Kanzleierfolg/EC-Kartenmissbrauch: Postbank erstattet über 26.000,00.- Euro:
26.02.2020, Autor: Herr Martin Heinzelmann / Lesedauer ca. 2 Min. (423 mal gelesen)
Ein durch Missbrauch einer EC-Karte erlittener Schaden, welcher aus dem Nichtzugang der Kartei bei unserer Mandantin entstanden ist, wird dieser durch die Postbank vollständig erstattet.
Erfolg für unsere Kanzlei: Ein durch Missbrauch einer EC-Karte erlittener Schaden, welcher aus dem Nichtzugang der Kartei bei unserer Mandantin entstanden ist, wird dieser durch die Postbank vollständig erstattet. Der Schaden belief sich auf über € 26.000,00.-. Grund hierfür war die missbräuchliche Verwendung der Karte durch eine unbefugte Person. Die Karte war unserer Mandantin erst gar nicht zugegangen.
Wir wollen die Gelegenheit nutzen und die Grundsätze der Haftungsverteilung in Missbrauchsfällen von EC-Karten erläutern:
EC-Karten und die dazu gehörigen PIN versenden Banken in der Regel auf dem Postweg in getrennten Briefen.
Für den Postzustelldienst ist der Inhalt der Briefe häufig leicht auszumachen. So kommt es häufig vor, dass Karten und PIN auf dem Postwege verschwinden und durch Dritte missbräuchlich verwendet werden.
In der hiesigen Kanzleipraxis ist gerade ein Fall in Bearbeitung, wo der Täter über € 25.000,00.- auf diesem Wege erlangt hat, indem er unberechtigte Verfügungen vorgenommen hat. Gemäß § 675 v Abs. 1 BGB haftet der Zahler bei einer abhanden gekommenen Karten auch ohne Verschulden mit bis zu € 150,00.-.
Eine Eigenhaftung des Kontoinhabers scheidet aber aufgrund § 675 m Abs. 2 BGB aus. Hiernach hat die Bank/das Finanzdienstleistungsunternehmen das Versendungsrisiko zu tragen. In seltenen Fällen macht die Bank geltend, der Kontoinhaber habe gegen die ihn obliegende Sorgfaltspflicht verstoßen, wenn er sich trotz Nichterhalts der Karte seine Bank nicht informiert hat und hiermit eine Sperre von Karten und PIN verhindert hat. Diese Fälle sind aber die Ausnahme.
Jüngst hatte das Kammergericht Berlin einen Fall zu entscheiden, wo der Kontoinhaber seine Kontroll- und Aufsichtspflicht grob fahrlässig verletzt hat, weil er sich nicht zeitnah (binnen 2-3 Wochen) gemeldet hatte, nachdem ihm bereits zuvor dreimal (!) eine von der Bank zur Versendung gegebene Karte nicht zugegangen war. Solche Fälle sind aber selten, wie die Praxis zeigt.
Grundsätzlich ist es Aufgabe der Bank, bei einfachem Versand von Scheckkarte und PIN den Nachweis des Zugangs beim Kontoinhaber zu führen. Dies fällt den Banken in der Praxis schwer, so dass der Kunden hohe Chancen hat, das unberechtigt erlangten Geld von seiner Bank ersetzt zu bekommen.
Das Versendungsrisiko liegt schlichtweg bei der Bank! Ein Mitverschulden des Kunden kommt daher nur in krassen Ausnahmesituationen in Betracht. Lassen Sie sich von einem Ablehnungsschreiben Ihrer Bank daher nicht entmutigen, Ersatzansprüche gegen diese, falls erforderlich, über einen Anwalt anzumelden. Die Vorschrift des § 675 m Abs- 2 BGB ist auf Ihrer Seite.
MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, vertritt Ihre Interessen bundesweit in Fällen der unberechtigten Verwendung von EC-/Scheck- und Kreditkarten und anderer Streitigkeiten mit Ihrer Bank.
Erfolg für unsere Kanzlei: Ein durch Missbrauch einer EC-Karte erlittener Schaden, welcher aus dem Nichtzugang der Kartei bei unserer Mandantin entstanden ist, wird dieser durch die Postbank vollständig erstattet. Der Schaden belief sich auf über € 26.000,00.-. Grund hierfür war die missbräuchliche Verwendung der Karte durch eine unbefugte Person. Die Karte war unserer Mandantin erst gar nicht zugegangen.
Wir wollen die Gelegenheit nutzen und die Grundsätze der Haftungsverteilung in Missbrauchsfällen von EC-Karten erläutern:
EC-Karten und die dazu gehörigen PIN versenden Banken in der Regel auf dem Postweg in getrennten Briefen.
Für den Postzustelldienst ist der Inhalt der Briefe häufig leicht auszumachen. So kommt es häufig vor, dass Karten und PIN auf dem Postwege verschwinden und durch Dritte missbräuchlich verwendet werden.
In der hiesigen Kanzleipraxis ist gerade ein Fall in Bearbeitung, wo der Täter über € 25.000,00.- auf diesem Wege erlangt hat, indem er unberechtigte Verfügungen vorgenommen hat. Gemäß § 675 v Abs. 1 BGB haftet der Zahler bei einer abhanden gekommenen Karten auch ohne Verschulden mit bis zu € 150,00.-.
Eine Eigenhaftung des Kontoinhabers scheidet aber aufgrund § 675 m Abs. 2 BGB aus. Hiernach hat die Bank/das Finanzdienstleistungsunternehmen das Versendungsrisiko zu tragen. In seltenen Fällen macht die Bank geltend, der Kontoinhaber habe gegen die ihn obliegende Sorgfaltspflicht verstoßen, wenn er sich trotz Nichterhalts der Karte seine Bank nicht informiert hat und hiermit eine Sperre von Karten und PIN verhindert hat. Diese Fälle sind aber die Ausnahme.
Jüngst hatte das Kammergericht Berlin einen Fall zu entscheiden, wo der Kontoinhaber seine Kontroll- und Aufsichtspflicht grob fahrlässig verletzt hat, weil er sich nicht zeitnah (binnen 2-3 Wochen) gemeldet hatte, nachdem ihm bereits zuvor dreimal (!) eine von der Bank zur Versendung gegebene Karte nicht zugegangen war. Solche Fälle sind aber selten, wie die Praxis zeigt.
Grundsätzlich ist es Aufgabe der Bank, bei einfachem Versand von Scheckkarte und PIN den Nachweis des Zugangs beim Kontoinhaber zu führen. Dies fällt den Banken in der Praxis schwer, so dass der Kunden hohe Chancen hat, das unberechtigt erlangten Geld von seiner Bank ersetzt zu bekommen.
Das Versendungsrisiko liegt schlichtweg bei der Bank! Ein Mitverschulden des Kunden kommt daher nur in krassen Ausnahmesituationen in Betracht. Lassen Sie sich von einem Ablehnungsschreiben Ihrer Bank daher nicht entmutigen, Ersatzansprüche gegen diese, falls erforderlich, über einen Anwalt anzumelden. Die Vorschrift des § 675 m Abs- 2 BGB ist auf Ihrer Seite.
MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, vertritt Ihre Interessen bundesweit in Fällen der unberechtigten Verwendung von EC-/Scheck- und Kreditkarten und anderer Streitigkeiten mit Ihrer Bank.