom 27.10.2014 – 26 U 43/14, BeckRS 2016, 080505 von einer Beschwer bis 500 Euro ausgegangen und hat die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen; siehe auch BGH, Beschluss vom 12.04.2016 – VIZB 75/14).

2.

LG Konstanz (6. Zivilkammer), Urteil vom 30.11.2018 – C 6 O 52/18

Das Gericht hat den Widerruf einer Meldung an den Schufa-FraudPool, die Löschung des daraufhin erfolgten Eintrags, Schadensersatz und die Feststellung der weiteren Ersatzpflicht abgelehnt. Ein Widerspruch ist gem. Art. 21 I DSGVO aber grundsätzlich auch möglich, wenn Gründe vorliegen, die sich aus der besonderen Situation des Klägers ergeben und keine vorrangigen Gründe für die Verarbeitung (Hier war das Strafverfahren gegen den Kläger schon beendet). Das Gericht hat den Streitwert auf 12.610,14 Euro festgelegt.

3.

OLG Koblenz (12. Zivilsenat), Urteil vom 23.01.2023 – 12 U 2194/21

Das Gericht entschied, dass die Eilmeldung einer durch Vollstreckungsbescheid titulierten Forderung eines Energieversorgers bei der Schufa grundsätzlich zulässig ist, wenn der Schuldner rechtzeitig über die Konsequenzen seiner Zahlungsverzögerungen informiert wurde. Der Streitwert wurde bereits landgerichtlich auf 20.000 Euro festgesetzt (und blieb unbeanstandet).

4.

LG Mainz (3. Zivilkammer), Urteil vom 12.11.2021 – 3 O 12/20

Der Beklagte hat eine Persönlichkeitsverletzung durch einen voreiligen Schufa-Eintrag beanstandet und u.a. einen Schadensersatz i.H.v. 5000,00 Euro zugesprochen bekommen. Das Gericht hat den Streitwert auf 20.000,00 Euro festgesetzt.

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