Arbeitnehmer: Anspruch auf Abfindung?
30.08.2021, Autor: Herr Martin Heinzelmann / Lesedauer ca. 1 Min. (123 mal gelesen)
Arbeitnehmer: Anspruch auf Abfindung?
Es kommt darauf an!
Arbeitnehmer: Anspruch auf Abfindung?
Eine Kündigung durch Ihren Arbeitgeber muss nicht zwingend negativ für Sie sein. Häufig besteht ein Anspruch auf Abfindung oder es kann erfolgreich gegen die Kündigung vorgegangen werden!
Zwar gilt der Grundsatz: Bei wirksamer und fristgerechter Kündigung hat der Areitnehmer keinen Anspruch auf Abfindung. Es gibt aber vielfältige Ausnahmen. So zum Beispiel, wenn das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist und der Arbeitgeber keinen Kündigungsgrund darlegen kann!
Häufig einigen sich Arbeitnehmer und Arbeitnehmer hier auf die Beendigung des Arbeitsverhältnissen gegen Abindung. Diese kann sehr attraktiv sein und macht häufig mehrere zentausend Euro aus!
Eine Option besteht auch darin, dass der Arbeitgeber - bei betriebsbedingter Kündigung - dem Arbeitnehmer im Kündigungsschreiben ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr als Abfindung zusagt, wenn dieser gegen die Kündigung nicht vorgeht.
Häufig enthalten auch Tarifverträge Regelungen über Abfindungen. Auch Sozialpläne bei Arbeitnehmern mit Betriebsrate beinhalten häufig Abfindungsregelungen bei Jobverlust.
Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., vertritt Sie als Arbeitnehmer bundesweit gegenüber Ihrem Arbeitgeber.
Es kommt darauf an!
Arbeitnehmer: Anspruch auf Abfindung?
Eine Kündigung durch Ihren Arbeitgeber muss nicht zwingend negativ für Sie sein. Häufig besteht ein Anspruch auf Abfindung oder es kann erfolgreich gegen die Kündigung vorgegangen werden!
Zwar gilt der Grundsatz: Bei wirksamer und fristgerechter Kündigung hat der Areitnehmer keinen Anspruch auf Abfindung. Es gibt aber vielfältige Ausnahmen. So zum Beispiel, wenn das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist und der Arbeitgeber keinen Kündigungsgrund darlegen kann!
Häufig einigen sich Arbeitnehmer und Arbeitnehmer hier auf die Beendigung des Arbeitsverhältnissen gegen Abindung. Diese kann sehr attraktiv sein und macht häufig mehrere zentausend Euro aus!
Eine Option besteht auch darin, dass der Arbeitgeber - bei betriebsbedingter Kündigung - dem Arbeitnehmer im Kündigungsschreiben ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr als Abfindung zusagt, wenn dieser gegen die Kündigung nicht vorgeht.
Häufig enthalten auch Tarifverträge Regelungen über Abfindungen. Auch Sozialpläne bei Arbeitnehmern mit Betriebsrate beinhalten häufig Abfindungsregelungen bei Jobverlust.
Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., vertritt Sie als Arbeitnehmer bundesweit gegenüber Ihrem Arbeitgeber.