Darlehenswiderruf bei Prlongation möglich?
03.11.2019, Autor: Herr Martin Heinzelmann / Lesedauer ca. 1 Min. (221 mal gelesen)
Kein Widerrufsrecht bei unechter Abscchnittsfinanzierung.
Darlehensnehmer aufgepasst!
Soweit Sie Ihre Anschlussfinanzierung wegen einer fehlerhaften
Widerrufsbelehrung/ unzureichenden Widerrufsinformation widerrufen wollen, ist eine vorherige anwaltliche Prüfung geboten.
Zum Hintergrund:
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Entscheidung im Jahre 2013 (BGH, Urt. v. 28.05.2013, XI ZR 6/12 widerrufswiligen Darlehensnehmerin von Anschlusszinsvereinbarungen/Prolongationen/unechten Abschnttsfinanzierungen die Grenzen eines Widerrufsrechts aufgezeigt.
Ein Widerrufsrecht besteht vor allem dann, wenn ein neues/anderes Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wurde. Soweit nur eine Änderung der Zinsvereinbarung bei im übrigen unverändertem Kapitalnutzungsrecht vorliegt, ist ein Widerruf wenig erfolgversprechend.
Ähnliche Grundsätze hat der BGH in seinen Entscheidungen vom 23.01.2018 (BGH, ZR 359/16 und vom 20.02.2018, XI ZR 551/16 aufgestellt.
Deutlich aussichtsreicher ist die Situation dann, wenn das Darlehen aufgestockt oder die Sicherheitenstruktur der Anschlussvereinbarung verändert wurde, wie es beispielsweise bei einem Austauch der Sicherheiten der Fall ist.
Eine Absage hat der BGH jüngst einem Widerruf der Anschlusszinsvereinbarung auf Grundlage fernabsatzrechtlicher Bestimmungen erteilt, vgl. BGH, Urt. v. 15.01.2019, Xi ZR 202/18.
MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapiptalmarktrecht, vertritt Ihre Interessen bundesweit gegenüber Banken und Sparkassen in Darlehenswiderrufsfällen und anderen Bankrechtsstreitigkeiten.
Darlehensnehmer aufgepasst!
Soweit Sie Ihre Anschlussfinanzierung wegen einer fehlerhaften
Widerrufsbelehrung/ unzureichenden Widerrufsinformation widerrufen wollen, ist eine vorherige anwaltliche Prüfung geboten.
Zum Hintergrund:
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Entscheidung im Jahre 2013 (BGH, Urt. v. 28.05.2013, XI ZR 6/12 widerrufswiligen Darlehensnehmerin von Anschlusszinsvereinbarungen/Prolongationen/unechten Abschnttsfinanzierungen die Grenzen eines Widerrufsrechts aufgezeigt.
Ein Widerrufsrecht besteht vor allem dann, wenn ein neues/anderes Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wurde. Soweit nur eine Änderung der Zinsvereinbarung bei im übrigen unverändertem Kapitalnutzungsrecht vorliegt, ist ein Widerruf wenig erfolgversprechend.
Ähnliche Grundsätze hat der BGH in seinen Entscheidungen vom 23.01.2018 (BGH, ZR 359/16 und vom 20.02.2018, XI ZR 551/16 aufgestellt.
Deutlich aussichtsreicher ist die Situation dann, wenn das Darlehen aufgestockt oder die Sicherheitenstruktur der Anschlussvereinbarung verändert wurde, wie es beispielsweise bei einem Austauch der Sicherheiten der Fall ist.
Eine Absage hat der BGH jüngst einem Widerruf der Anschlusszinsvereinbarung auf Grundlage fernabsatzrechtlicher Bestimmungen erteilt, vgl. BGH, Urt. v. 15.01.2019, Xi ZR 202/18.
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