Arbeitsverhältnis gekündigt? Rechte von Arbeitnehmern auf Weiterbeschäftigung/Abfindung u.a.
12.05.2014, Autor: Herr Martin Heinzelmann / Lesedauer ca. 3 Min. (512 mal gelesen)
Wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt, wissen Arbeitnehmer oft nicht, wie sie sich dagegen wehren können.
Wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt, wissen Arbeitnehmer oft nicht, wie sie sich dagegen wehren können. Doch die einseitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber muss und sollte nicht einfach hingenommen werden. Dem Arbeitnehmer steht hier beispielsweise die Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht als Mittel zur Abwehr einer unberechtigten Kündigung zur Verfügung. Darüber hinaus besteht auch stets die Möglichkeit, sich gütlich mit dem kündigenden Unternehmen zu einigen und so eine Abfindung zu erhalten.
Sich wehren mit der Kündigungsschutzklage
Gegen eine ordentliche oder fristlose Kündigung können sich Arbeitnehmer mit der Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht wehren. Dieses prüft dann zahlreiche Wirksamkeitskriterien, die der Arbeitgeber eingehalten haben muss. Solche Kriterien finden sich vor allem im Kündigungsschutzgesetz (KSchG), aber auch im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) oder etwa im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Wichtig ist zunächst zu wissen, dass das Arbeitsgericht nur innerhalb von drei Wochen ab Erhalt des Kündigungsschreibens angerufen werden kann, § 4 I 1 KSchG. Wird diese Frist versäumt, erlangt die Kündigung Wirksamkeit, § 7 KSchgG. Eine Kündigungsschutzklage hilft dann nicht mehr. Darüber hinaus muss eine wirksame Kündigungserklärung seitens des Arbeitgebers vorliegen. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat stets schriftlich zu erfolgen, § 623 BGB. Daneben müssen bei der ordentlichen Kündigung die Fristen des § 622 BGB eingehalten werden. Hierbei wird auch wichtig, wie lange ein Arbeitnehmer bereits im Betrieb arbeitet. Existiert in einem Unternehmen ein Betriebsrat, so muss dieser vor Aussprechung der Kündigung stets angehört werden, § 102 I Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Des Weiteren führt das Arbeitsgericht eine Interessenabwägung auf Grundlage von § 1 II KSchG durch. Hier stellt sich beispielsweise die Frage, ob die Kündigung das mildeste Mittel ist, ob eine Abmahnung erfolgte oder ob eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem anderen freien Arbeitsplatz besteht. Bei einer fristlosen Kündigung überprüft das Arbeitsgericht des Weiteren, ob ein gewichtiger Grund vorliegt, der die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist rechtfertigt, § 626 I BGB. Da die Wirksamkeit der Kündigung von zahlreichen Punkten abhängt und durch subjektive Elemente der Interessenabwägung oftmals ungewiss ist, zahlen viele Arbeitgeber dem zu kündigenden Arbeitnehmer eine Abfindung. Dies wird nicht durch die Kündigungsschutzklage erreicht, sondern durch Verhandlungen zwischen den Parteien.
Unwirksamkeit einer Kündigung in besonderen Fällen
In einigen besonderen - extra in Gesetzen geregelten - Fällen ist eine Kündigung im Normalfall unzulässig, ohne dass das Arbeitsgericht eine Interessenabwägung durchführt. Werdenden sowie stillenden Müttern steht etwa das Mutterschutzgesetz (MuSchG) zur Seite. Hiernach ist die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist unzulässig, § 9 I 1 MuSchG. Des Weiteren dürfen Arbeitgeber auch Frauen oder Männern in Elternzeit nicht einfach kündigen, § 18 I 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Weitere Kündigungsverbote finden sich etwa in § 5 I Pflegezeitgesetz (PflegeZG), in § 15 KSchG oder § 85 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX).
Gütliche Einigung durch Zahlung einer Abfindung
Nicht immer muss das Arbeitsverhältnis im Streit auseinandergehen. Wie bereits erwähnt ist auch ein (außer-)gerichtlicher Vergleich möglich, durch den der Arbeitnehmer eine Abfindung erhält. Außerdem kann sich ein Anspruch auf eine Abfindung aus dem Gesetz - etwa aus § 1a KSchG - ergeben oder aus dem Tarifvertrag. Aber auch wenn die Kündigungsschutzklage Erfolg hatte, kann es zur Zahlung einer Abfindung kommen. Dann nämlich muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer grundsätzlich weiterbeschäftigen. Will er dies nicht, kann er den Arbeitnehmer durch eine Geldzahlung abfinden. Die Unterstützung durch einen engagierten Rechtsanwalt ist hier zu empfehlen.
Wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt, wissen Arbeitnehmer oft nicht, wie sie sich dagegen wehren können. Doch die einseitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber muss und sollte nicht einfach hingenommen werden. Dem Arbeitnehmer steht hier beispielsweise die Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht als Mittel zur Abwehr einer unberechtigten Kündigung zur Verfügung. Darüber hinaus besteht auch stets die Möglichkeit, sich gütlich mit dem kündigenden Unternehmen zu einigen und so eine Abfindung zu erhalten.
Sich wehren mit der Kündigungsschutzklage
Gegen eine ordentliche oder fristlose Kündigung können sich Arbeitnehmer mit der Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht wehren. Dieses prüft dann zahlreiche Wirksamkeitskriterien, die der Arbeitgeber eingehalten haben muss. Solche Kriterien finden sich vor allem im Kündigungsschutzgesetz (KSchG), aber auch im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) oder etwa im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Wichtig ist zunächst zu wissen, dass das Arbeitsgericht nur innerhalb von drei Wochen ab Erhalt des Kündigungsschreibens angerufen werden kann, § 4 I 1 KSchG. Wird diese Frist versäumt, erlangt die Kündigung Wirksamkeit, § 7 KSchgG. Eine Kündigungsschutzklage hilft dann nicht mehr. Darüber hinaus muss eine wirksame Kündigungserklärung seitens des Arbeitgebers vorliegen. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat stets schriftlich zu erfolgen, § 623 BGB. Daneben müssen bei der ordentlichen Kündigung die Fristen des § 622 BGB eingehalten werden. Hierbei wird auch wichtig, wie lange ein Arbeitnehmer bereits im Betrieb arbeitet. Existiert in einem Unternehmen ein Betriebsrat, so muss dieser vor Aussprechung der Kündigung stets angehört werden, § 102 I Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Des Weiteren führt das Arbeitsgericht eine Interessenabwägung auf Grundlage von § 1 II KSchG durch. Hier stellt sich beispielsweise die Frage, ob die Kündigung das mildeste Mittel ist, ob eine Abmahnung erfolgte oder ob eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem anderen freien Arbeitsplatz besteht. Bei einer fristlosen Kündigung überprüft das Arbeitsgericht des Weiteren, ob ein gewichtiger Grund vorliegt, der die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist rechtfertigt, § 626 I BGB. Da die Wirksamkeit der Kündigung von zahlreichen Punkten abhängt und durch subjektive Elemente der Interessenabwägung oftmals ungewiss ist, zahlen viele Arbeitgeber dem zu kündigenden Arbeitnehmer eine Abfindung. Dies wird nicht durch die Kündigungsschutzklage erreicht, sondern durch Verhandlungen zwischen den Parteien.
Unwirksamkeit einer Kündigung in besonderen Fällen
In einigen besonderen - extra in Gesetzen geregelten - Fällen ist eine Kündigung im Normalfall unzulässig, ohne dass das Arbeitsgericht eine Interessenabwägung durchführt. Werdenden sowie stillenden Müttern steht etwa das Mutterschutzgesetz (MuSchG) zur Seite. Hiernach ist die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist unzulässig, § 9 I 1 MuSchG. Des Weiteren dürfen Arbeitgeber auch Frauen oder Männern in Elternzeit nicht einfach kündigen, § 18 I 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Weitere Kündigungsverbote finden sich etwa in § 5 I Pflegezeitgesetz (PflegeZG), in § 15 KSchG oder § 85 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX).
Gütliche Einigung durch Zahlung einer Abfindung
Nicht immer muss das Arbeitsverhältnis im Streit auseinandergehen. Wie bereits erwähnt ist auch ein (außer-)gerichtlicher Vergleich möglich, durch den der Arbeitnehmer eine Abfindung erhält. Außerdem kann sich ein Anspruch auf eine Abfindung aus dem Gesetz - etwa aus § 1a KSchG - ergeben oder aus dem Tarifvertrag. Aber auch wenn die Kündigungsschutzklage Erfolg hatte, kann es zur Zahlung einer Abfindung kommen. Dann nämlich muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer grundsätzlich weiterbeschäftigen. Will er dies nicht, kann er den Arbeitnehmer durch eine Geldzahlung abfinden. Die Unterstützung durch einen engagierten Rechtsanwalt ist hier zu empfehlen.