Die fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer:

01.09.2018, Autor: Herr Martin Heinzelmann / Lesedauer ca. 2 Min. (125 mal gelesen)
Die fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer - so wehren Sie sich effektiv gegen Ihre Kündigung!

Die fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer:


Fristlose Kündigungen von Arbeitgeberseite sind bekannt und gefürchtet. Genauso kann das Arbeitsverhältnis aber auch durch den Arbeitnehmer fristlos beendet werden.
 

Wie auch die fristlose Kündigung des Arbeitgebers, kann eine fristlose Kündigung, auch außerordentliche Kündigung genannt, durch den Arbeitnehmer lediglich aus wichtigem, schwerwiegendem Grund erfolgen. Ein wichtiger Grund ist regelmäßig gegeben, wenn folgendes vorliegt (nicht abschließend):

 
·         ausbleibende oder unpünktliche Bezahlung des Gehaltes (Wiederholungsfall)

·         unwiederbringlicher Verlust des Vertrauens zum Arbeitgeber

·         Gesundheitsgefährdung

·         anhaltende Arbeitsunfähigkeit

·         grobe Verletzung der Pflichten des Arbeitgebers

·         Verlangen einer Straftat

·         sexuelle Belästigung

·         Mobbing

·         Diskriminierung

·         aggressives Verhalten

·         Einbehaltung der Sozialabgaben

 

Diese Liste ist nicht abschließend, so können auch andere Umstände als schwerwiegender Grund gewertet werden, und nicht jeder aufgelistete Grund ist zwangsweise ein Grund für eine außerorderordentliche Kündigung. Das Gericht hat jeden Fall einzeln zu prüfen und zu entscheiden. Um Missstände nachzuweisen, sollten, gerade in Fällen von Mobbing und sexueller Belästigung, Beweise in Form von Fotos, E-Mail oder Gesprächsprotokollen gesammelt werden.


Wie der Name andeutet, erfolgt eine solche Kündigung ohne vorherige Frist. Je nach Kündigungsgrund muss der Arbeitnehmer allerdings zunächst auf die betreffenden Missstände hingewiesen und den Arbeitgeber abmahnen sowie auf die bevorstehende Kündigung hinweisen. Nach einem tätlichen Angriff oder einer schwerwiegenden sexuellen Belästigung ist es dem Arbeitnehmer bspw. direkt gestattet, vom Arbeitsplatz fern zu bleiben. In Fällen der ausbleibenden Bezahlung muss dem Arbeitgeber zunächst eine Frist gesetzt werden, um das Gehalt zu bezahlen. Erst nachdem diese Frist abgelaufen ist (spätestens nach zweieinhalb Monaten), darf der Arbeitnehmer fristlos kündigen.

Die Kündigung muss dann aber spätestens 14 Tage nach bemerken der Missstände in Schriftform beim Arbeitgeber eingehen.

 Die fristlose Kündigung bringt natürlich Konsequenzen mit sich, die durchaus vom Arbeitgeber abgestritten und angegriffen werden könnten. Nicht zuletzt könnte es zum Rechtsstreit kommen. Wird dieser vom Arbeitnehmer verloren, kann es zu Sanktionen kommen.

Daher sollten in Fällen der außerordentlichen Kündigung stets ein Fachanwalt hinzu gezogen werden, um die richtige Entscheidung und das, für den Arbeitnehmer, beste Ergebnis zu erzielen.

 
MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., vertritt Ihre Interessen bei Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses bundesweit.

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