Die Abfindung: Goldener Fallschirm im Arbeitsrecht!
04.01.2019, Autor: Herr Martin Heinzelmann / Lesedauer ca. 1 Min. (122 mal gelesen)
Bei weitem nicht alle Kündigungen, welche arbeitgeberseitig ausgesprochen werden, halten einer gerichtlichen Überprüfung stand.
Bei weitem nicht alle Kündigungen, welche arbeitgeberseitig ausgesprochen werden, halten einer gerichtlichen Überprüfung stand.
Namentlich im Bereich verhaltensbedingter Kündigungen bieten sich für Arbeitnehmer hervorragende Möglichkeiten, hiergegen im Rahmen einer Kündigungsschutzklage erfolgreich vorzugehen und die Weiterbeschäftigung gerichtlich feststellen zu lassen, zumindest aber eine attraktive Abfindung auszuhandeln.
Jüngst hatte ein Arbeitsgericht über einen Tankbetrug zu entscheiden:
Ein Autohersteller warf einem Angestellten aus der Finanzabteilung vor, einen internen Bericht zu Privatflügen des Vorstandsvorsitzenden weitergegeben zu haben. Der Angestellte gab Dienstlaptop und -handy für eine Untersuchung ab und nannte sein Passwort.
Die Vorwürfe ließen sich nicht erhärten. Dafür fanden sich Anhaltspunkte für einen Tankbetrug mit dem Dienstwagen: Der Mitarbeiter habe mehr getankt, als der Tank fasse. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg stimmte dieser Kündigung zu. Zwar sei die Auswertung von Laptop und Handy eigentlich datenschutzrechtswidrig gewesen. Da es sich bei den Hinweisen auf den Tankbetrug aber um Zufallsfunde handele und der Angestellte mitgewirkt habe, dürften diese trotzdem genutzt werden (LAG 21 Sa 48/17, Revision ist anhängig).
Im Rahmen der Kündigungsschutzklage ist zu beachten, dass diese binnen drei Wochen nach erfolgter Kündigung beim Arbeitsgericht eingelegt werden sollte. Gerade, wenn das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, bieten sich gute Chancen, gegen die Kündigung erfolgreich vorzugehen, zumal diese in diesen Fällen nur personen-/verhaltens- oder betriebsbedingt ausgesprochen werden darf. Pro Jahr der Betriebszugehörigkeit ist ein halbes Monatsgehalt Abfindung realistisch.
MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., vertritt Ihre Interessen als Arbeitnehmer bundesweit vorgerichtlich und gerichtlich.
Bei weitem nicht alle Kündigungen, welche arbeitgeberseitig ausgesprochen werden, halten einer gerichtlichen Überprüfung stand.
Namentlich im Bereich verhaltensbedingter Kündigungen bieten sich für Arbeitnehmer hervorragende Möglichkeiten, hiergegen im Rahmen einer Kündigungsschutzklage erfolgreich vorzugehen und die Weiterbeschäftigung gerichtlich feststellen zu lassen, zumindest aber eine attraktive Abfindung auszuhandeln.
Jüngst hatte ein Arbeitsgericht über einen Tankbetrug zu entscheiden:
Ein Autohersteller warf einem Angestellten aus der Finanzabteilung vor, einen internen Bericht zu Privatflügen des Vorstandsvorsitzenden weitergegeben zu haben. Der Angestellte gab Dienstlaptop und -handy für eine Untersuchung ab und nannte sein Passwort.
Die Vorwürfe ließen sich nicht erhärten. Dafür fanden sich Anhaltspunkte für einen Tankbetrug mit dem Dienstwagen: Der Mitarbeiter habe mehr getankt, als der Tank fasse. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg stimmte dieser Kündigung zu. Zwar sei die Auswertung von Laptop und Handy eigentlich datenschutzrechtswidrig gewesen. Da es sich bei den Hinweisen auf den Tankbetrug aber um Zufallsfunde handele und der Angestellte mitgewirkt habe, dürften diese trotzdem genutzt werden (LAG 21 Sa 48/17, Revision ist anhängig).
Im Rahmen der Kündigungsschutzklage ist zu beachten, dass diese binnen drei Wochen nach erfolgter Kündigung beim Arbeitsgericht eingelegt werden sollte. Gerade, wenn das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, bieten sich gute Chancen, gegen die Kündigung erfolgreich vorzugehen, zumal diese in diesen Fällen nur personen-/verhaltens- oder betriebsbedingt ausgesprochen werden darf. Pro Jahr der Betriebszugehörigkeit ist ein halbes Monatsgehalt Abfindung realistisch.
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