Arbeitsplatz gekündigt? Kündigung sittenwidrig oder treuwidrig?

06.02.2020, Autor: Herr Martin Heinzelmann / Lesedauer ca. 3 Min. (743 mal gelesen)
Arbeitnehmern, denen das Arbeitsverhältnis außerordentlich oder ordentlich gekündigt wurde, ist in der Regel anzuraten, beim Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage einzureichen.

Arbeitnehmern, denen das Arbeitsverhältnis außerordentlich oder ordentlich gekündigt wurde, ist in der Regel anzuraten, beim Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage einzureichen.

So ist in manchen Fällen die Kündigung bereits wegen Sittenwidrigkeit unwirksam.

Dies mit Hinblick auf Motiv des Arbeitgebers und Zweck der Kündigung. Nicht jede Kündigung, die im Falle der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes im Sinne des § 1 Kündigungsschutzgesetz als nicht sozial gerechtfertigt beurteilt werden müsste, ist jedoch allein schon deshalb sozial sittenwidrig.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist dies jedoch dann der Fall, wenn die Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf einem verwerflichen Motiv beruht. Hierzu zählen zum Beispiel Rachsucht und Vergeltung. Namentlich dann, wenn das Kündigungsschutzgesetz z.B. aufgrund der Größe des Betriebs oder der Dauer der Betriebszugehörigkeit nicht anwendbar ist, kann eine Kündigung immer noch aus Gründen der Sittenwidrigkeit oder eines Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben unwirksam sein.

Arbeitnehmer sollten sich somit keineswegs vorzeitig geschlagen geben, nur weil das Kündigungsschutzgesetz gegebenenfalls auf ihr Arbeitsverhältnis keine Anwendung findet.

Häufig wird eine Kündigung letztendlich nur ausgesprochen, weil der Arbeitnehmer erkrankt ist.

Sonstige anderweitigen Beweggründe für die Kündigung sind in vielen Fällen nicht ersichtlich und werden vom Arbeitgeber auch nicht vorgetragen.

Der Sachvortrag des Arbeitnehmers, dass eine Kündigung außerhalb des KSchG nur aufgrund der Erkrankung ausgesprochen wurde, indiziert eine treuwidrige Ausübung des Kündigungsrechts.

LAG Düsseldorf, Urt. v. 08.10.2002, Az.: 8 Sa 914/02.

Es obliegt nunmehr im Wege der abgestuften Darlegungslast dem Arbeitgeber, Gründe darzulegen, welche die treuwidrige Ausübung des Kündigungsrechts widerlegen.

Fazit: Im Zweifel ist fristgerecht einen Kündigungsschutzklage einzulegen. Egal ob Fortbeschäftigung oder Abfindung: Eine Kündigungsschutzklage sollte in der Regel eingelegt werden.

Die Kanzlei MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., vertritt Ihre Interessen bundesweit in Kündigungsschutzangelegenheiten.Arbeitnehmern, denen das Arbeitsverhältnis außerordentlich oder ordentlich gekündigt wurde, ist in der Regel anzuraten, beim Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage einzureichen.

So ist in manchen Fällen die Kündigung bereits wegen Sittenwidrigkeit unwirksam. 

Dies mit Hinblick auf Motiv des Arbeitgebers und Zweck der Kündigung. Nicht jede Kündigung, die im Falle der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes im Sinne des § 1 Kündigungsschutzgesetz als nicht sozial gerechtfertigt beurteilt werden müsste, ist jedoch allein schon deshalb sozial sittenwidrig. 

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist dies jedoch dann der Fall, wenn die Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf einem verwerflichen Motiv beruht. Hierzu zählen zum Beispiel Rachsucht und Vergeltung. Namentlich dann, wenn das Kündigungsschutzgesetz z.B. aufgrund der Größe des Betriebs oder der Dauer der Betriebszugehörigkeit nicht anwendbar ist, kann eine Kündigung immer noch aus Gründen der Sittenwidrigkeit oder eines Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben unwirksam sein.

Arbeitnehmer sollten sich somit keineswegs vorzeitig geschlagen geben, nur weil das Kündigungsschutzgesetz gegebenenfalls auf ihr Arbeitsverhältnis keine Anwendung findet.

Häufig wird eine Kündigung  letztendlich nur ausgesprochen, weil der Arbeitnehmer erkrankt ist.

Sonstige anderweitigen Beweggründe für die Kündigung sind in vielen Fällen nicht ersichtlich und werden vom Arbeitgeber auch nicht vorgetragen.

Der Sachvortrag des Arbeitnehmers, dass eine Kündigung außerhalb des KSchG nur aufgrund der Erkrankung ausgesprochen wurde, indiziert eine treuwidrige Ausübung des Kündigungsrechts.

LAG Düsseldorf, Urt. v. 08.10.2002, Az.: 8 Sa 914/02.

Es obliegt nunmehr im Wege der abgestuften Darlegungslast dem Arbeitgeber, Gründe darzulegen, welche die treuwidrige Ausübung des Kündigungsrechts widerlegen.

Fazit: Im Zweifel ist fristgerecht einen Kündigungsschutzklage einzulegen. Egal ob Fortbeschäftigung oder Abfindung: Eine Kündigungsschutzklage sollte in der Regel eingelegt werden.


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