Darlehenswiderruf
24.11.2016, Autor: Herr Martin Heinzelmann / Lesedauer ca. 1 Min. (274 mal gelesen)
Darlehenswiderruf: Verbraucher kann neben der Rückabwicklung nach § 357 BGB auch Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung verlangen.
Mit dem Urteil vom XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 5.07.2016 (BGH WM 2016, 1831) ist nun entschieden, dass Anleger, die von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht haben, nicht auf ihren Rückabwicklungsanspruch aus § 357 BGB beschränkt sind.
Bei Vorliegen einer Anlageberatung kann der Anleger bei einer nicht anlegegerechten oder nicht anlagergerechten Empfehlung einer finanzierten Kapitalanlage unter Umständen gegen die Bank in zwei Richtungen vorgehen.
Zum einen kann er im Hinblick auf den Widerruf Rückabwicklung nach § 357 BGB verlangen, zum anderen hat er womöglich einen Schadensersatzanspruch wegen Beratungsverschuldens.
Nach Ansicht des XI. Zivilsenats des BGH bestehen beide Ansprüche materiell rechtlich nebeneinander. Die Geltendmachung des einen schließe die Geltendmachung des anderen nicht aus. Für die vom Berufungsgericht eingenommene Gegenauffassung fehle es schlicht an einer gesetzlichen Grundlage.
MPH Legal Services (RA Dr. Martin Heinzelmann, LL.M.), Rechtsanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht) vertritt bundesweit Darlehensnehmer in Widerrufsfällen gegenüber Sparkassen, Genossenschaftsbanken und privaten Kreditinstituten.
Mit dem Urteil vom XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 5.07.2016 (BGH WM 2016, 1831) ist nun entschieden, dass Anleger, die von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht haben, nicht auf ihren Rückabwicklungsanspruch aus § 357 BGB beschränkt sind.
Bei Vorliegen einer Anlageberatung kann der Anleger bei einer nicht anlegegerechten oder nicht anlagergerechten Empfehlung einer finanzierten Kapitalanlage unter Umständen gegen die Bank in zwei Richtungen vorgehen.
Zum einen kann er im Hinblick auf den Widerruf Rückabwicklung nach § 357 BGB verlangen, zum anderen hat er womöglich einen Schadensersatzanspruch wegen Beratungsverschuldens.
Nach Ansicht des XI. Zivilsenats des BGH bestehen beide Ansprüche materiell rechtlich nebeneinander. Die Geltendmachung des einen schließe die Geltendmachung des anderen nicht aus. Für die vom Berufungsgericht eingenommene Gegenauffassung fehle es schlicht an einer gesetzlichen Grundlage.
MPH Legal Services (RA Dr. Martin Heinzelmann, LL.M.), Rechtsanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht) vertritt bundesweit Darlehensnehmer in Widerrufsfällen gegenüber Sparkassen, Genossenschaftsbanken und privaten Kreditinstituten.