Widerruf einer Grundstücksschenkung wegen groben Undanks:
06.03.2020, Autor: Herr Martin Heinzelmann / Lesedauer ca. 1 Min. (205 mal gelesen)
Der Widerruf einer Schenkung setzt objektiv eine gewisse Relevanz des vorgeworfenen Verhaltens voraus.
Der Bundesgerichtshof (BGH)hat entschieden (BGH, Urt. v. 22.10.2019 - X ZR 48/17):
Widerruft der Schenker - hier eines Grundstücks - die Schenkung wegen groben Undanks, so muss er dies nicht umfassend rechtlich begründen. Es genügt, dass der Beschenkte erkennen kann, auf welchen Vorfall sich der Widerruf bezieht und welcher Vorfall hiermit nicht umfasst/gemeint sein kann. Dies genügt dann auch, um dem Beschenkten die Möglichkeit einzuräumen, die Jahresfrist des § 532 BGB für den Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks beurteilen zu können.
Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., vertritt Ihre Interessen bundesweit bei Fragen zum Widerruf von Schenkungen.
Der Bundesgerichtshof (BGH)hat entschieden (BGH, Urt. v. 22.10.2019 - X ZR 48/17):
Widerruft der Schenker - hier eines Grundstücks - die Schenkung wegen groben Undanks, so muss er dies nicht umfassend rechtlich begründen. Es genügt, dass der Beschenkte erkennen kann, auf welchen Vorfall sich der Widerruf bezieht und welcher Vorfall hiermit nicht umfasst/gemeint sein kann. Dies genügt dann auch, um dem Beschenkten die Möglichkeit einzuräumen, die Jahresfrist des § 532 BGB für den Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks beurteilen zu können.
Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., vertritt Ihre Interessen bundesweit bei Fragen zum Widerruf von Schenkungen.