Bundesgerichtshof kippt Widerrufsbelehrung
06.02.2017, Autor: Herr Martin Heinzelmann / Lesedauer ca. 1 Min. (283 mal gelesen)
Darlehenswiderruf: Bundesgerichtshof kippt Widerrufsbelehrung - Darlehensvertrag ist rückabzuwickeln:
Mit Urteil des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12.07.2016 (XI ZR 501/15) ist nun entschieden, dass Darlehensnehmer Ihren Darlehensvertrag widerrufen können, wenn die Widerrufsbelehrung eine Klausel dahingehend enthält, dass die Unterschrift des Darlehensnehmers unterhalb der Widerrufsbelehrung als gleichzeitige Empfangsbesätigung angedacht ist.
Die Widerrufsbelehrung verstößt dann gegen § 361 a Abs. 1 S. 4 BGB, weil Sie die Unterschrift des Verbrauchers zugleich auf die Widerrufsbelehrung und auf eine unmittelbar an den Belehrungstext anschließende Empfangsbestätigung bezog. Nach § 361 a Abs. 1 S. 4 BGB war die idem Darlehensnehmer erteilte Widerrufsbelehrung vom Verbraucher "gesondert zu unterschreiben oder mit einer elektronischen Signatur zu versehen". Diese gesonderte Unterschrift durfte sich nicht gleichzeitig beweislaständernde Tatsachen beziehen, weil Sie Empfangsbestätigungen angesichts der Beweisregel des § 361 a Abs. 1 S. 6 BGB enthielten...
Diesen Anforderungen des § 361 a Abs. 1 S. 4 BGB wird die dem Kläger erteilte Belehrung nicht gerecht. Denn die ihm abverlangte Bestätigung, die "vorstehende Belehrung" sein ihm "ausgehändigt worden", war aufgrund der textlichen Gestaltung zugleich mit der Widerrufsbelehrung als solcher zu unterzeichnen.
Damit konnte die dem Kläger erteilte Widerrufsbelehrung die Widerrufsfrist nicht in Gang setzen. Das Darlehen konnte wirksam widerrufen werden und der Darlehensnehmer konnte ohne Vorfälligkeitsentschädigung aus dem hoch verzinsten Altvertrag aussteigen.
MPH Legal Services (RA Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Rechtsanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht) vertritt bundesweit Darlehensnehmer in Widerrufsfällen gegenüber Sparkassen, Genossenschaftsbanken und privaten Kreditinstituten.
Mit Urteil des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12.07.2016 (XI ZR 501/15) ist nun entschieden, dass Darlehensnehmer Ihren Darlehensvertrag widerrufen können, wenn die Widerrufsbelehrung eine Klausel dahingehend enthält, dass die Unterschrift des Darlehensnehmers unterhalb der Widerrufsbelehrung als gleichzeitige Empfangsbesätigung angedacht ist.
Die Widerrufsbelehrung verstößt dann gegen § 361 a Abs. 1 S. 4 BGB, weil Sie die Unterschrift des Verbrauchers zugleich auf die Widerrufsbelehrung und auf eine unmittelbar an den Belehrungstext anschließende Empfangsbestätigung bezog. Nach § 361 a Abs. 1 S. 4 BGB war die idem Darlehensnehmer erteilte Widerrufsbelehrung vom Verbraucher "gesondert zu unterschreiben oder mit einer elektronischen Signatur zu versehen". Diese gesonderte Unterschrift durfte sich nicht gleichzeitig beweislaständernde Tatsachen beziehen, weil Sie Empfangsbestätigungen angesichts der Beweisregel des § 361 a Abs. 1 S. 6 BGB enthielten...
Diesen Anforderungen des § 361 a Abs. 1 S. 4 BGB wird die dem Kläger erteilte Belehrung nicht gerecht. Denn die ihm abverlangte Bestätigung, die "vorstehende Belehrung" sein ihm "ausgehändigt worden", war aufgrund der textlichen Gestaltung zugleich mit der Widerrufsbelehrung als solcher zu unterzeichnen.
Damit konnte die dem Kläger erteilte Widerrufsbelehrung die Widerrufsfrist nicht in Gang setzen. Das Darlehen konnte wirksam widerrufen werden und der Darlehensnehmer konnte ohne Vorfälligkeitsentschädigung aus dem hoch verzinsten Altvertrag aussteigen.
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