Haftung Immobilienmakler!
04.04.2018, Autor: Herr Martin Heinzelmann / Lesedauer ca. 1 Min. (186 mal gelesen)
Verschwiegene Mängel an der Immobilie? Wann der Makler auf Schadensersatz haftet.
Häufig stellt sich die Frage, ob der Immobilienmakler Mängel/Umstände, welche für die Kaufentscheidung des Käufers maßgebend gewesen sind und/oder objektiv als wertbildend gelten, verschwiegen hat. Teilweise versprechen Makler zu viel, um den Käufer entschlussfreudiger zu machen.
Letzten Endes muss der Makler aber dem Käufer aber all dies mitteilen, was für dessen Kaufentscheidung von Bedeutung sein kann.
Der Makler muss gleichermaßen korrekte Angaben gegenüber Käufer und Verkäufer machen.
Bekannte Umstände dürfen vom Makler unter keinen Umständen verschwiegen oder überdeckt werden. Der Pflichtenkatalog - und das potentielle Regressrisiko - gegenüber Maklern erfährt in den letzten Jahren einen immer weiteren Umfang.
Wo bisher für den Makler primär der Verlust des Provisionsanspruchs drohte, erweitert die Rechtsprechung das potentielle Haftungsrisiko des Maklers in jüngster Zeit erheblich.
Gerade der Bundesgerichtshof erweitert nun das Haftungsrisiko des Maklers:
Verspricht der Makler eine kompetente Marktpreiseinschätzung, muss er damit auch richtig liegen. Ist dies nicht der Fall, haftet der Makler mit dem Betrag, um den die geschädigte Partei das Grunstück zu teuer erworben oder zu billig verkauft hat (BGH, Urt. v. 02.02.2015, I ZR 47/15).
Die Beweislast nicht aufklärungsgerechten Verhaltens trägt die Partei, welche Schadenersatzansprüche gegenüber dem Makler geltend machen will.
Die Kanzlei MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., berät Sie bundesweit zu Frage hierzu. Kontaktieren Sie uns!
Häufig stellt sich die Frage, ob der Immobilienmakler Mängel/Umstände, welche für die Kaufentscheidung des Käufers maßgebend gewesen sind und/oder objektiv als wertbildend gelten, verschwiegen hat. Teilweise versprechen Makler zu viel, um den Käufer entschlussfreudiger zu machen.
Letzten Endes muss der Makler aber dem Käufer aber all dies mitteilen, was für dessen Kaufentscheidung von Bedeutung sein kann.
Der Makler muss gleichermaßen korrekte Angaben gegenüber Käufer und Verkäufer machen.
Bekannte Umstände dürfen vom Makler unter keinen Umständen verschwiegen oder überdeckt werden. Der Pflichtenkatalog - und das potentielle Regressrisiko - gegenüber Maklern erfährt in den letzten Jahren einen immer weiteren Umfang.
Wo bisher für den Makler primär der Verlust des Provisionsanspruchs drohte, erweitert die Rechtsprechung das potentielle Haftungsrisiko des Maklers in jüngster Zeit erheblich.
Gerade der Bundesgerichtshof erweitert nun das Haftungsrisiko des Maklers:
Verspricht der Makler eine kompetente Marktpreiseinschätzung, muss er damit auch richtig liegen. Ist dies nicht der Fall, haftet der Makler mit dem Betrag, um den die geschädigte Partei das Grunstück zu teuer erworben oder zu billig verkauft hat (BGH, Urt. v. 02.02.2015, I ZR 47/15).
Die Beweislast nicht aufklärungsgerechten Verhaltens trägt die Partei, welche Schadenersatzansprüche gegenüber dem Makler geltend machen will.
Die Kanzlei MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., berät Sie bundesweit zu Frage hierzu. Kontaktieren Sie uns!