Dieselgate - Fahrzeug zurück! Darlehensnehmer von Autobanken aufgepasst! Widerrufsjoker sticht!
31.10.2018, Autor: Herr Martin Heinzelmann / Lesedauer ca. 2 Min. (85 mal gelesen)
Dieselgate - Fahrzeug zurück! Darlehensnehmer von Autobanken aufgepasst! Widerrufsjoker sticht!
Darlehens-/Leasingnehmer von VW, Skoda, Audi u.a. aufgepasst! Das Landgericht Ravensburg (Urt. v. 07.08.2018, Az.: 2 O 259/17, nicht rechtskräftig) öffnet Tür und Tor und ermöglicht Rückgabe des Fahrzeugs an Autobank durch Widerruf des Darlehens-/Leasingvertrages!
In der Sache:
I. Nachfolgender Angriffspunkt - im Rahmen der Widerrufsinformation - konnen, in der rechtlich grds. sehr umstrittenen Widerrufsmaterie, vorliegend ausfindig gemacht werden:
Die Widerrufsinformationen der VW-/Skoda-/Audi-Banksinddeshalb häufig nicht ordnungsgemäß, weil der Darlehensnehmer nicht ausreichend über sein Widerrufsrecht gem. Art. 247 § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 b EGBGB belehrt worden ist. Nach dieser Vorschrift muss die erforderliche Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht auf die Rechtsfolgen nach § 358 Abs. 1, Abs. 2 BGB hinweisen. Im vorliegenden Fall ist zwar die ordnungsgemäße Belehrung des Verbrauchers über diese Rechtsfolgen der dem Vertrag beiliegenden Widerrufsinformation enthalten, der der Verbraucher unter Übernahme des Ergänzungstextes gemäß Gestaltungshinweise 6 c der Anlage 7 zu Art. 247 §§ 6 Abs.2 , 12 Abs. 1 EGBGB wie folgt belehrt wird:
Wenn der Darlehensnehmer die aufgrund des Fahrzeugkaufvertrages überlassene Sache nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurück gewähren kann, hat er insoweit Wertersatz zu leisten. Dies kommt allerdings nur in Betracht, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war.
Unter der im Widerruf überschriebenen Nummer 6 a) der Kreditbedingungen(S. 3 des Darlehensantrages) teilt die Audi Bank zum Wertverlust allerdings folgendes mit:
6. Widerruf:
a. Wertverlust
Der Darlehensnehmer hat im Fall des Widerrufs des Darlehensvertrages eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Fahrzeuges entstandene Wertminderung (zum Beispiel Wertverlust aufgrund der Zulassung eines PKW) zu ersetzen.
Dieser Hinweis in den Darlehensbedingungen ist inhaltlich falsch. Der Passus steht auch im Widerspruch zur Widerrufsinformation, denn es wird nicht gesagt, dass die Ausführungen in der Widerrufsinformation denjenigen in den Kreditbedingungen vorgehen sollen.
Wenn nur eine von mehreren Widerrufsbelehrungen insgesamt ordnungsgemäß war, kommt es darauf an, ob der Adressat durch eine weitere, formal oder inhaltlich nicht ordnungsgemäße, Belehrung irregeführt oder von einem rechtzeitigen Widerruf abgehalten wird. So liegt es im vorliegenden Fall.
MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, vertritt Ihre Interessen als Darlehensnehmer kreditfinanzierter Fahrzeuge bundesweit.
Darlehens-/Leasingnehmer von VW, Skoda, Audi u.a. aufgepasst! Das Landgericht Ravensburg (Urt. v. 07.08.2018, Az.: 2 O 259/17, nicht rechtskräftig) öffnet Tür und Tor und ermöglicht Rückgabe des Fahrzeugs an Autobank durch Widerruf des Darlehens-/Leasingvertrages!
In der Sache:
I. Nachfolgender Angriffspunkt - im Rahmen der Widerrufsinformation - konnen, in der rechtlich grds. sehr umstrittenen Widerrufsmaterie, vorliegend ausfindig gemacht werden:
Die Widerrufsinformationen der VW-/Skoda-/Audi-Banksinddeshalb häufig nicht ordnungsgemäß, weil der Darlehensnehmer nicht ausreichend über sein Widerrufsrecht gem. Art. 247 § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 b EGBGB belehrt worden ist. Nach dieser Vorschrift muss die erforderliche Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht auf die Rechtsfolgen nach § 358 Abs. 1, Abs. 2 BGB hinweisen. Im vorliegenden Fall ist zwar die ordnungsgemäße Belehrung des Verbrauchers über diese Rechtsfolgen der dem Vertrag beiliegenden Widerrufsinformation enthalten, der der Verbraucher unter Übernahme des Ergänzungstextes gemäß Gestaltungshinweise 6 c der Anlage 7 zu Art. 247 §§ 6 Abs.2 , 12 Abs. 1 EGBGB wie folgt belehrt wird:
Wenn der Darlehensnehmer die aufgrund des Fahrzeugkaufvertrages überlassene Sache nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurück gewähren kann, hat er insoweit Wertersatz zu leisten. Dies kommt allerdings nur in Betracht, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war.
Unter der im Widerruf überschriebenen Nummer 6 a) der Kreditbedingungen(S. 3 des Darlehensantrages) teilt die Audi Bank zum Wertverlust allerdings folgendes mit:
6. Widerruf:
a. Wertverlust
Der Darlehensnehmer hat im Fall des Widerrufs des Darlehensvertrages eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Fahrzeuges entstandene Wertminderung (zum Beispiel Wertverlust aufgrund der Zulassung eines PKW) zu ersetzen.
Dieser Hinweis in den Darlehensbedingungen ist inhaltlich falsch. Der Passus steht auch im Widerspruch zur Widerrufsinformation, denn es wird nicht gesagt, dass die Ausführungen in der Widerrufsinformation denjenigen in den Kreditbedingungen vorgehen sollen.
Wenn nur eine von mehreren Widerrufsbelehrungen insgesamt ordnungsgemäß war, kommt es darauf an, ob der Adressat durch eine weitere, formal oder inhaltlich nicht ordnungsgemäße, Belehrung irregeführt oder von einem rechtzeitigen Widerruf abgehalten wird. So liegt es im vorliegenden Fall.
MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, vertritt Ihre Interessen als Darlehensnehmer kreditfinanzierter Fahrzeuge bundesweit.