Darlehenswiderruf (Sparkasse, Volksbank, Sparda-Bank, ING-DiBa, DSL-Bank u.a.)
27.10.2017, Autor: Herr Martin Heinzelmann / Lesedauer ca. 1 Min. (162 mal gelesen)
Widerrufsjoker sticht! Darlehensnehmer der DSL-Bank, ING-DiBa, Sparkassen und Volksbanken/Sparda-Banken haben beste Aussichten auf vorzeitigen Vertragsausstieg (Verträge aus Zeitraum 10.06.2010-2014)
Widerrufsjoker sticht! Volksbank-Darlehen aus 2011-2014 mit Top-Chance widerruflich!
Es findet sich in der Widerrufsbelehrung tausender Volkbankdarlehensverträge der irreführende Passus: "Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen".
Gleichfalls sehr aussichtsreich ist der Vertragsausstieg bei der ING-DiBa: Dort wurde in aller Regel vergessen, die Gesamtvertragslaufzeit des Darlehensvertrages anzugeben. Hierbei handelt es sich um ein Pflichtangabe nach § 492 Abs. 2 BGB.
Hoffnunungsfroh können auch Kunden/Darlehensnehmer der Sparkassen sein. Hier wurde häufig der Begriff "Aufsichtsbehörde" in die Widerrufsbelehrung implementiert und dem Darlehensnehmer suggeriert, es handele sich hierbe um eine Pflichtangabe, was mitnichten der Fall ist.
Der Widerrufsjoker lebt und kann auch heute noch mit hohen Efolgaussichten gezogen werden!
Der Widerruf ermöglicht den Vertragsausstieg ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung.
Außerdem kann eine Nutzungsentschädigung auf erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen geltend gemacht werden.
MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht, vertritt Darlehensnehmer bundesweit in Widerrufsangelegenheiten.
Widerrufsjoker sticht! Volksbank-Darlehen aus 2011-2014 mit Top-Chance widerruflich!
Es findet sich in der Widerrufsbelehrung tausender Volkbankdarlehensverträge der irreführende Passus: "Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen".
Gleichfalls sehr aussichtsreich ist der Vertragsausstieg bei der ING-DiBa: Dort wurde in aller Regel vergessen, die Gesamtvertragslaufzeit des Darlehensvertrages anzugeben. Hierbei handelt es sich um ein Pflichtangabe nach § 492 Abs. 2 BGB.
Hoffnunungsfroh können auch Kunden/Darlehensnehmer der Sparkassen sein. Hier wurde häufig der Begriff "Aufsichtsbehörde" in die Widerrufsbelehrung implementiert und dem Darlehensnehmer suggeriert, es handele sich hierbe um eine Pflichtangabe, was mitnichten der Fall ist.
Der Widerrufsjoker lebt und kann auch heute noch mit hohen Efolgaussichten gezogen werden!
Der Widerruf ermöglicht den Vertragsausstieg ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung.
Außerdem kann eine Nutzungsentschädigung auf erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen geltend gemacht werden.
MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht, vertritt Darlehensnehmer bundesweit in Widerrufsangelegenheiten.