Baufinanzierungskunden aufgepasst! Darlehenskündigung nach 10 Jahren!
27.12.2020, Autor: Herr Martin Heinzelmann / Lesedauer ca. 1 Min. (187 mal gelesen)
Bankkunden aufgepasst!
Bankkunden aufgepasst!
Darlehensverträge sind für den Darlehensnehmer mit einer Frist von 6 Monaten nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kündbar, wenn seit der Valutierung/Auszahlung zehn Jahre verstrichen sind. Dies ermöglicht dem Darlehensnehmer, sein Darlehen umzuschulden oder marktgerechte Zinsen zu vereinbaren.
Die Frist beginnt erst mit Empfang der letzten Baufinanzierungstranche. Gerade bei Immobilienfinanzierungen - häufig mit Darlehenslaufzeiten von 20-30 Jahren - verschiebt sich die Zehnjahresfrist somit zum Teil erheblich, da eben nicht der Zeitpunkt des Zustandekommens des Darlehensvertrages, sondern jener der vollständigen/restlosen Auszahlung des Darlehens maßgeblich ist.
Hierbei gilt: Der Darlehensnehmer muss nach Ablauf der Zehnjahresfrist eine Kündigungsfrist von sechs Monaten einhalten.
Diese Frist gilt selbst dann, wenn Sie mit Ihrer Bank eine Zinsbindungsfrist von 10 oder 15 Jahren vereinbart haben.
Ferner hat der Darlehensnehmer u.U. die Möglichkeit, das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen. So sind häufig Sondertilgungsmöglichkeiten in den Verträgen ausverhandelt.
Bei Darlehen mit Festzinsvereinbarungen und grundpfandrechtlicher Besicherung ist häufig § 490 Abs. 2 BGB relevant. § 490 Abs. 2 BGB setzt ein besonderes Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung des Objekts voraus, mithin einen Kündigungsgrund ("wichtiger Grund"). Ist ein Verbraucherdarlehen nicht durch eine Grund- oder Schiffshypothek abgesichert, so gilt nicht § 490 Abs. 2 BGB, sondern die §§ 500 ff. BGB.
MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., vertritt Ihre Interessen bundesweit gegenüber Banken.
Bankkunden aufgepasst!
Darlehensverträge sind für den Darlehensnehmer mit einer Frist von 6 Monaten nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kündbar, wenn seit der Valutierung/Auszahlung zehn Jahre verstrichen sind. Dies ermöglicht dem Darlehensnehmer, sein Darlehen umzuschulden oder marktgerechte Zinsen zu vereinbaren.
Die Frist beginnt erst mit Empfang der letzten Baufinanzierungstranche. Gerade bei Immobilienfinanzierungen - häufig mit Darlehenslaufzeiten von 20-30 Jahren - verschiebt sich die Zehnjahresfrist somit zum Teil erheblich, da eben nicht der Zeitpunkt des Zustandekommens des Darlehensvertrages, sondern jener der vollständigen/restlosen Auszahlung des Darlehens maßgeblich ist.
Hierbei gilt: Der Darlehensnehmer muss nach Ablauf der Zehnjahresfrist eine Kündigungsfrist von sechs Monaten einhalten.
Diese Frist gilt selbst dann, wenn Sie mit Ihrer Bank eine Zinsbindungsfrist von 10 oder 15 Jahren vereinbart haben.
Ferner hat der Darlehensnehmer u.U. die Möglichkeit, das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen. So sind häufig Sondertilgungsmöglichkeiten in den Verträgen ausverhandelt.
Bei Darlehen mit Festzinsvereinbarungen und grundpfandrechtlicher Besicherung ist häufig § 490 Abs. 2 BGB relevant. § 490 Abs. 2 BGB setzt ein besonderes Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung des Objekts voraus, mithin einen Kündigungsgrund ("wichtiger Grund"). Ist ein Verbraucherdarlehen nicht durch eine Grund- oder Schiffshypothek abgesichert, so gilt nicht § 490 Abs. 2 BGB, sondern die §§ 500 ff. BGB.
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